Rassismus

Was ist eigentlich „symbolische Gesetzgebung“?

„Die Würde des Menschen ist unantastbar„. Mit diesem Satz beginnt bekanntlich das Grundgesetz. Nachfolgend nennt es die Menschen „Jeder„, damit klar ist, dass es keine Ausnahmen gibt: Jeder darf sich frei entfalten, hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit usw. Zwischendrin wird auch mal wieder der Mensch erwähnt (Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich) und damit sollte doch eigentlich klar sein, dass das Gesetz keine Unterschiede kennt.

Aber„, sagt der Kinderschutzbund, „wo bleiben denn da die Kinderrechte? Kinder haben doch ein Recht auf gewaltfreie Erziehung!“ Ja, ist klar, steht da ja auch: Jeder… „Nein, wir wollen, das Kinder ausdrücklich erwähnt werden“ – und schon beginnt das legislative Chaos. Der Laie findet´s schön, wenn Kinder besonders hervorgehoben werden, der Jurist wundert sich. Wenn das Gesetz „Mensch“ und „Jeder“ gleichsetzt, dann muss „Kind“ doch wohl etwas anderes sein, eine Ausnahme, etwas weniger Bedeutendes. Und schon fragt man sich, ob Kinder möglicherweise weniger Rechte haben als „Jeder„, denn warum sollte der Gesetzgeber sonst neben die Kategorie „Mensch“ noch die Kategorie „Kind“ gesetzt haben?

Das Herumdoktern an bewährten Gesetzen zwecks persönlicher Affektion kann also gefährlich sein und will meistens nicht die Gesetze verbessern, sondern die Welt. Was immer ein Fehler ist, denn Gesetze sollen nur das Notwendigste regeln. Eine komplett durchnormierte Welt ist keine bessere.

Schlanke Gesetze sind ein Zeichen von Freiheit, ausufernde Vorschriften dagegen Symbole der Indoktrination. Wer viel und detailliert regelt, misstraut dem gesunden Menschenverstand. Er ist der Typ Weltverbesserer und hält sich für überlegen.

Grundsätzlich handelt also derjenige Gesetzgeber zum Wohle seines Volkes, der Überflüssiges aus Gesetzen herausstreicht. Es sei denn, die Weltverbesserer betreiben auch hier Indoktrination. Daher erleben wir derzeit Angriffe auf das Wort „Rasse“ im Grundgesetz.

In Deinen Ohren, geneigter Leser,  klingt dieses Wort wahrscheinlich wie aus einer anderen Zeit, und so ist es auch, denn das Grundgesetz wurde ja schon im Mai 1949 verkündet. Werfen wir einen Blick hinein, so finden wir den Anlass der derzeitgen Entrüstung in Art.3 Abs. 3 GG und der lautet wie folgt.

(3) 1Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Kritik an dem Wort Rasse lautet wiederum: „Der Begriff manifestiert eine Unterteilung von Menschen in Kategorien, die Anspruch und Geist des Grundgesetzes widersprechen. Es gibt eben keine ‚Rassen‘. Es gibt Menschen.

Stimmt! Aber warum werden dann Behinderte in einem eigenen Satz erwähnt? Sind das keine Menschen? Doch, aber im Jahre 1949 hat man nicht an sie gedacht, deshalb wurde im Jahre 1994 das Grundgesetz ergänzt. „Es gibt keine `Behinderten´. Es gibt Menschen.“ hat damals niemand gesagt.

Nun wäre es sicherlich schön wenn Rassen nicht als Rassen wahrgenommen würden. Schön ist aber auch Panama, meint zumindest die Tigerente. Beides ist Kinderkram. Denn es gibt natürlich in der Menschheit unterschiedliche Populationen, die sich stark voneinander unterscheiden, etwa – aber nicht nur – durch ihre Hautfarbe. Umstritten ist, wie man sie abgrenzt und warum man sie überhaupt abgrenzen muss.

Genau hier machen die Weltverbesserer den immergleichen Fehler: Anstatt zu regeln, was Not tut, wollen sie per Gesetz die Welt verbessern. Nur wird es auch dieses Mal nicht funktionieren. Die äußerlichen Unterschiede zwischen Menschen werden nicht verschwinden, wenn das Wort „Rasse“ keine Verwendung mehr findet.

Wer einen Menschen nur wegen seiner Hautfarbe als minderwertig ansieht, wird dies auch dann tun, wenn der Rassenbegriff aus allen Gesetzen getilgt ist. Weil er in ihm eben nicht den Menschen sondern den Schwarzen sieht. Genau darum hat das Grundgesetz die Rasse in den Schutzkatalog des Art. 3 aufgenommen. Streichen wir jetzt die Rasse aus dem Katalog heraus, so haben wir das Gesetz nicht verbessert, sondern lückenhaft gemacht.

Am Ende wird vielleicht ein neues Wort kommen, statt „Rasse“ künftig „Ethnie“ im Gesetz stehen. Aber selbst dies wäre kein Fortschritt, weil Phänomene nicht verschwinden, wenn man sie umbenennt.

Gesetze sollten die Sprache des Volkes sprechen so wie auch Urteile im Namen des Volkes ergehen. Wer ein Gesetz schon sprachlich nicht versteht, wird es wenig achten.

Inertia-Effekt

Was ist eigentlich der „Inertia-Effekt“?

In Coronazeiten wird ja viel über Immunität geredet, denn jeder möchte gerne unangreifbar werden für das Virus. Immunsein löst Probleme, Immunsein schützt vor unangenehmen Überraschungen, Immunsein macht das Leben leichter. So ähnlich funktioniert das auch im Strafprozess, wo der Virus Zweifel heißt und daran hindert, Menschen zu verurteilen. Darum muss der Zweifel immer wieder mühevoll ausgemerzt werden. Es sei denn, man ist immun dagegen. Denn Immunsein macht das Leben leichter.

Der Weg zur Immunisierung ist im Strafprozess der gleiche wie in der Medizin: die Impfung. Impfen bedeutet, Patienten eine kleine Dosis der Krankheit zu verabreichen, aber nur eine ganz kleine, eine homöopathische. Die Dosis darf keinesfalls zum Ausbruch der Krankheit führen, sie muss so schwach sein, dass der Körper sie mit Sicherheit vernichtet.

Die Impfärzte des Strafprozesses sind die Polizisten, denn die komponieren die Strafakten (vgl. dazu => hier). Ihr homöopathischer Impfstoff ist ein Textbaustein, der ziemlich am Anfang jeder Akte auftaucht, etwa auf Blatt 3: „Der Beschuldigte bestreitet die Tat.“, heißt es dort. Dadurch wird künftigen Lesern dieser Akte ein Zweifel injiziert – und anschließend sofort wieder bekämpft, denn die Beweise für die Tat sind, so suggeriert es die Akte, erdrückend: Das angebliche Vergewaltigungsopfer hat bei der Befragung „mehrfach geweint“. Das abgehörte Gespräch über etwas Braunes deutet „nach kriminalistischer Erfahrung“ auf Heroin hin. Mehrere Zeugen sind sich sicher, dass der Täter ein „osteuropäischer Typ“ war. Oder – der manipulative Dauerbrenner in polizeilichen Vermerken – „es ist davon auszugehen dass der Beschuldigte nicht die Wahrheit sagt“.

Wow“, denkt sich da der Staatsanwalt, „meine anfänglichen Zweifel sind plötzlich wie weggeblasen.

Wir befinden uns jetzt gerade auf Blatt 15 der Ermittlungsakte, Zweifel an der Schuld sind ausgemerzt, die nächsten 200 Seiten werden nur noch überflogen, denn es ist Immunität gegen Zweifel eingetreten. Die Immunisierung besteht darin, dass der Mensch träge ist und meist nicht bereit, einmal gewonnene Ùberzeugungen wieder aufzugeben.

Du weißt doch sicher auch, geneigter Leser, dass Trump als Präsident eine Niete ist. Das wusstest Du bereits vor seiner Wahl und hast seither nie darüber nachgedacht, ob er vielleicht irgendetwas richtig macht. Alles, was Du von ihm noch zur Kenntnis nimmst, sind seine Pleiten und Pannen.

Oder betrachten wir einen deutschen Politiker, irgendeinen auf der Skala von der Bundeskanzlerin bis zu Deinem Ortsbürgermeister. Wie ist Deine Meinung zu diesem Politiker und seit wann? Hast Du diese Meinung je revidiert? Hast Du überhaupt irgendetwas zur Kenntnis genommen, was Dir Anlass geben könnte, umzudenken? Wahrscheinlich nicht. Statt dessen glaubst Du ernsthaft, der von Dir meistgehasste Politiker sei total dumm, faul, überflüssig und baue von morgens bis abends nur Bockmist.

Inertia heißt Trägheit. Diese Trägheit veranlasst Dich, eine einmal gefasste Meinung auch gegen widersprechende Informationen zu verteidigen. Machen wir uns nichts vor: Nach 23 Verhandlungstagen und 150 vernommenen Zeugen sind Richter nicht mehr ganz so unvoreingenommen wie an jenem Tage, als ihnen die Akte zum ersten Mal auf den Tisch flatterte. Die Neigung, einem jetzt erst auftauchenden Alibizeugen noch zu glauben, ist deutlich eingeschränkt.

Denn Dank geschickt zusammengestellter Akten hat das Gehirn ab Seite 15 einen Schutzmantel gegen Zweifel aufgebaut, Du fühlst Dich wie jemand, der an einem tropischen Strand 10 Caipirinhas getrunken hat: Das Leben ist schön. Die Sonne am Himmel ist schön, die Mädels im Bikini sind schön, das Meer ist schön. Und die Haifischflosse, die da gerade rausguckt? Auch schön!

Am Strand rettet Dich jetzt vielleicht der Bademeister. Im Strafprozess nur noch der Strafverteidiger.

Super-Recognizer

Was ist eigentlich ein „Super-Recognizer“?

Das war er!“ „Ich erkenne ihn wieder.“ „Kein Zweifel, er ist es.“ – Solche Sätze hört man ständig im Gerichtssaal, wenn Zeugen einen Täter identifizieren wollen. Der Einbrecher, der Unfallflüchtige, der Ladendieb und viele andere werden dann verurteilt, weil es zwar eigentlich keinen Beweis gibt, aber immerhin einen Zeugen, der den mutmaßlichen Täter erkannt hat. Wenn auch nur kurz, nur flüchtig.

Die traurige Wahrheit dabei ist: Das Wiedererkennen beruht allein darauf, dass da jemand auf der Anklagebank sitzt. Der Zeuge, der einzige und allesentscheidende Augenzeuge ist eigentlich kein böser Mensch. Er möchte niemand zu Unrecht belasten. Aber er hat das Bedürfnis, nützlich zu sein, der Justiz, die ihn in den Zeugenstand gerufen hat, zu helfen. Nur darum sagt er solche Sätze.

Ganz oben in der Justiz, also beim BGH, weiß man um solche Zusammenhänge, daher ist rechtlich längst geklärt, welchen Beweiswert ein solches Wiedererkennen im Gerichtssaal hat: Keinen!

Doch die Fälle, um die es hier geht, sind keine spektakulären Morde, sondern meistens Kleinkriminalität, verhandelt vor irgendeinem Amtsgericht, terminiert auf eine Verhandlungsdauer von 30 Minuten, dann kommt schon die nächste Sache. Da geht es nicht um Erkenntnisse der Aussagepsychologie oder Feinheiten des Revisionsrechts. Da geht es um Erledigung, um das Abhaken einer Nummer: Aufruf des Zeugen, Belehrung des Zeugen, Befragung des Zeugen – Kennen Sie den? Kopfschütteln bedeutet Freispruch, Nicken eben Verurteilung.

