Selbstleseverfahren

Was ist eigentlich ein „Selbstleseverfahren“?

1 Million ist viel Geld. Wer es zu bekommen hat, muss manchmal lange darauf warten. Jahrelang geht der Prozess hin und her, bis schließlich die Anwälte vor dem hohen Gericht auftreten und Folgendes passiert:

Klägeranwalt: „Ich stelle den Antrag vom 10.6.15 “
Gegenanwalt: „Ich beantrage Klageabweisung.“
Richter: „Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 28.2.18 um 12 Uhr.“

So oder so ähnlich verläuft ein Prozess am Zivilgericht. Das ist auch grundsätzlich in Ordnung, weil alle Beteiligten alle Akten kennen und es wenig Sinn macht, den 73-seitigen Erbvertrag, aus welchem sich der Anspruch auf 1 Mio. Euro ergibt, vor Gericht öffentlich zu verlesen. Denn Anwälte und Gericht kennen die Akte in- und auswendig, sie tauschen seit Jahren Schriftsätze aus, haben alles, was für den Fall relevant ist, längst mehrfach schriftlich zu den Akten gereicht. Die Verhandlung vor Gericht ist nur noch eine Formalität, ein Relikt aus dem vorletzten Jahrhundert.

Ganz anders hingegen verläuft der Strafprozess. Hier muss alles, was das Gericht in seinem Urteil berücksichtigen will, in mündlicher Verhandlung erörtert werden. Ein Attest über Verletzungen wird vorgelesen und wenn jemand das Medizinerkauderwelsch nicht versteht, muss eben noch ein Arzt hinzugezogen werden, der das Attest erläutert.

Dieser Mündlichkeitsgrundsatz gilt im Strafprozess deshalb, weil der Angeklagte die Möglichkeit haben muss, sich zu allen Vorwürfen zu äußern. Und da er nicht 1 Million zu gewinnen hat, sondern eher einige Jahre Haft, kann man wohl kaum von ihm verlangen, durch das Studium meterdicker Akten an seiner Verurteilung mitzuwirken.

Außerdem gibt es im Strafprozess Schöffen. Die sollen ohne Kenntnis des Akteninhalts entscheiden, nur auf der Basis dessen, was sie im Prozess hören und sehen.

Einzige Ausnahme von diesem Mündlichkeitsgrundsatz ist das Selbstleseverfahren, welches man sich wie folgt vorstellen muss: Am Ende eines Verhandlungstages überreicht der Vorsitzende den übrigen Prozessbeteiligten einen Stapel Papiere. Am Beginn des nächsten Verhandlungstages fragt er, ob jeder die Papiere gelesen hat. Allein dadurch wird der Inhalt der Papiere zum Prozessstoff. 50 eng beschriebene Seiten aufgezeichneter SMS muss dann jeder parat haben und wissen, dass mit der „Lieferung“ auf Seite 27, 3. Absatz von unten angeblich Heroin gemeint sein soll.

Ein nicht ganz unbedenkliches Verfahren, denn niemanden interessiert, ob der Angeklagte alles gelesen oder die Schöffen alles verstanden haben. Wen wundert es also, dass die gerade neu sich bildende Groko genau bei diesem Selbstleseverfahren Reformbedarf entdeckt hat.

„Wir modernisieren das Selbstleseverfahren“, heißt es im Koalitionsvertrag. Und wenn man weiß, aus welcher Ecke diese Idee kommt, ist auch klar, dass damit nicht gemeint ist, die heute schon bekannten Schwächen des Verfahrens auszubessern. Beabsichtigt ist etwas ganz anderes: Noch mehr, noch umfangreicher soll in Zukunft davon Gebrauch gemacht werden. Statt 50 Seiten gibt es dann 500 Seiten zu lesen oder gar 5000. Hauptsache, das Verfahren wird beschleunigt und die nervige Fragerei durch Verteidiger hat ein Ende.