Du wirst, geneigter Leser, nun einwenden wollen, dass dies doch wohl kaum so sein könne, sondern nur so ein Verteidigermärchen ist. Daher betrachten wir die Sache doch einmal von einer anderen Seite: Wie wahrscheinlich ist es, dass Du jemanden wiedererkennst, den Du nur flüchtig gesehen hast?

Die Ermittlungsbehören weltweit interessieren sich brennend für diese Frage, weshalb es dafür auch keinen deutschen Begriff gibt, sondern einen englischen: Super-Recognizer. So nennt man Menschen, welche dieses Kunststück beherrschen. Sie sind Naturtalente, denn das Wiedererkennen lässt sich nicht gezielt trainieren. Zugleich gelten sie aber auch als Exoten, als seltene Ausnahmen, irgendwo zwischen Inselbegabung und Asperger-Syndrom. Die Polizei würde diese phänomenalen Supererkenner gerne gezielt einsetzen, um beispielsweise an einem Bahnhof oder in einem nicht-corona-entleerten Fußballstadion aus einer Menschenmenge eine gesuchte Person herauszufiltern. Der Einsatz solcher menschlichen Überwachungskameras scheitert aber noch daran, dass es zu wenige davon gibt.

Denn der Super-Recognizer ist eine seltene Spezies. Man findet ihn nur ganz selten – außer natürlich an den Amtsgerichten des Landes, wo er tagtäglich der Justiz Hilfe leistet und Wiedererkennungsleistungen erbringt, die es nachweislich gar nicht geben kann.

Wenn Du wissen möchtest, ob Du auch so ein Super-Recognizer bist, dann klicke Dich doch einmal durch diesen => TEST. Du wirst dort eine Person knapp 10 Sekunden lang betrachten können, was länger ist, als die meisten Situationen in der Realtität. Anschließend musst Du nichts anderes tun, als dieselbe Person unter 8 verschiedenen Personen wiederzuerkennen.

Lass Dich überraschen, wie viele Menschen Du am Ende des Tests zu Unrecht beschuldigt haben wirst.

Verdeckungsmord

Was ist eigentlich ein „Verdeckungsmord“?

Nach landläufiger Meinung besteht zwischen Alkohol und Strafe eine Wechselwirkung dergestalt, dass Trunkenheit strafmildernd wirkt. Straftäter flunkern darum gerne, wenn sie gefragt werden, wie viel sie vor der Tat getrunken haben. Selbst Taten, die zumindest einen halbwegs klaren Kopf erfordern (Geldabheben nach Fund einer Scheckkarte nebst PIN) wurden dann angeblich im Zustand völliger geistiger Umnachtung begangen.

Aber nicht immer ist das Fantasieren über Trinkmengen von Vorteil, denn der Schuss kann auch nach hinten losgehen und plötzlich ist der Autounfall ein Mord. So geschehen nach einem Weinfest in Oberbayern. Denn Wein und Oberbayern passt irgendwie nicht zusammen, daher musste der Fall ja schiefgehen.

Was war passiert? Nun, ein Autofahrer hatte nach dem Besuch besagten Weinfestes die unglückliche Idee, mit seinem Auto heimzufahren. Schon kurz hinter dem Festgelände traf er auf einen anderen Festgast, wobei „traf“ hier wörtlich zu verstehen ist. Der Andere schlief nämlich gerade seinen Rausch aus, und zwar mitten auf der Fahrbahn. – Oberbayern und Wein.

Nachdem der Autofahrer seinen Treffer bemerkt hatte, kam er auf eine äußerst seltsame Idee. Er schob den soeben angefahrenen Schläfer mit seinem Auto in den Straßengraben. Keine Ahnung, wie so etwas geht. Offenbar werden Alkoholleichen bei langsamer Fahrweise nicht überrollt, sondern vom Auto vor sich hergeschoben. Ganz ohne Verletzungen kommt man dabei aber auch nicht davon, weshalb die Alkoholleiche bei Ankunft im Straßengraben fast eine echte Leiche war. Mausetot und ohne eine Chance, die drei Promille Restalkohol noch abzubauen, so wirkte sie auf den Autofahrer und schien ihm daher ein triftiger Grund, sich möglichst schnell aus dem Staub zu machen. Was ihm letzlich wenig nutzte, denn ermittelt wurde er dennoch, weshalb irgendwann die Polizei an seiner Türe klopfte.

Nach der Logik des Volksmundes wäre ihm nun zu raten, seine Alkoholisierung zur Tatzeit maßlos zu übertreiben, gewissermaßen als Entschuldigung für das Geschehene. Da die Alkoholleiche im Straßengraben rechtzeitig gefunden wurde und überlebte, könnte der Fall für den Autofahrer demnach so erledigt werden: „Sorry, ich war blau, um nicht zu sagen hackedicht. Tut mir leid, kommt nicht wieder vor.“

Derartige Fälle aus dem prallen Leben eignen sich immer gut für mündliche Prüfung, denn die Studenten können nun raten, welche Straftatbestände verwirklicht wurden. Unfallflucht liegt auf jeden Fall vor, dass merkt jeder. Das Geschehen nach dem unbeabsichtigten Anfahren der Alkoholleiche ist schon schwieriger. Wie nennt man das, wenn jemand mit einem Auto in den Straßengraben geschoben wird? Nur Körperverletzung? Oder darf´s auch etwas mehr sein? Ein versuchtes Tötungsdelikt vielleicht? Und warum nicht gleich ein Mordversuch?

Das ist die Stunde der Dogmatiker. Gesetzbuch rausgeholt, § 211 StGB (Mord) aufgeschlagen und dann schulmäßig die Mordmerkmale runtergerasselt. Neun davon gibt es, beginnend mit Mordlust bis zur Verdeckung einer Straftat. Aber keines davon scheint zu passen. „Doch“, sagt der Streberstudent, richtet seine Nerd-Brille und erinnert daran, dass der Autofahrer ja betrunken unterwegs war. Und weil die Trunkenheitsfahrt strafbar ist, diente das seltsame Manöver, eine Alkoholleiche mit dem Auto in den Straßengraben zu schieben, eindeutig dazu, wegen der Trunkenheitsfahrt nicht verurteilt zu werden.

Andächtiges Staunen in der Runde. Ob das so durchgeht?

Ein Staatsanwalt, der den Mordversuch anklagt, ist immer schnell gefunden. Und ein Gericht, das deshalb auch verurteilt, ist zumindest in Oberbayern auch nicht unbedingt selten. Jetzt steht der Autofahrer auf dünnem Eis. Eine letzte Chance bleibt ihm, nämlich der BGH als Revisionsgericht und dort hilft ihm letzlich, dass er nicht auf den Volksmund gehört hat. Mit dem üblichen Gequatsche hätte er sich tatsächlich um Kopf und Kragen geredet, aber glücklicherweise hatte sein Verteidiger mitgedacht und nur einen „Schock“ aufgrund des unerwarteten Zusammenstoßes angegeben, keinesfalls aber Alkoholkonsum bis zum Filmriss.

Und so fehlte dem BGH das, was einen Mord zu Verdeckung einer Straftat eben ausmacht: Eine Straftat, die verdeckt werden soll. Der Streberstudent mit der Nerd-Brille war davon ausgegangen, dass eine Trunkenheitsfahrt strafbar ist. Im Bereich von weniger als 1,1 Promille handelt es sich jedoch um eine Ordnungswidrigkeit. Ein kleiner aber feiner Unterschied, der für den Autofahrer eben Freiheit statt jahrelangem Knast bedeutet. Denn es kann ihm nicht bewiesen werden, dass er eine Straftat verdecken wollte. Möglicherweise handelte er beim Fahren in betrunkenem Zustand nur ordnungswidrig.

Das Weintrinken sollte er jedoch künftig lieber denen überlassen, die sich damit auskennen.

Schmerzensgeld für Pferde

Was ist eigentlich das „allgemeine Persönlichkeitsrecht?“

Pferdehalter sind seltsame Menschen, zumindest mir erscheinen sie noch schräger als Hundehalter. Denn während Letztere ihren Vierbeiner nur menschengleich behandeln, steht das Pferd in der Vorstellung seiner Halter weit über ihnen, ist übermenschlich, ja gottgleich. Darum enden Stallgemeinschaften, also die gemeinsame Nutzung eines Stalles durch die Halter verschiedener Pferde, meistens im Chaos. Irgendwie entzweit es die Menschen, wenn ihr Pferd nicht alleiniger Gott ist, denn du sollst keine anderen Götter haben lautet das erste der zehn Gebote. Und schon hat man sich überworfen und von der gemeinsamen Idylle bei Dosenbier auf Strohballen im Stall bleibt nichts außer … Fotos.

Es soll auch schon vorgekommen sein, dass solche Fotos aus glücklicheren Zeiten auf Internetportalen hochgeladen wurden, was konkret bedeutet, dass solch ein Pferdegott öffentlich gezeigt wird von jemandem, den man nach gekündigter Stallgemeinschaft nur noch in die Hölle wünscht. Also muss der Anwalt ran und es gibt gerade auf dem Gebiet des „Pferderechts“ eine zunehmende Zahl selbsternannter Spezialisten, die natürlich sofort verstehen, wo das Problem liegt. Denn du sollst dir kein Abbild von Gott machen lautet das zweite der zehn Gebote.

Das Schreiben, welches meiner Mandantschaft kurz darauf ins Haus flattert, klingt bedrohlich. Man habe durch die Veröffentlichung des Fotos gleich gegen mehrere Gesetze verstoßen. Genannt werden so exotische Normen wie Art. 7 DSGVO und § 22 KUG. Dies sei ein schwerer Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und könne nur durch ein Schmerzensgeld wieder gut gemacht werden. Gefordert werden aber nicht ein Ballen Heu oder ein Sack Karotten, sondern schlappe 2,5 Mille zzgl. Anwaltskosten, was die Mandantschaft zwar für teuer hält, prinzipiell aber – da selbst Pferdehalter – schon verstehen kann.

Ich betrachte das Foto, sehe ein Pferd auf einer Wiese und im Hintergrund den Hochspannungsmast eines Stromanbieters. „Was würden Sie sagen, wenn der Stromanbieter Schmerzensgeld für das Ablichten seines Mastes verlangt?“ Die Antwort kommt wie aus der Pistole geschossen: „Quatsch, das ist doch nur ein Ding.“„Eben“, sage ich, „genau so ein Ding wie der Gaul“.

Solltest Du, geneigter Leser, selbst Pferde oder sonstige Tiere halten, dann musst du jetzt stark sein, denn im deutschen Privatrecht gilt seit jeher: Tiere sind Sachen! Zwar hat der Gesetzgeber 1990 in einem Anflug von Gefühlsduselei § 90a BGB geschaffen, der scheinbar das Gegenteil behauptet, aber das ist nur ein inhaltsleeres Lobbygesetz. Tatsächlich gilt für Tiere unverändert Sachenrecht und das Pferd auf dem Foto ist juristisch nichts anderes als der Strommast hinter ihm. Wenn du es unbefugt mitnimmst in Deinen Stall, ist dies keine Geiselnahme, sondern Diebstahl; solltest Du es treten, ist dies keine Körperverletzung, sondern Sachbeschädigung und falls Du es sogar tötest, ist dies kein Mord, sondern ebenfalls Sachbeschädigung.

Und vor diesem Hintergrund betrachten wir nun die vom Gegenanwalt genannten Vorschriften:

Art. 7 DSGVO? So weit blättere ich gar nicht, denn schon in Artikel 1 lese ich: „Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.“ Sorry liebes Pferd, du magst unter oder über uns Menschen stehen, aber auf einer Stufe mit uns stehst du keinesfalls und natürliche Personen sind nun einmal nur und ausschließlich Menschen.

§ 22 KUG: Da steht etwas von „Einwilligung des Abgebildeten“ oder nach dessen Tode seiner Angehörigen, insbesondere der Ehegatten oder Kinder. Kurz wische ich mir eine Träne aus dem Auge, als ich mir vorstelle, wie ein kleines täppisches Fohlen nach seiner Einwilligung in eine Fotoveröffentlichung gefragt wird, nachdem das Pferd selbst – höchstwahrscheinlich ohne seine Einwilligung – soeben vom Ross-Schlachter verwurstet wurde. Dann entscheide ich: Nein, Tiere können nicht einwilligen, und zwar in gar nichts, insbesondere nicht in Fotos von ihnen.

Und auch das scheinbar über allem schwebende allgemeine Persönlichkeitsrecht muss ja irgendwo eine gesetzliche Grundlage haben. Die wird abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1 iVm. 2 Abs. 1 GG, also der Würde des Menschen und seinem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Auch dies ist ausschließlich ein Privileg für Menschen und kein Sachenrecht.

Tut mit daher leid, geschätzter Kollege Pferdeanwalt, dass ich auf das Schreiben nicht einmal antworte, weil ich es ablehne, dieses Mandat überhaupt anzunehmen. Es ist zu offensichtlich ein billiger Trick, um sich unredlich zu bereichern.

Übrigens: Irgendwo in den zehn Geboten ist auch geregelt, dass man nicht seines Nächsten Hab und Gut begehren soll. Aber nur gute Juristen lesen Vorschriften bis zum Ende. Der Kollege in diesem Fall gehört wohl nicht dazu.

Apokrypher Haftgrund

Was ist eigentlich ein „apokrypher Haftgrund“?

Man muss nicht sonderlich fromm sein, um zu wissen, dass neben dem Jesus-Kindchen in der Krippe Maria und Josef stehen. Maria wiederum ist die Tochter der heiligen Anna, die in manchen Regionen noch inbrünstig verehrt wird und sogar einen eigenen Gedenktag hat (26. Juli). Was die Bibel über die heilige Anna berichtet, ist schnell gesagt: Nichts! Sie kommt nur vor in einigen Überlieferungen, die zwar nicht zu den offiziellen 4 Evangelien zählen, aber fast die gleiche Bedeutung haben. Dies sind die apokryphen Evangelien, bibelgleiche Schriften, denen das Volk einfach glaubt, auch wenn sie nicht den Segen der katholischen Kirche haben.

Ein solcher bibelgleicher Rechtssatz existiert auch in der Strafprozessordnung bzw. neben ihr, weil er ja – entgegen weit verbreiteter Ansicht – gerade kein Gesetz ist. Dennoch glauben die Staatsanwälte fest an ihn, denn er ist ihr Credo und er lautet: „U-Haft schafft Rechtskraft!“

Gemeint ist damit, dass Menschen in Untersuchungshaft dazu neigen, irgendwelche Angaben zu den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen zu machen, weil sie damit die Hoffnung verbinden, bald wieder auf freien Fuß gesetzt zu werden. Allerdings setzt solches Wunschdenken ja nicht die Strafprozessordnung außer Kraft, weshalb die Formalien gewahrt werden müssen. Und die erfordern 1.) einen dringenden Tatverdacht und 2.) einen Haftgrund.

Schauen wir uns das mal genauer an:

Der dringende Tatverdacht ergibt sich meistens schon daraus, dass gerade niemand sonst da ist, den man wegsperren könnte. Denn der Informant der Polizei hat leider behauptet, Du, geneigter Leser, seist es gewesen, der bei ihm Drogen im Kilobereich bestellte. Wir wissen nicht, wer dieser Informant ist und warum er Dir dies andichtet. Wir können ihn auch nicht als Zeugen vernehmen, denn diese Möglichkeit besteht – wenn überhaupt – erst in der Hauptverhandlung, also in ca. 6 Monaten. Jetzt im Termin vor dem Haftrichter gibt es nur das, was die Polizei über den Informanten berichtet. Dabei sagt sie nicht einmal, wer ihr den Tipp gegeben hat. Sie sagt nur, dass die Information glaubwürdig sei. Warum, das verrät sie ebenfalls nicht.

Man muss da schon Verständnis haben für den Haftrichter, der hier eine schwierige Entscheidung zu treffen hat: Auf der einen Seite die Staatsgewalt, die Strafverfolgung, diejenigen, die schon so oft Recht hatten. Auf der anderen Seite nur Du, ein Verbrecher. Wem wird man wohl glauben?

Wie? Du bist gar kein Verbrecher? Aber die Polizei hat es doch soeben behauptet! Wenn Du das einfach nur abstreitest, macht dich das verdächtig. Du musst schon ein wenig mehr erzählen. Vielleicht ob Du den – immer noch anonymen – Tippgeber kennst, ob Du Kontakte hast ins Drogenmilieu, ob Du zumindest Konsument bist. Man erwartet Kooperation, Du sollst genau das tun, was das Gesetz gerade nicht von Dir verlangt: Dich entlasten!

Stattdessen fragst Du nach dem Haftgrund: Wieso denn Fluchtgefahr?

Die Fluchtgefahr ist schnell geklärt. Hast Du Haus und Grund, wird man Dir sagen, es sei ja finanziell kein Problem für Dich, ins Ausland abzuhauen. Bist Du nur ein mittelloser Schlucker, gilt das gleiche, denn was sollte Dich denn hier halten? Es gibt praktisch niemanden, der nicht fluchtverdächtig ist.

So langsam wird Dir etwas seltsam zumute. Ziemlich ausweglos die Situation. Also doch lieber kooperieren? Und damit sind wir beim apokryphen Haftgrund, der nichts anderes ist als das „Zeigen der Instrumente“, wie man es aus dem Inquisitionsprozess kennt. Man will Dir nur ungern die Daumenschrauben anlegen, heißt es, aber wenn du schweigst, hat man ja gar keine andere Wahl. Also bist Du doch selbst schuld an Deinem Unglück.

Der Gesetzgeber schreibt aus guten Gründen vor, dass niemand einer solchen Situation ausgesetzt werden darf, ohne einen Strafverteidiger als Beistand. Der bewahrt Dich vielleicht nicht immer vor der U-Haft, aber zumindest vor unbedachten Aussagen. Dennoch gibt es immer wieder welche, die sogar gegen anwaltlichen Rat glauben, sie könnten der Haft entgehen, wenn sie auspacken. Wenn Du das tust, solltest Du gleich noch ein Stoßgebet zur Heiligen Anna schicken – vielleicht kann die Dir dann noch helfen.

Treuebruchstatbestand

Was ist eigentlich der „Treuebruchstatbestand“?

Insolvenz ist im Prinzip recht simpel: Alles, was ein Unternehmen besitzt, wird verwertet, also zu Geld gemacht und an die Gläubiger verteilt. Weil der Verwertungserlös regelmäßig nicht ausreicht, um alle Schulden zu bezahlen, erhalten die Gläubiger allerdings nur einen Anteil, die sogenannte Quote. Soweit die Theorie.

Praktisch läuft dies so: Ein Mandant hat 10 Mille zu bekommen, die meldet sein Anwalt beim Insolvenzverwalter an. Dann passiert jahrelang nichts und irgendwann überweist der Insolvenzverwalzer 11,57 EUR oder 56,43 EUR oder 3,11 EUR. Die Quote eben.

Richtig hohe Quoten sind selten, umso mehr verwunderte es mich, als vor einigen Monaten ein knapp sechsstelliger Betrag auf meinem Konto einging. Anhand des Aktenzeichens konnte ich erkennen, dass es um ein Verfahren aus dem Jahre 2006 ging: Zusammenbruch einer Privatbank. Eine Akte dazu hatte ich nicht mehr. Durch Rückfrage beim Insolvenzverwalter musste ich erst einmal herausfinden, wer damals mein Mandant gewesen war. Es handelte sich um einen Dr. Vlado Antonovic – erinnern konnte ich mich nicht mehr an ihn.

Bei Recherche im Internet entdeckte ich seine Todesanzeige aus dem Jahre 2011. In Liebe, deine Frau Irina.

Irina Antonovic verstarb 3 Jahre später. Auch von ihr spuckte das Netz eine Todesanzeige aus. Gezeichnet: Deine Familie. Damit verlor sich die Spur und ich hätte den Fall endgültig abhaken können. Wäre da nicht noch eine Stange Geld auf meinem Konto gewesen.

Du solltest, geneigter Leser, jetzt kurz in § 266 StGB schauen, dann wird dir klar, weshalb es keine gute Idee wäre, stillschweigend Gras über die Sache wachsen zu lassen.

Für aufwändige Recherchen (Standesamt, Nachlassgericht) hatte ich keine Lust, also setzte ich ein Schreiben auf an „Familie Antonovic“ und schickte es an die Traueradresse aus der Todesanzeige. Tatsächlich meldete sich wenige Tage später eine Julia Antonovic, Tochter und Alleinerbin des verstorbenen Mandanten. Sie vereinbarte einen Termin, wies sich aus durch Perso und gab mir ihre Bankverbindung. Dorthin überwies ich – nach Abzug meines Honorars – den knapp sechsstelligen Betrag und erntete Julia Antonovics dankbare Bewunderung.
„Wenn Sie sich nicht gemeldet hätten, wäre es nie aufgefallen“, lobte sie meine Seriosität. „Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, warum Sie das gemacht haben. Es wäre doch so einfach gewesen für Sie, das Geld einfach zu behalten.“
„Mein Beruf bringt eben Pflichten mit sich“, antwortete ich nur. Dabei tröstete ich mit dem Gedanken, dass wir Anwälte eben die Guten sind, die Anständigen, die denen man trauen kann.

Einige Wochen später erhielt ich Post von einem Kollegen. Der bestellte sich für einen Anton Antonovic als Alleinerbe nach seinem Vater Dr. Antonovic.
„Mein Mandant wurde kürzlich von seiner Frau Julia verlassen. Beim Sichten der Unterlagen ist er auf ein Schreiben von Ihnen gestoßen, betreffend eine Insolvenzforderung des verstorbenen Dr. Antonovic. Es wird kollegialiter um Mitteilung gebeten, wie diesbezüglich der Sachstand ist.“

Manchmal denke ich darüber nach, ob Julia Antonovics Treuebruch auch ein strafbarer Treuebruch nach o.g. Vorschrift ist. Aber dazu bleibt mir wenig Zeit, denn ich habe gerade ganz andere Probleme …

Bürgermeister und Bauunternehmer

Was ist eigentlich eine „Klagerücknahme“?

Der Bürgermeister und der örtliche Bauunternehmer – ein Paar, dass es wohl in jedem Dorf gibt. Zwei wie Pech und Schwefel, Inbegriff des Klüngelns – nicht nur in Köln. Bis sie eines Tages aufeinandertreffen, an einer Kreuzung, mitten im Ort. Der Bauunternehmer fährt natürlich eine fette Kiste, 12 Zylinder oder so, er verspürte einen leichten Widerstand. Der Bürgermeister kann sich so etwas nicht leisten und sitzt nun in einem Haufen Schrott. Doch der Bauunternehmer befuhr die Hauptstraße und kam von rechts. Was nun?

Natürlich tut der Bürgermeister das einzige, was er kann: Er nutzt sein dichtes Netz aus Kontakten. Kurz darauf meldet sich eine Zeugin, die bei der Polizei Seltsames zu berichten weiß. Aufgrund ihrer Aussage erhebt der Bürgermeister dann Schadensersatzklage. 100 % wolle er haben, womit gemeint ist: Wenn ich wenigstens 50 % bekomme bin ich zufrieden.