Der Strafprozess der Zukunft könnte dann so aussehen:

Staatsanwalt: „Ich beantrage lebenslang.“
Verteidiger: „Ich beantrage Freispruch.“
Gericht: „Ein Urteil wird Ihnen zugestellt.“

Franz Kafka lässt grüßen

Befangenheit

Was bedeutet eigentlich „Befangenheit“?

Haben Sie schonmal einen Richter wegen Befangenheit abgelehnt?“, fragen Mandanten bisweilen vor einem Prozess. „Noch nie!“, antworte ich dann, was sie umgehend an der Qualifikation ihres Verteidigers zweifeln lässt. „Aber falls mein Richter befangen ist …“, haken sie dann hoffnungsfroh nach, nur um von mir zu erfahren: „Es interessiert mich nicht, ob Richter befangen sind.“ Danach herrscht betrübtes Schweigen. Das müssen Mandanten erst mal verdauen. Hat der Anwalt vielleicht keine Ahnung?

Doch, hat er, darum weiß er, dass es nie darauf ankommt, ob ein Richter befangen ist. Der Gesetzgeber hat darauf geachtet, dass bei derartigen Scharmützeln niemand sein Gesicht verlieren muss. Darum verlangt er nur die „Besorgnis der Befangenheit“, um Richter ablehnen zu können. Es genügt also das „Misstrauen gegen die Unparteilichkeit“. Ob der Betreffende wirklich voreingenommen ist, wird nie entschieden.

Was entschieden wird, ist die Frage, ob dieses Misstrauen des Mandanten zu Recht besteht. Es muss nämlich nach den Maßstäben eines »besonnenen Dritten« gegeben sein, nicht nur rein subjektiv. Mit anderen Worten: Nur wenn jeder Andere auch an der Unparteilichkeit des Richters zweifeln würde, werden die Bedenken des konkreten Mandanten vom Gericht ernst genommen. Ob nun tatsächlich jeder Andere diese Zweifel ebenfalls hätte, lässt sich eigentlich nur durch eine Meinungsumfrage feststellen. So weit kommt es aber nicht, denn das entscheiden einfach andere Richter, die selbstverständlich viel besser beurteilen können, ob der Angeklagte zu Recht an der Unparteilichkeit eines Richters zweifelt, der ihm kurz nach Prozessbeginn androht: »Ihnen wird das Lachen schon noch vergehen.«

Um den Hintergrund solcher Äußerungen besser verstehen zu können, holen die zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag berufenen Richter von dem abgelehnten Richter eine »dienstliche Stellungnahme« ein. Nach einer Volksweisheit wird ja nirgendwo so viel gelogen wie bei Gericht. Der Gesetzgeber täte deshalb gut daran, für diese dienstlichen Stellungnahmen den Anwaltszwang einzuführen, denn es ist bisweilen lächerlich und absurd, wie manche Richter unter Verdrehung aller Tatsachen sich zu rechtfertigen versuchen. Zum Glück nur wenige.

Nach der dienstlichen Stellungnahme entscheiden die Kollegen des abgelehnten Richters. Die sind streng, sehr streng – allerdings nur, wenn der abgelehnte Richter ein Schöffe ist. Die armen Schöffen dürfen noch nicht einmal während stundenlanger Sitzungen schnell per SMS regeln, wer das Kind vom Kindergarten abholt. Sie dürfen auch nicht in einer Verhandlung am 6.12. dem Staatsanwalt einen Schokoladennikolaus schenken. Alles Gründe, um den Prozess sofort abzubrechen und den Schöffen abzuschießen.

Ist der abgelehnte Richter hingegen ein Berufsrichter, kann er auf großzügigere Maßstäbe bei seinen Kollegen hoffen. Wenn eine Richterin mit dem Opfer einer Körperverletzung enge persönliche Beziehungen pflegt und sich regelmäßig mit ihm zum Mittagessen trifft, muss das für den Angeklagten, der den Mann brutal zusammengeschlagen haben soll, noch lange kein Grund sein, an der Unvoreingenommenheit dieser Richterin zu zweifeln. Richter können doch privat und dienstlich problemlos trennen. Wo kämen wir hin, wenn jeder daran zweifeln dürfte?