Im Prozess wiederholt die Zeugin nahezu wortgleich ihre Aussage:

„Mein Haus steht direkt an der Kreuzung. Vom Küchenfenster aus kann ich die Kreuzung sehen, vom Wohnzimmer aus kann ich die Hauptstraße beobachten. Ich stand am Wohnzimmerfenster und sah den Bauunternehmer die Hauptstraße entlang fahren. Er war schnell, so schnell, dass ich schon dachte: das kracht bestimmt gleich an der Kreuzung. Ich lief deshalb schnell in die Küche und konnte gerade noch sehen, wie der BMW des Bauunternehmers in das Auto des Bürgermeisters – der wirklich sehr langsam fuhr – krachte.“
„Und vom Wohnzimmer kann man direkt in die Küche gehen?“, fragt der Richter. „Ja, die Tür ist immer offen, die zwei Zimmer sind eigentlich wie ein Raum.“
Süffisantes Grinsen des Bürgermeisters.

Aber wir haben diese Situation kommen sehen und sind vorbereitet. Ich stelle nur eine einzige Frage: „Wurde ihr Haus einmal umgebaut?“
Die Zeugin verneint: „Alles noch so, wie mein Vater es gebaut hat.“

Dann überlasse ich dem Bauunternehmer das Wort. Er darf seinen Triumph ruhig selbst auskosten, was er auch tut, während er sich erhebt, zum Richtertisch geht und einen Bauplan ausrollt.
„Das hier ist das Erdgeschoss. Wohnzimmer und Küche sind nur über einen Flur verbunden. Es gibt keine direkte Tür.“
Der Bürgermeister läuft krebsrot an, die Zeugin spricht plötzlich ganz leise: „Wieso haben Sie einen Plan von meinem Haus?“
„Weil mein Vater das Haus für Ihren Vater gebaut hat. Der Plan stammt aus unserem Archiv.“

Jetzt wandert das süffisante Grinsen ins Gesicht des Richters: „Soll ich die Akte zur Staatsanwaltschaft schicken oder wird die Klage zurückgenommen?“ Umgehend findet der Prozess ein für den Bürgermeister unrühmliches Ende. Der springt wütend auf und verlässt grußlos den Saal.

Ich schätze, so ein bis zwei Wochen wird er nicht mehr mit dem Bauunternehmer klüngeln.

nulla poena sine lege

Was bedeutet eigentlich der „nulla-poena-Grundsatz“?

„Nulla poena sine lege“ ist der Paukenschlag des Strafrechts. Ein Satz, der so bedeutungsvoll ist, dass er im Gesetz gleich zweimal vorkommt, nämlich in § 1 StGB als Überschrift und Auftakt des Strafgesetzbuches und in Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz als eines der Justizgrundrechte.

Wer die lateinische Sprache für ihre Kürze verehrt, wird sich wundern, wie prägnant auch das Deutsche sein kann, wenn man nicht zuviel durmherum redet. Nulla poena sine lege lässt sich nämlich wörtlich übersetzen in „Keine Strafe ohne Gesetz„.

Der Satz kommt daher wie in die Marmorsäulen des alten Rom gemeißelt, er stammt aber nicht aus der römischen Rechtskultur, auch nicht aus der deutschen Rechtsgeschichte, sondern wurde wohl zu Beginn des 19. Jahrhunderts geprägt von einem unserer großen Rechtsgelehrten: Anselm von Feuerbach.

Wie jeder gute Rechtsgrundsatz stehen diese Worte für sich. Sie bedürfen keiner Erläuterung. Schon die oben zitierten beiden Gesetzeswortlaute sind für meinen Geschmack unnötig lang: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Bringt das Gewollte auch nicht besser auf den Punkt, lässt aber den Laien schon ein- bis zweimal darüber straucheln, was ja nicht ganz ungewollt ist von Personen, die mit der Juristerei ihr Geld verdienen.

Wenn Du, geneigter Leser, einmal vor Gericht stehst und Deine Richter vorwurfsvoll fragst: „Wo steht denn, dass es verboten ist“, wirst Du Dich alledings wundern, wieviele Gesetze es gibt, deren Übertretung Strafe nach sich ziehen. Der nulla-poena-Grundsatz führt also weniger zu Strafbarkeitslücken, als zu einem Wust an Gesetzen, damit es solche Lücken gerade nicht gibt.

Manchmal gibt es aber auch Verhaltensweisen, die es vorher nicht gab und für die der Gesetzgeber erst ganz neue Verbotsnormen erfinden muss. Wer hätte denn vor 10 Jahren gedacht, dass die Menschheit sich irgendwann mal in asozialen Netzwerken virtuell den Kopf einschlägt? Oder Drogen im einem Darknet vertickt? Oder selbstfahrende Autos einen schlafenden Fahrer transportieren?

Wenn dieser Fall eintritt, der Gesetzgeber also etwas völlig Neues erstmals regelt, dann lohnt es sich, den nulla-poena-Grundsatz zu beachten, bevor man eine Strafe akzeptiert. Und wie dies geht, wollen wir nun einmal prüfen anhand des Kontaktverbotes aufgrund der Corona-Pandemie.

Allerorten wird ja verkündet, es sei verboten, sich mit mehreren Leuten privat zu treffen (Stichwort: Corona-Party). Das Land Rheinland-Pfalz verkündet sogar offiziell, es sei unzulässig, größere Familienfest zu feiern. Nachdem nun allerorten Lockerungen greifen, kann es wohl keinen Schaden mehr anrichten, einmal die Rechtslage genauer zu betrachten – gemeint ist die Rechtslage in RLP am heutigen Tage (5. Mai 2020).

Willst Du wissen, ob Du morgen anlässlich des sonnigen Wetters mit Freunden im Garten grillen darfst, dann musst Du ganz oben anfangen und zunächst einmal das Bundesrecht studieren. Einschlägig wäre hier das Infektionsschutzgesetz, welches in § 74 IfSG bestimmt, was strafbar ist. Grillen mit Freunden ist es nicht.

Nun solltest Du aber nicht nur Strafen, sondern auch Bußgelder vermeiden, weshalb als nächstes ein Blick in § 73 IfSG anzuraten ist. Diese Vorschrift kannst Du gerne in allen Verästelungen lesen – dann sehen wir uns in einer Woche wieder – oder Du fragst jemand, der sich damit auskennt. Der sagt Dir: Es kommt im Prinzip darauf an, was das jeweilige Bundesland geregelt hat.

Die Rheinland-Pfälzer folgen mir nun zur Fünften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (5. CoBeLVO) vom 30. April 2020, in Kraft seit dem 3. Mai 2020. Der Rest der Nation fragt einen Anwalt im eigenen Bundesland.

Die 5. CoBeLVO ist eigentlich recht übersichtlich, bis wir zu des Pudels Kern gelangen, nämlich § 15: Bußgeldvorschriften. Hier ist wieder Fleißarbeit gefragt, die ich bereits geleistet habe und daher zusammenfassen kann:

Die Bußgeldtatbestände Nrn. 1 – 30 betreffen allesamt Verstöße gegen § 1 der Verordnung, also die Schließung von Einrichtungen (Bars, Restaurants, Hotels, Schwimmbäder usw.). Sie sind für unsere Zwecke nicht einschlägig.

Die Bußgeldtatbestände Nrn. 31 – 36 betreffen Verstöße gegen § 2 der Verordnung, also das Verbot von Zusammenkünften in Kirchen, Vereinen, Freizeiteinrichtungen und so fort. Wiederum geht es nicht um das private Grillen.

Die Bußgeldtatbestände Nrn. 38 – 43 betreffen Verstöße gegen § 4 der Verordnung, also Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, zu geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, in Verkehrsmitteln, auf Spielplätzen oder zu Beerdigungen. Das private Grillen ist auch hier nicht erfasst.

Die Bußgeldtatbestände Nrn. 44 – 68 regeln dann noch einige – für uns nicht einschlägige – Spezialfälle (Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Durchreisende, Rückreisende, Menschen in Quarantäne). Auffällig sind hier die Nrn. 63 und 65, die sich mit dem Empfang von Personen befassen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Einschlägig ist dies aber nur in Fällen des § 12 der Verordnung, also dann, wenn diese Personen formell unter Quarantäne stehen.

Wer jetzt aufgepasst hat, wird mich fragen, was mit der Nr. 37 ist, die Verstöße gegen § 3 der Verordnung ahndet, wo es kurz und bündig heißt: Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt. Verbirgt sich hier vielleicht das vielgefürchtete Kontaktverbot?

Um diese Frage zu klären scrollen wir ganz zurück an den Anfang der Verordnung, bis zur Überschrift über die §§ 1 bis 6. Und was lesen wir dort? – AUFENTHALT IM ÖFFENTLICHEN RAUM. Damit verliert auch das Verbot der Durchführung von Veranstaltungen seinen Schrecken, denn Dein Garten, in dem Du grillst, ist Privatgelände.

Mir sind die Geschichten sehr wohl bekannt von Feten, die aufgelöst wurden, von Geburtstagsfeiern, die mit Bußgeldern für jeden Gast sanktioniert wurden und von Jubilaren, die ihren 100. Geburtstag nicht im Kreise der Schulfreunde feiern durften.

Zumindest bei Letzteren war sicher nicht die Corona-Verordnung die Ursache. Und was die angeblich verhängten Bußgelder betrifft, halte ich mich an meinen Namenspatron: Der hat nur geglaubt, was er selbst sieht. Sollte ich einen solchen Bußgeldbescheid erhalten, würde ich vor Gericht dagegen vorgehen.

Übrigens

Falls Du jetzt zur Grillfeier lädst und Dich fragst, ob dann Maskenpflicht besteht oder der Mindestabstand eingehalten werden muss, dann arbeite Dich doch mal selbst durch die Vorschriften. Du weißt ja jetzt, wie´s geht 😉

Bewährung

Gibt es bei Mord eigentlich „Bewährung“?

Im frühmorgendlichen Verkehr kommt es zu einem tödlichen Unfall, weil ein Autofahrer nicht rechtzeitig bremsen kann. Eine ihm unbekannte Frau verstirbt unter seinem Wagen, genauer gesagt unter dem rechten Vorderrad, das auf ihrem Kopf steht. 

Der zutiefst erschütterte Fahrer muss sich vor dem Amtsgericht verantworten. Nach einer tränenreichen Einlassung voller Schuldvorwürfe gegen sich selbst erhält zwei Jahre auf Bewährung. 

So weit, so gewöhnlich – Alltag an deutschen Gerichten. 

Dem Verurteilten gefällt die Strafe dennoch nicht, weshalb er Revision einlegt, eine sogenannte Sprungrevision.

Aufgrund eines relativ banalen Fehlers muss das Oberlandesgericht als Revisionsgericht das Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverweisen. Dort verhandelt ein anderer Amtsrichter den Fall erneut. 

Was wollen Sie denn eigentlich? Ein noch milderes Urteil werden Sie bei mir nicht bekommen“, verkündet er gleich zu Sitzungsbeginn. Dann packt der Angeklagte aus: Die Frau sei ihm natürlich bekannt gewesen, er habe sie abgrundtief gehasst. wochenlang ihren morgendlichen Weg zur Arbeit ausgespäht, geduldig die richtige Gelegenheit abgewartet und sein Opfer dann mit voller Absicht eiskalt überfahren.

Ein „noch milderes Urteil“ ist damit vom Tisch, aber kann die Strafe nun erhöht werden?

Der Amtsrichter ist zunächst einmal fein raus, denn er kann den Fall an das Schwurgericht verweisen. Dort wird sich eine speziell für Tötungsdelikte zuständige Strafkammer lange den Kopf zerbrechen, am Ende aber angewidert und mit Bauchschmerzen das einzig denkbare Urteil verkünden:

1.) Der Angeklagte ist des Mordes schuldig.

2.) Er wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

3.) Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Fall ist rein theoretisch und er wird es hoffentlich auch bleiben. Mein Vertrauen in den Rechtsstaat ist jedenfalls nicht so groß, dass ich auch in einer solchen Extremsituation auf das perfekte Funktionieren des System vertrauen würde. Vielleicht setzt ja doch ein Gericht die Regeln außer Kraft und verhängt die lebenslange Freiheitsstrafe. Aber solange sich alle an das Gesetz halten, müsste der Prozess so enden wie hier beschrieben. 

Du wirst, geneigter Leser, dich fragen wie so etwas möglich ist. 

Nun: Zunächst einmal hat nur der Angeklagte Revision eingelegt. In solchen Fällen kann das einmal gefällte Urteil nie schlechter für ihn werden. Die zwei Jahre auf Bewährung sind und bleiben in Stein gemeißelt. Was sich ändern kann, ist die Bewertung der Tat durch das Gericht. Darum wurde hier aus der fahrlässigen Tötung der Mord. 

Grundsätzlich könnte ein glaubhaftes Geständnis zwar Anlass sein, einen beendeten Prozess wieder neu aufzurollen. Erst nach Rechtskraft des Urteils mit einem Mord zu prahlen, ist also nicht empfehlenswert. Aber hier war der Prozess ja gerade nicht beendet. Konsequenz: Änderung des Schuldspruchs, aber die Strafe bleibt die gleiche. 

Bliebe nur noch die Frage, ob ein solches Urteil noch gerecht genannt werden kann. Überwiegend wird man es wohl als Unrechtsurteil ansehen, der Ruf nach Gesetzesänderungen erschallen, Politiker sich mit wütenden Tiraden gegen die Absurdität des Rechtsstaates aufblähen. Lediglich Juristen können das Ergebnis akzeptieren. Für sie ist ein Urteil dann gerecht, wenn es dem Gesetz entspricht. Die Konsequenz – den Mörder mit Bewährungsstrafe – erdulden sie wohl auch deshalb, weil sie wissen, wie oft es anders ist, formal gerechte Urteile größtmögliches Unrecht verbriefen. 

Instanzenzug

Was ist eigentlich der „Instanzenzug“?

Ich wage einmal zu behaupten, dass selbst Juristen mit Erstem Staatsexamen den Unterschied zwischen einer Berufung und einer Revision nicht verstehen. Erst im Referendariat, dem halbwegs praktischen Teil der Juristenausbildung, beginnen sie vielleicht zu begreifen, weshalb man ab dem zweiten Staatsexamen voraussetzt, dass sie es verstanden haben. Was noch nicht heißt, dass sie deshalb eine Revision begründen könnten.

Denn die Revision im Strafprozess ist eine äußerst schwierige Spezialmaterie, schwieriger als Vieles, was gemeinhin als schwierig gilt, oder – wie ein bekannter Kommentator zu sagen pflegt: Jura am Hochreck.

Wenn ein Zeuge das Blaue vom Himmel herunterlügt und der Angeklagte deshalb verurteilt wird, dann hat er mit einer Revision keine Chance. Wird im selben Prozess ein Foto vom Tatort betrachtet, von allen Beteiligten interpretiert und eine Stunde lang aus allen Richtungen gedeutet, dann kann das Urteil in der Revision scheitern, nur weil der Protokollführer diesen Vorgang nicht mit einer ganz bestimmten Floskel im Protokoll ausdrücklich erwähnt hat.

Fügt der Anwalt eine bestimmte Urkunde seiner Revisionsbegründung als Anlage (also nach der Unterschrift) bei, dann schaut sich das Revisionsgericht diese nicht einmal an. Nutzt er hingegen die moderne Technik und kopiert die Urkunde in den laufenden Text des Schriftsatzes hinein, kann das dem verurteilten Mörder einen Freispruch bescheren.

So seltsam ist Gerechtigkeit, so formal der Unterschied zwischen Freiheit oder Knast. Und weil das Ganze so kompliziert ist, liegt die Erfolgsaussicht einer Revision im niederen einstelligen Prozentbereich. Die Revision ist also so etwas wie eine juristische Lotterie, ein Schachspiel ohne Dame, ein Formel-1-Rennen auf dem Tretroller.

Einziger Lichtblick ist die Erstreckung: Wenn nämlich mehrere gemeinsam Verurteilte in Revision gehen und nur einer hat einen Verteidiger, der die hohen Hürden nimmt, dann wird das Urteil der anderen gleich mit aufgehoben, selbst wenn deren Verteidiger Mist gebaut haben.

Ganz anders dagegen die Berufung. Da genügt schon der Satz, dass man Berufung einlegen wolle, und schon wird das gesamte Verfahren neu aufgerollt, nebst allen Zeugen, Sachverständigen usw. Der Angeklagte muss noch nicht einmal zum Termin erscheinen, es genügt, wenn sein Anwalt anwesend ist (und hoffentlich eine Vollmacht mitbringt). Gefällt das Ergebnis dann immer noch nicht, kann man problemlos auch nach verlorener Berufungsinstanz die Revision wenigstens noch versuchen. Das nennt man dann den Instanzenzug, weil das Verfahren sich durch drei Instanzen zieht.

Du wirst, geneigter Leser, Dich nun fragen, weshalb ein Verurteilter dann überhaupt den dornigen Weg einer Revision beschreiten sollte, anstatt auf den scheinbar bequemeren Instanzenzug aufzuspringen. Damit sprichst Du eines der großen Rätsel des Strafprozesses an. Der Gesetzgeber hat den Instanzenzug nämlich nur für eher unbedeutende Straftaten aufs Gleis gesetzt. Schwarzfahrer, Ladendiebe, ebay-Betrüger und unfallflüchtige Autofahrer dürfen dreimal würfeln. Für Menschenhändler, Mörder oder Terroristen gibt es nur die Revision – mit den oben beschriebenen Schwierigkeiten. Dort wo es also um ein Leben hinter Gittern geht, da fährt der Instanzenzug nach nirgendwo, hat der Gesetzgeber den Strafprozess de facto auf eine einzige Instanz beschränkt.

Bei jugendlichen Straftätern im Bagatellbereich – in welchem der Instanzenzug bekanntlich über drei Stationen fährt – gibt es nur ein Entweder-Oder. Aber nicht, weil der Gesetzgeber Kierkegaard gelesen hätte, sondern weil er pädagogische Erwägungen meinte tätigen zu müssen. Und wie immer, wenn es pädagogisch wird, kommt am Ende Unfug heraus. Es gibt nämlich Verfahren, in denen Jugendliche und Erwachsene gemeinsam angeklagt sind. Werden die nun in erster Instanz verurteilt, gehen sie in Berufung. Werden sie erneut verurteilt, kann nur noch der Erwachsene in Revision gehen. Wird dessen Urteil dann aufgehoben, findet keine Erstreckung auf den Jugendlichen statt. Der darf dann folglich im Jugendknast darüber nachdenken, wie es ist, wegen eines falschen Urteils zu sitzen.

Pädagogisch sehr wertvoll!

Forensische Wahrheit

Was ist eigentlich die „forensische Wahrheit“?

»Es erscheint der Zeuge XY um 14 Uhr. Nach einem Vorgespräch wird er über seine Zeugenpflichten belehrt und anschließend verantwortlich vernommen. Beginn der Vernehmung: 14.30 Uhr.«

So etwas liest man in wenigstens der Hälfte aller polizeilichen Vernehmungsprotokolle. Es ist so normal, dass die Polizei sich noch nicht einmal bemüht, den Rechtsbruch zu vertuschen. Nur gewiefte Ermittler verschweigen das »Vorgespräch«, verplappern sich aber hinterher selbst, wenn sie beispielsweise diktieren: »Sie haben vorhin im Vorgespräch gesagt …«.

Die Strafprozessordnung kennt kein Vorgespräch. Sowohl Zeugen als auch Beschuldigte sind zuerst zu belehren, sodann zu vernehmen. Vorgespräche dienen allein dazu, den Zeugen zu steuern. Sie verfälschen also die Aussage und sind daher schlichtweg rechtswidrig.

Falls Du, geneigter Leser, jemals einen Rechtsfall hattest und Dich heute noch wunderst, was die Justiz daraus gemacht hat, dann liegt dies nicht nur aber auch an diesen ominösen Vorgesprächen. Andere Gründe können die Zeitnot der mit dem Fall befassten Personen sein, die fehlenden Kenntnisse in der Psychologie einer Aussage, der Unwille von Zeugen, wahrheitsgemäß auszusagen, die Versuche der Prozessbeteiligten, Tatsachen zu drehen und zu deuten, kurzum: Bis ein bestimmtes Geschehen im Gerichtssaal rekonstruiert wurde, unterliegt es derart vielen Einflüssen, dass es fast schon einem Wunder gleichkäme, wenn die Wahrheit vor Gericht ein tatsächliches Geschehen in allen Facetten korrekt abbildete. Man muss sich nur mal ein Fußballspiel von zwei verschiedenen Zuschauern erzählen lassen, dann wird klar, warum es wahrheitsgetreue Aussagen nicht gibt.

Da die Justiz es schon vor sehr langer Zeit aufgegeben hat, auf das Wunder der wahren Aussage zu warten, begnügt sie sich mit einem Zerrbild der Realität, wozu sie ihren Richtern den »Grundsatz der freien Beweiswürdigung« an die Hand gegeben hat. Das meint: Was der Richter für erwiesen hält, wird Grundlage des Urteils, und zwar – ein Schelm, der Böses dabei denkt – mit Bindungswirkung für die höhere Instanz. Ein Revisionsgericht hat die Beweiswürdigung des Richters zu akzeptieren. (Es sei denn, er ist zu der Überzeugung gelangt, dass das Wasser den Berg hinauf fließt. Aber solche Fehler machen Richter nicht.)

Wenn der Rechtsmediziner feststellt, dass der Messerstich von einem Rechtshänder kam, der Angeklagte aber Linkshänder ist, hindert niemand das Gericht daran, zu glauben, dass der Linkshänder eben ausnahmsweise mal mit Rechts zugestochen hat. Und warum zeigt der Stichkanal nach oben, obwohl der Angeklagte doch viel kleiner ist als das Opfer? Nun, er wird sich eben auf einen Stuhl gestellt haben. – So kann es gehen, wenn die Justiz zur Wahrheitsfindung schreitet, tatsächlich aber gar nicht nach der Wahrheit sucht, sondern nur nach einer Möglichkeit, ihr Urteil fehlerfrei zu begründen.

»Das ließe sich schreiben«, sagen erfahrene Vorsitzende, wenn sie andeuten wollen, dass sie einen Angeklagten für überführt halten. Damit erklären sie unverhohlen, aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme einen Weg zu sehen, ihr Urteil in einer Weise zu begründen, die es der nächsten Instanz unmöglich macht, an dem Beweisergebnis herumzunörgeln. Und nur darum geht es.
Was die Gerichte an Fakten mittels ihrer freien Beweiswürdigung so zusammensetzen, dass sich ein Urteil schreiben ließe, nennt man die forensische Wahrheit. Sie kann der Realität sehr nahe kommen, aber auch eine frei erfundene Geschichte sein. Völlig egal, Hauptsache es lässt sich schreiben.

Natürlich sind Gerichte nicht darauf aus, Fehlurteile zu produzieren. Unschuldige zu verurteilen, Unrecht zu sprechen. Aber ihr Arbeitsmaterial ist ja nur eine Akte. Sie können nicht mehr tun, als den Inhalt dieser Akte auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Daher lohnt noch einmal der Blick auf das Vorgespräch bei der Polizei. Im eingangs geschilderten Beispiel dauerte es 30 Minuten. Was kann man in dieser Zeit nicht alles besprechen!

Strafverteidiger kämpfen verbissen darum, den Inhalt solcher Vorgespräche im Prozess aufzuklären. Meist bleibt im Dunkeln, was Polizei und Zeuge eine halbe Stunde lang an Informationen ausgetauscht haben, denn man hat angeblich nur über »den Ablauf der Vernehmung« geredet. Wer jedoch wissen will, warum die forensische Wahrheit bisweilen so völlig anders klingt als der wahre Sachverhalt, der sollte diese Vorgespräche genau unter die Lupe nehmen.

Wahlfeststellung

Was ist eigentlich eine „Wahlfeststellung“?

Geiz ist (angeblich) geil, was bei manchen Menschen zu wahren Hirnaussetzern führt. Das verlockend angepriesene Hightech-Mountainbike vom no-name-Plagiator zum Spottpreis von 150 Euro würde beim Discounter um die Ecke kaum einer kaufen. Sind Rahmen, Schaltung und Sattel aber von namhaften Herstellern, wird so mancher bei diesem Preis schwach. Auch wenn das Rad schon gebraucht ist und von einem Unbekannten in einer dunklen Seitengasse angeboten wird. Wer nie was billig kauft, kann eben nie was sparen.

Und so erwirbt Gerhard Geizhals ein Rad im Wert von etwa 1.500 EUR für 10 Prozent dessen, was er fairerweise hätte zahlen müssen. Gerade als er sich – mit neonfarbenem, atmungsaktiven Shirt, Radlerhose und Schutzhelm – damit sonntags im gut besuchten Stadtpark zur Schau stellt, wird er von Fritz Flink angehalten, dem das Rad vor kurzem erst gestohlen wurde und der es nun zurückhaben möchte. Doch Gerhard Geizhals wähnt sich für clever: »Hab ich für 500 gekauft, gib mir wenigstens 250 zum Ausgleich«, fordert er. Kurz darauf ist die Polizei vor Ort, die der nun arg in die Defensive geratene Gerhard Geizhals umgehend in die dunkle Seitengasse führt, hin zum Verkäufer jenes unseligen Drahtesels.

Der hat – ähnlich wie das Plagiat aus dem Discounter – fernöstliche Wurzeln, darum nennen wir ihn Lang Fing. Außerdem hat er Bewährung wegen einschlägiger Vorstrafen. Vor Gericht geht es also um viel, darum gibt Lang Fing alles: »Ich habe das Rad nicht gestohlen, sondern selbst günstg erworben«, verteidigt er sich und fügt hinzu: »Ich schwöre!« Das überzeugt den Richter, der ein salomonisches Urteil fällt: »Dem Angeklagten kann der Diebstahl nicht nachgewiesen werden, darum verurteile ich ihn wegen Hehlerei zu acht Monaten. Bewährung gibt’s keine.«


Das war sie: die Wahlfeststellung. Eine ganz ausgebuffte juristische Zwickmühle, denn eine Falle schnappt meistens zu. In der Praxis führt sie dazu, dass Strafrichter völlig entspannt etwas sagen können, was ihn sonst nur ungern über die Lippen kommt: »Dem Angeklagten kann der Diebstahl nicht nachgewiesen werden.«

Nur einen Tag später verkündet der Gesetzgeber eine Amnestie. Durch das Gesetz zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer Eigentumsverhältnisse wird der Hehlerei-Paragraph ein Jahr lang außer Kraft gesetzt. So soll sichergestellt werden, dass alle Schnäppchen aus den dunklen Seitengassen endlich auf den Markt kommen und auf diese Weise letztlich verschwinden. Gegen Ende dieses Amnestiejahres kommt auch Lang Fing wieder auf freien Fuß und wie der Zufall es so will, verkauft er Gerhard Geizhals schon kurze Zeit später erneut ein Rad, das Fritz Flink just einen Tag zuvor gestohlen wurde. Der Rest ist bekannt, der Strafrichter not amused, Lang Fing erneut vor sich zu haben.

Und wie das täglich grüßende Murmeltier verteidigt Lang Fing sich erneut mit dem Satz: »Ich habe das Rad nicht gestohlen, sondern selbst günstg erworben.« Natürlich vergisst er auch nicht das inbrünstige »Ich schwöre!« Doch die Möglichkeit der Wahlfeststellung scheitert dieses Mal an der Amnestie für Hehler. Der Richter muss sich also entscheiden. Freispruch in dubio pro reo oder erneut Knast für Lang Fing?

Ich überlasse es Deiner Fantasie, geneigter Leser, die Beweiswürdigung des Gerichts selbst nachzuvollziehen. Eines dürfte aber doch klar sein: Die Quote des »Dem Angeklagten kann der Diebstahl nicht nachgewiesen werden« wird merklich abnehmen.

Winterstrafrecht

Im Strafrecht ist jetzt Winter

Heute am 1. Oktober beginnt die strafrechtliche Winterzeit. Wann immer die Polizei nicht zweimal klingelt, sondern einmal heftig klopft, fragt zwar jeder sofort nach dem Durchsuchungsbeschluss, aber keiner kommt auf die Idee, einen Blick auf Uhr und Kalender zu werfen. Denn Wohnungsdurchsuchungen zur Nachtzeit sind – von Ausnahmen abgesehen – verboten.

Die Nachtzeit hielt der Gesetzgeber schon immer für besonders schützenswert. Daher wurden früher Wohnungsdiebstähle auch härter bestraft, die „daselbst zur Nachtzeit verübt“ wurden. Wenn der Deutsche Michel die Schlafmütze aufhat, will er eben nicht gestört werden. 

Heutzutage gilt der Dieb in der Nacht nicht mehr für schlimmer als der am Tage. Geschützt wird der Bürger nur noch vor der Polizei in der Nacht. So ändern sich die Zeiten.

Und mit Ihnen wandelt sich die Vorstellung darüber, wann eigentlich Nacht ist. Denn Strafrecht ist stets den Launen seiner Macher unterworfen, es gilt weder seit noch für ewig.

Die bloße Dunkelheit schien den historischen Strafjuristen keine hinreichende Abgrenzung für die Schwelle der Nacht zum Tage, ebenso wenig die Schlafenszeit. Also einigte man sich darauf, dass Nacht im rechtlichen Sinne nur dann sei, wenn Dunkelheit und Schlafenszeit zusammenfallen. So weit die Theorie.

Im alten Preußen begann die Nacht in Umsetzung dieser Grundsätze abends um zehn und endete morgens um vier. Im Juni und Juli währte sie gar nur von 23 bis 3 Uhr.
Im Vergleich dazu ist der moderne Staat recht großzügig. Er gönnt Dir, geneigter Leser, bereits ab 21 Uhr Ruhe. So ist das seit 1877, obwohl zwischenzeitlich mal die Sommerzeit eingeführt wurde und im Juni/Juli um 21 Uhr nicht geschlafen, sondern bei Tageslicht gegrillt wird.

Da allerdings nur das gute Gewissen ein sanftes Ruhekissen ist und das Böse ohnehin nie schläft, meinte der Gesetzgeber beim Ende der Nacht differenzieren zu müssen: Zwischen dem 1.4. und dem 30.9. endet diese rechtlich schon um 4 Uhr, ansonsten erst um 6 Uhr. Daher markiert der heutige Tag einen Wendepunkt.

Rührt das schlechte Gewissen übrigens nicht von krummen Dingern, sondern nur von unbezahlten Rechnungen her, darf der Bürger ganzjährig bis 6 Uhr schlafen. Für die Durchsuchung seitens des Gerichtsvollziehers gilt nämlich § 758a ZPO. Der kennt keinen Unterschied zwischen Sommer und Winter.

Pläne, angesichts der demnächst kommenden ewigen Sommerzeit die Nacht neu zu definieren, gibt es keine. Und so wird auch in Zukunft der Strafverteidiger im Sommer mitunter zwei Stunden vor seinem zivilistischen Kollegen auf Trab sein müssen. 

Ein Beruf, der eben nicht für Schlafmützen gedacht ist.

Nachtrag: Durch das „Gesetz zur Fortentwicklung der StPO u.a.“ vom 25.6.2021 (BGBl I, S. 2099) hat der Gesetzgeber § 104 StPO geändert. Die Nachtzeit dauert jetzt einheitlich von 21 bis 6 Uhr.

Handyauswertung

Wie funktioniert eigentlich ein „Handyauswertung“?

Dein bester Freund – das Smartphone – ist, geneigter Leser, eine Hure, denn treulos gibt es sich jedem hin, egal ob Freund oder Feind. Wer seine Dienste zu nutzen weiß, dem verrät es willig unsere gesamte Kommunikation nebst Kontakten, Standorten sowie Zeitstempeln. Und niemand weiß diese Prostitution besser zu nutzen als die Polizei. Vor allen in Strafverfahren um Drogen gibt es regelmäßig ein oder mehrere Handys, die ihre Intimität schamlos mit Kriminalbeamten geteilt haben. 

Ein Vergnügen dürfte das allerdings nicht sein für die Drohenfahnder, denn es gibt nichts Öderes, als stundenlang fremde Chatverläufe zu lesen. Wer es dennoch tut oder beruflich tun muss, verliert bald den Glauben an die menschliche Intelligenz. Warum man einen Satz aus 5 Worten in ein Stakkato aus 10 Einzelnachrichten zerhacken muss, verstehe, wer will. Es ist hier nicht mein Thema. 

Der Polizist mit seiner überragenden kriminalistischen Erfahrung baut diese zerhackten Sätze wieder zu lesbaren Konstrukten zusammen, filtert die unzähligen Flüche und Floskeln heraus, gibt schwer verständlichen Kürzeln einen Sinn. Und da über 90% solcher Chats schlichtweg dummes Gerede sind, nimmt er nur die ihm sinnvoll erscheinenden 5-10% der Textnachrichten in einen Bericht auf, mit dem er den Vorwurf des Drogenhandels begründet. Botschaften, in denen es um „Stoff“, „Proben“ oder „Treffen“ geht, erscheinen ihm einschlägig. Solche, die vom „Chillen“, „Shisha“ oder „Party“ handeln, lässt er weg, denn die klingen unverfänglich. 

Der Staatsanwalt, dem das Exzerpt vorgelegt wird, staunt: Lauter Nachrichten, die nach Drogenhandel klingen – da muss was dran sein! Oder doch lieber mal die hunderte von Seiten an Chatprotokollen selbst lesen? Ach was, keine Zeit. Das hat die Polizei doch schon erledigt und die kennt sich schließlich aus. Flugs wird angeklagt, natürlich auf der Basis der Kurzfassung, also des Polizeiberichts, der maximal ein Zehntel der ausgelesenen Gespräche enthält. Genau darin liegt die Chance der Verteidigung. 

Beim ersten Überfliegen des Leitz-Ordners mit den Textnachrichten, scheint noch plausibel, was die Polizei daraus gefolgert hat. Doch es ist nicht Aufgabe eines Strafverteidigers, solche Ordner nur einmal zu  überfliegen. Jene Zeit, die der Staatsanwalt nicht hatte, muss er sich nehmen, die Chatverläufe eindringlich lesen, ohne Ausnahme, absolut komplett. Das ist wie bei einem Puzzle mit 10.000 Teilen: Man bekommt nicht das ganze Bild, wenn man nur die Hälfte legt. 

Nicht selten zeigt sich am Ende, dass diese Sisyphosarbeit umsonst war. Manchmal gewinnt man dadurch aber auch einen völlig neuen Blick auf den Fall. Denn die Proben des Stoffes, der bei dem Treffen übergeben wurden, waren Shisha-Tabak, um bei einer Party zu chillen. 

Freispruch!

Narrative Verteidigung

Was ist eigentlich eine „narrative Verteidigung“?

Es ist drei Uhr nachts, als die Polizei ein offenbar von der Fahrbahn abgekommenes Auto im Straßengraben entdeckt. Bei der Kontrolle bemerkt sie zweierlei: Der Motor ist noch warm und auf dem Rücksitz schläft gerade Jemand seinen Rausch aus. Die Frage, wer das Auto in den Straßengraben gefahren hat, ist damit für die Polizei beantwortet, sie benötigt jetzt nur noch eine Blutprobe, dann scheint der Fall geklärt.

Etwa zehn Tage später meldet ein neuer Mandant sich telefonisch in der Kanzlei. Er hat eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, weil er deutlich alkoholisiert ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt haben soll. Der Mandant will erzählen, wie das genau war an jenem Abend, doch der Anwalt reagiert kurz angebunden, wimmelt ihn ab, hat nur Interesse am Aktenzeichen der Vorladung. Nach dem Telefonat bleibt bei dem Mandanten das ungute Gefühl zurück, an einen besonders raffgierigen Verteidiger geraten zu sein, der sich gar nicht richtig Zeit nimmt für seine Klienten.

Tatsächlich hat er einen wirklichen Profi erwischt, denn der Anwalt tut das einzig Richtige: Er lässt sich die Akte schicken und überlegt sich eine Lösung. Dem Fall gilt sein ganzes Interesse, der Mandant ist nur überflüssiges – aber zahlendes – Beiwerk.

Wenn die Akte wieder zurückkehrt zur Justiz, befindet sich darin eine nette Geschichte. Zeitliche Abläufe sind geändert, bisher unbekannte Personen tauchen auf und doch nicht auf, denn sie könnten verwandt sein. Entlastendes wird sehr ausführlich geschildert, Nachprüfbares bemerkenswert knapp. Ein strafbares Verhalten des Schläfers auf der Rückbank ist plötzlich fragwürdig, weshalb der Staatsanwalt sich fragt, ob diese Akte noch für eine Verurteilung reicht.

Du fragst Dich, geneigter Leser unterdessen, ob Strafverteidiger das dürfen. Sie sind doch Rechtsanwälte, also dem Recht verpflichtet und keine Märchen erzählenden Scharlatane.

Doch wer hat denn hier ein Märchen erzählt?

Das Leben liefert immer wieder Geschichten, die man – je nach Sichtweise – ganz unterschiedlich schildern kann. Die Polizei hat sich entschieden, aus dem Auto im Straßengraben eine Geschichte zu machen, die ihr gefällt. Sie legt eine Akte an und protokolliert einen Sachverhalt, der so nicht unbedingt gewesen sein muss. Was die Justiz einen Strafprozess nennt, ist nur das Wiederkäuen dieser Akte. Viel mehr passiert da nicht.

Es ist darum selbstverständlich die Aufgabe des Verteidigers, den Sachverhalt der Polizei neu zu erzählen, ihn so zu schildern, wie er auch gewesen sein könnte. Das funktioniert nicht in jedem Fall, aber manche Akten schreien geradezu danach, dem polizeilichen Märchen ein eigenes entgegen zu setzen. Gute Strafverteidiger sollten darum gute Geschichtenerzähler sein. Sie müssen das juristische Handwerk mit Fantasie betreiben, denn freilich wird die Geschichte der Verteidigung argwöhnisch geprüft. Da muss man schon wissen, wie man dem Ermittlungseifer der Justiz Grenzen setzt.

Und vor allem: Lügen darf der Anwalt nicht! Etwas wider besseres Wissen zu behaupten ist ihm untersagt!

Irgendwann wird das Verfahren um das Auto im Straßengraben eingestellt, und der Mandant beginnt zu ahnen, warum sein Anwalt sich nie Zeit für ihn genommen hat: Er wollte die Wahrheit einfach nicht hören.

Verbrecher

Was ist eigentlich ein „Verbrecher“?

Beim Begriff des Verbrechens scheiden sich die Juristen vom Rest der Welt.

Wer jemals § 12 des Strafgesetzbuches gelesen hat, weiß, dass ein Verbrechen nichts anderes ist, als eine Straftat, die mit mindestens 1 Jahr Haft bedroht wird. Sagt das Gesetz „mindestens 1 Jahr“, liegt ein Verbrechen vor; sagt es „6 Monate bis 5 Jahre“, dann eben nicht.

Außerhalb der Justiz hingegen ist „Verbrechen“ ein Kampfbegriff. Noch so engagiertes Eintreten gegen das Bienensterben, den Pflegenotstand oder die Kinderarmut wird milde belächelt. Wer jedoch das Verbrechen bekämpft, wird populär, egal ob die Definition des § 12 StGB greift oder nicht. Denn statistisch gesehen muss jeder in diesem Land etwa alle 400 Jahre mit einem Wohnungseinbruch rechnen. Das macht Angst, das erfordert den starken Staat.

Zahlreiche wichtige gesellschaftliche Aufgaben liegen bei uns brach, bis irgendwer sie als Verbrechensbekämpfung begreift. Dann wird gehandelt! Betrachten wir beispielsweise psychisch kranke Menschen, so gäbe es durchaus viel zu regeln, denn beim Umgang mit ihnen liegt Manches im Argen. Das gilt oder galt jedoch bisher als gesetzgeberische Drecksarbeit. Wer befasst sich schon gerne damit, wie man diese Menschen behandelt und wer das bezahlt.

Doch nun hat Bayern das Verbrecherpotential psychisch Kranker erkannt und ein neues Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) auf den Weg gebracht, das sich etwa zu 75% nicht mit der Hilfe für psychisch Kranke befasst, sondern mit der Frage, wie man die Gesellschaft vor ihnen schützt – so ähnlich wie beim terroristischen Gefährder.

Unterbringung, Einschränkung des Besuchsrechts, Fixierung (Fesselung ans Bett!), Überwachung. Durchsuchung, Zwang sind den Gesetzesverfassern wichtig. Darüber hinaus natürlich die Registrierung und Speicherung der Daten. Möglichst umfassend, möglichst lange.

Das Vorhaben ist nicht untypisch für die moderne Gesetzgebung, lediglich besonders zynisch. Bisher wurden nur bestimmte Verhaltensweisen von den selbsternannten Verbrechensbekämpfern ins Visier genommen (Gaffen, Trinken, Beleidigen im Internet). Jetzt trifft es erstmals den Menschen selbst, nicht sein Verhalten, sondern seine Eigenschaft, konkret sein Kranksein.

Vorfälle wie der in Münster geben solch unsäglichen Vorhaben Schub. Schließlich war es ein psychisch Kranker, der dort zwei Menschen tötete und Unzählige verletzte. Damit wird es fast unmöglich, derartige Gesetze noch zu bremsen. Es sei denn, man fragt sich einmal ernsthaft, was außer einer Stigmatisierung Betroffener diese bringen. Vielleicht glauben die Bayern ja wirklich, dass der Todesfahrer von Münster sich anders verhalten hätte, wenn er als psychisch Kranker registriert gewesen wäre.

Lassen wir sie es glauben, denn der Beweis des Gegenteils führt erfahrungsgemäß nur zu einer nochmaligen Verschärfung untauglicher Gesetze.

Nationalhymne

Was passiert eigentlich beim „Verunglimpfen der Nationalhymne“?

§ 185 StGB regelt die Strafbarkeit der Beleidigung. Was jedoch eine Beleidigung ist, steht dort nicht, das muss in jedem Einzelfall neu geklärt werden. Grundsätzlich ist diese Klärung Aufgabe der Gerichte. Aber könnte das nicht auch die Regierung erledigen?

Altkanzler Kohl haderte bekanntlich zu Lebzeiten mit Karikaturen, die sein Gesicht in Birnenform zeichneten. Da könnte Angela Merkel doch tätig werden und festlegen, dass es als Beleidigung zu werten ist, wenn Politiker mit Fallobst verglichen werden. Zur Sicherheit könnte Frank-Walter Steinmeier noch zustimmen und schön wüssten die Gerichte künftig, wann ein dummer Spruch zur Beleidigung wird.

Klingt irgendwie schräg. Wer nur ein bisschen Gefühl dafür hat, was „Gewaltenteilung“ bedeutet, bekommt jetzt Bauchgrummeln.

Dennoch ist eine solche Vorgehensweise nicht ausgeschlossen, wie ein Beispiel aus dem Jahre 1952 zeigt. Damals, in den Gründerjahren der Bundesrepublik, arbeitete das Getriebe des Rechtsstaates noch etwas holperig. Der Bundesgerichtshof urteilte seinerzeit noch, dass Sinti und Roma für die Haft in den Konzentrationslagern der Nazis nicht zu entschädigen seien. Die „Zigeuner« hätten ihre Verfolgung schließlich durch »eigene Asozialität, Kriminalität und Wandertrieb« selbst verursacht (BGH, Urt. v. 07.01.1956, Az.: IV ZR 273/55). In dieser Zeit also war ungeklärt, was die Nationalhymne des jungen Staates sein solle.  Die Nationalflagge hatte im Grundgesetz eine eigene Regelung bekommen (Art. 22 GG), das als Hymne überlieferte Lied der Deutschen hatten die Alliierten jedoch 1945 als „nazitypisch“ verboten.

Nachdem Bundeskanzler Adenauer allerdings bei einem USA-Besuch mangels Hymne ein „Heidewitzka, Herr Kapitän« entgegengeschmettert worden war, sah er Handlungsbedarf. Bundespräsident Heuss war schon vorher initiativ geworden und hatte eine neue Hymne beauftragt. Die fiel jedoch bei ihrer Uraufführung durch und wurde fortan als »Theos Nachtlied« verspottet. In dieser Situation verständigten sich Adenauer und Heuss darauf, das alte Gedicht des Hoffmann von Fallersleben, gesungen auf die alte österreichische Kaiserhymne, künftig als deutsche Nationalhymne zu verwenden.

Bemerkenswert ist dies deshalb, weil die Hymne in § 90a StGB gegen Verunglimpfung strafrechtlich geschützt ist. Das konnten Heuss und Adenauer noch nicht wissen, aber irgendwann hätte doch eigentlich jemand fragen müssen, ob Kanzler und Präsident per Briefwechsel darüber entscheiden können, was in diesem Land strafbar ist. Zweifel an der Legitimation der Hymne sind deshalb nie verstummt, doch zumindest wer sich an der dritten Strophe des Liedchens vergreift, muss tatsächlich mit Bestrafung rechnen. So hat es das Bundesverfassungsgericht 1990 entschieden (konkret ging es um die Anspielung des Kopulierens mit einem Schaf – offenbar ein Running Gag im Bereich der Satire).

Wer nun denkt, die Nationalhymne sei zwar nicht durch Gesetz, aber zumindest durch die Verlautbarungen verschiedener Verfassungsorgane hinreichend geschützt, hat die Rechnung ohne die moderne Gender-Ideologie gemacht. Denn in der dritten Strophe des »Lied der Deutschen“ tauchen zwei Worte auf, die man heutzutage noch weniger in den Mund nehmen darf, als die Kampfrufe der Nazis. Die Rede ist von „brüderlich“ und „Vaterland“.

Künftig solle das „Heimatland“ besungen werden, fordert die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesfamilienministeriums hier. Und dieses möge künftig gefälligst „couragiert“ zusammenhalten. Was die Rechtssetzung durch einen Briefwechsel zwischen Kanzler und Präsident taugt, wird nun seine Bewährungsprobe erfahren. Denn das Duo Adenauer / Heuss hat eben das »Hoffmann-Haydn’sche Lied« zur Hymne erkoren und nicht eine Bearbeitung durch den Zeitgeist. Zumindest diese Beiden wären der aktuellen Verunglimpfung durch die Gleichstellungstante sicher „couragiert“ entgegengetreten.

Übrigens: Die Strafe beträgt bis zu drei Jahre Haft und die Tat ist von Amts wegen zu verfolgen. Zuständig ist die Staatsanwaltschaft Berlin.

dolus eventualis

Was ist eigentlich ein „dolus eventualis“?

Derzeit ist der dolus eventualis ziemlich berühmt, denn das Landgericht Berlin war der Meinung, wer bei einem illegalen Autorennen andere totfährt, nehme dies billigend in Kauf. Der BGH hat dieses Urteil bekanntlich aufgehoben, weshalb Viele jetzt denken, die Tötung sei nur eine fahrlässige, was der BGH so aber gerade nicht gesagt hat. Immerhin weiß jetzt auch der Laie: Der dolus eventualis – auf deutsch heißt er „bedingter Vorsatz“ – ist kein richtiger Vorsatz, bei dem jemand weiß und will, dass etwas passiert, sondern nur ein billigendes Inkaufnehmen. Deshalb wird viel über ihn geschrieben, um ihn abzugrenzen vom direkten Vorsatz einerseits und der Fahrlässigkeit andererseits.

Als Studenten haben wir versucht, den dolus eventualis mit einer Faustformel zu begreifen: Jemand hält es für möglich, dass etwas Bestimmtes passiert und es ist ihm egal, ob das passiert. Also nimmt er es billigend in Kauf. Würde er statt „egal“ eher denken „wird schon gutgehen“, wären wir nach Meinung der Juristen im Bereich der Fahrlässigkeit. Ein Ritt auf der Rasierklinge.

Schauen wir uns das einmal an einem gewöhnlichen Elfmeter im Fußball genauer an: Der Schütze weiß und will, dass der Ball ins Netz fliegt. Er erzielt seinen Treffer also vorsätzlich. Aber was ist mit dem Torwart, der dazwischen hechtet? Dass der da ist, weiß unser Schütze. Ganz sicher will er aber nicht, dass der Torwart den Ball fängt. Allerdings hält er das auch nicht für völlig unmöglich. Klingt nach bedingtem Vorsatz, doch jeder wird unterstellen, dass der Schütze hofft, es werde schon gutgehen. Er hat seinen Elfmeter also nicht bedingt vorsätzlich, sondern nur fahrlässig verschossen.

Dummerweise landet der Ball nun aber nicht in den Armen des Torwarts, sondern in dessen Gesicht und bricht ihm die Nase. Zunächst denken wir, das habe der Schütze ja noch weniger gewollt als einen Fehlschuss. Aber der Spieltag war ansonsten wenig ereignisreich, darum hat die Boulevardpresse den Torwart bereits gekauft. „Ich sah die Mordlust in den Augen meines Gegners, dann zielte er genau auf meine Nase“, wird der zitiert. Umgehend schaltet die Politik in den Wahlkampfmodus, rügt „die zunehmende Brutalität des Sports“ und kündigt drakonische Gesetze dagegen an. In dieser Situation soll der deutsche Stammtisch als Richter nun im Nachhinein entscheiden, was genau der Spieler sich vorstellte, bevor er den Ball trat.

Sofern der Torjäger vor dem Spiel ein Interview gegeben hat, wissen wir ziemlich genau, was er dachte. Gibt er das Interview erst hinterher, wird er natürlich abstreiten, so einen Nasenbeinbruch auch nur annähernd für möglich gehalten zu haben. Da kann dann jeder eine andere Meinung dazu haben und keine ist richtig falsch. Letztlich bleibt nur, zu glauben, was der Schütze erzählt – oder eben nicht. Viel zu tun für den Strafverteidiger und am Ende ein Urteil, das genauso gut anders lauten könnte. Eine Glaubensverkündung gewissermaßen – eigentlich die Aufgabe des Pfarrers, nicht des Richters.

Im Fall der Berliner Raser hat der Volksmund sein Urteil längst gesprochen: Sinnlose Raserei und sinnlose Tötung, also Mord. Spätestens jetzt benötigen wir den Pfarrer vom vorherigen Absatz: Herr vergib‘ ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun!

Was denkt denn wohl der Raser, bevor er auf‘s Gas tritt? Ist er wirklich so kaltblütig, dass ihm querkommende Autos egal sind? Oder denkt er viel eher, es werde schon gut gehen? Oder ist er schlichtweg zu doof zum Denken, was zumindest mit der studentischen Faustformel nicht zu lösen wäre.

Bevor Du, geneigter Leser, nun den Daumen senkst, frage Dich doch einmal, wie Du bei anderen Verkehrsvergehen entscheiden würdest. Was ist mit dem Brummifahrer, der ungebremst in das Stauende rast, weil er die Abstandsautomatik abgeschaltet hat, um schneller voranzukommen? Was ist mit der Feuerwehr im Einsatz, die mit Blaulicht über die rote Ampel rast, weil es Vorschrift ist, dass alle anderen warten müssen? Und was ist mir Dir selbst, der Du es morgens im Berufsverkehr mal wieder besonders eilig hast und schnell noch über den Zebrastreifen huschst?

Alle Autofahrer wissen um die Gefahren und brechen dennoch permanent die Gesetze. Aber gilt darum für sie, was Tucholsky einst über die Soldaten sagte?

ex ante

Was ist eigentlich die „ex-ante-Sicht“?

Vor vielen Jahren habe ich mich einmal auf der Suche nach einem Zeugen spät nachts in eine als Drogenhölle verschriene Spelunke begeben, denn ich wusste, dass der Zeuge dort sicher anzutreffen ist. Natürlich bin ich nicht mit Anzug und Schlips aufgetaucht, aber irgendwie war mein Erscheinen doch auffällig. Zuerst wurde getuschelt, dann flog das Wort „Anwalt“ durch den Raum, kurz später schon die Warnung „Spitzel“ und plötzlich stand der Wirt vor mir, mit rot glühendem Gesicht und glasigen Augen. In der Hand hielt er einen Knüppel, keinen Baseballschläger, eher so einen Schlagstock wie ihn englische Polizisten am Mann führen. „Ich schlag ihm die Zähne raus“, brüllte er und sah irgendwie so aus, als ob er das tatsächlich vorhatte. Mir war klar, dass ein schützend erhobener Unterarm gegen solche Knüppel kein wirklicher Schutz ist. Obwohl nicht schmächtig gebaut, war ich körperlich schon deshalb unterlegen, weil ich saß, während er stand. In dieser Situation fiel mir ein, dass ich ein Messer bei mir trug, ein Opinel, Klingenlänge 8 cm, zusammengeklappt in der Hosentasche.
Wie es tatsächlich weiterging, lässt sich in einem meiner Romane nachlesen. Ich denke, ich habe die Szene irgendwo dort beschrieben. Wie es rechtlich weitergeht, entscheiden in solchen Fällen letztlich die Strafgerichte und ihre mitunter verwirrenden Vorstellungen darüber, was Notwehr ist.

Schulmäßig definiert man Notwehr als die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff schnell und sicher zu beenden. Wenn also Kinder in einen Kirschbaum klettern, um sich an den Früchten zu laben, der Eigentümer des Kirschbaums aber nicht klettern kann, um die Kinder zu vertreiben, darf er zur Verteidigung seines Eigentums die Kinder mit der Schrotflinte vom Baum schießen. So zumindest wäre es, wenn man das Gesetz wörtlich nähme und so wurde es 1920 auch vom Reichsgericht noch entschieden.
Der moderne Rechtsstaat hat dem Gesetz darum ein paar ungeschriebene Ergänzungen hinzugefügt. Heutzutage operieren die Strafgerichte mit sogenannten sozial-ethischen Einschränkungen des Notwehrrechts und nehmen eine Rechtsgüterabwägung vor. Kinderleben gegen Kirsche ist irgendwie nicht stimmig, darum würde derselbe Rentner, den das Reichsgericht 1920 freigesprochen hat, für dieselbe Tat 2018 mindestens fünf Jahre hinter Gittern verschwinden.

Klingt irgendwie beruhigend, löst aber mein Problem mit dem Wirt in der Spelunke nicht. Dort stellte sich ja eher die Frage Schädelbruch gegen Messer im Bauch, eine prinzipiell einmal nicht unangemessen erscheinende Reaktion.
Aber die Strafgerichte haben nicht nur sozial-ethische Einschränkungen erfunden, sondern etwas, das ebenfalls nicht im Gesetz steht, nämlich die objektive ex-ante-Sicht. So etwas können sich eigentlich nur Juristen ausdenken. Und noch schlimmer: Sie können es auch anwenden. Die Frage, ob man das Messer ziehen darf, wird nämlich „auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung“ beantwortet. Mit anderen Worten: Der Richter kocht sich einen Tee, setzt sich an seinen Schreibtisch und tunkt den Teebeutel rhythmisch in die Tasse, während er sich die konkrete Situation ausmalt. Dann lehnt er sich zurück, genießt den feinen Bergamotte-Ton seines Earl-Grey und blendet ganz entspannt zunächst einmal den konkreten Stress der Mann-gegen-Mann-Situation völlig aus (objektiv!). Die gespannten Erwartungen einer aufgeputschten Menge sieht er nicht, die Schreie „Los, gib´s ihm“ hört er nicht. Stattdessen grübelt er sachlich und besonnen darüber nach, wie ein vernünftiger Mensch nun reagieren sollte. Das bringt ihn zu der bahnbrechenden Erkenntnis, dass es möglicherweise ein milderes Mittel zur Verteidigung gab, nämlich die bloße Androhung des Stichs.
Rechtlich korrekt, da hat er keine Zweifel, wäre eigentlich gewesen, dem Wirt das Opinel zunächst einmal zu zeigen (allein das Aufklappen dauert schon eine Ewigkeit) und ihm freundlich zu erklären: „Lieber Wirt, wenn Du diesen Knüppel gegen meine Zähne richten solltest, muff if leider fuftechen.“ Hat man es versäumt, diese Warnung auszusprechen – der zweite Teil des Satzes wurde offensichtlich bereits ohne Zähne gesprochen – wird der Richter zu dem Schluss kommen, dass das Messer hier verfrüht zum Einsatz kam. Wohlgemerkt: ex ante.

Nun lebt der gemeine Bürger ja nicht gerade ständig in der Gefahr, seine Zähne durch einen Schlagstock zu verlieren (der gemeine Strafverteidiger übrigens auch nicht). Wahrscheinlich werden es eh schon die Dritten und die Rechtsgüterabwägung bei einem künstlichen Gebiss möglicherweise auch völlig anders zu treffen sein.
Die breite Masse treibt das Notwehrrecht heutzutage erst dann um, wenn wieder Sommer ist und die Nation kein anderes Problem hat, als dass ein Hund im Auto auf dem Supermarktparkplatz etwas schwitzen könnte. In sozialen Netzwerken wird darum schon etwa ab Ostern prophylaktisch dazu aufgerufen, auf jeden Fall hemmungslos Autoscheiben einzuschlagen. Wer das nicht umgehend liked und teilt, ist verdächtig, wahrscheinlich missbraucht er auch zuhause seine Kinder. Ginge es nach den Verbreitern solcher Aufrufe, sähen unsere Parkplätze im Sommer aus wie Hamburg nach dem G 20.

Ex ante betrachtet wird ein Richter nicht dazu tendieren, die Sachbeschädigung am Auto als Notwehr zugunsten eines Hundes anzusehen. Klar, Dackelblicke sind unwiderstehlich, da kann man gar nicht anders. Aber möglicherweise hätte ja ein Anruf bei der Polizei oder ein Rundruf im Supermarkt auch schon gereicht, um Waldi frische Luft zuzufächeln. Höchstwahrscheinlich kommt der Richter noch nicht einmal zur ex-ante-Sicht, sondern stolpert schon vorher über das Problem, ob fremde Hunde ein Rechtsgut sind, das jedermann zu schützen sich berufen fühlen darf.

Diese Frage beantworte ich aber erst, wenn ich mal Bock auf einen richtig großen Shitstorm habe.