Allerdings gibt es ja noch die Revision. Das Revisionsgericht prüft auf entsprechenden Antrag nochmals nach, ob das Verhalten des abgelehnten Richters tatsächlich so unbefangen war. Seltsamerweise kommen die Revisionsgerichte oft zu ganz anderen Wertungen, als die Kollegen vom Gericht des abgelehnten Richters.

Konsequenz: Weil ein Richter, der schon am ersten Verhandlungstag wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde, trotzdem weitermachen durfte, wird noch 20 Tage oder länger weiterverhandelt, der Angeklagte auch verurteilt und erst vom Revisionsgericht festgestellt, dass dieser Prozess so nie hätte stattfinden dürfen.

Und darum beginnt das ganze Verfahren dann von vorne, der Angeklagte steht wieder mit seinem Verteidiger vor der Türe, doch dieses Mal fragt er: »Würden Sie einen Richter auch ablehnen, wenn Sie besorgt sind, dass er befangen ist?« – »Nein«, antworte ich dann. »Es kommt nicht darauf an, ob der Verteidiger wegen der möglichen Befangenheit eines Richters besorgt ist.«

Strafprozess ist eben kompliziert.

Berauschte Polizei

Berauschte Polizei

Sie ließen es gestern richtig krachen, denn so eine Party hat die Kreuznacher Polizei noch nicht gefeiert. Härter und exzessiver als bei den Berliner Kollegen auf dem G-20 ging es zur Sache. Den Anlass erläuterte der Pressesprecher der Kriminalinspektion freudestrahlend: „Am 24.8. ist das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ in Kraft getreten. Auf dem fortwährenden Weg in den Polizeistaat ist dies ein gigantischer Schritt. Teilweise Abschaffung des Richtervorbehalts, Staatstrojaner, Quellen-TKÜ, Online-Durchsuchung – nahezu das gesamte Arsenal totalitärer Diktaturen steht nun auch uns zur Verfügung.“


Besonders freut den Pressesprecher der Ablauf des Gesetzgebungsverfahren: „Zuerst gab es eine Kommission, die Vorschläge erarbeitet hat. Hier ein paar Vereinfachungen im Ermittlungsverfahren, dafür dort effektiverer Schutz der Rechte Einzelner. Das war ziemlich ausgewogen. Doch das mit den Bürgerrechten wurde dann gar nicht erst ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Die haben lediglich rein kosmetisch ein paar Beschuldigtenrechte vorgegaukelt. Kurz vor Schluss, hat die Regierung zudem auch noch klammheimlich ein paar richtige Hämmer eingebaut und die Verfassung so richtig gebogen. Ein derart gesetzwidriges Gesetzgebungsverfahren gab es noch nie! Für einen Rechtsstaat ist das zwar ein Hohn – aber wir als Polizei haben jetzt das Instrumentarium, das wir immer schon wollten. Es fehlt eigentlich nur noch die Folter.“


Der deutsche Michel nimmt das Gesetz wie üblich achselzuckend zur Kenntnis. Besonders bescheuerte Flachpfeifen kommentieren mit dem idiotischsten Satz aller Zeiten: „Ich habe schließlich nichts zu verbergen.“

Der Polizeisprecher freut sich währenddessen ein Loch in die Schirmmütze: „Am besten finde ich die neue Pflicht für Zeugen, bei der Polizei zu erscheinen und aussagen zu müssen. Das haben alle Vorgängerregierungen konsequent abgelehnt. Jetzt wurde uns die Regelung einfach so geschenkt. Noch dazu ohne Schriftform oder Ladungsfrist. Künftig können wir also an jeder Haustür klingeln und die sofortige Aussage erzwingen.“ Dann blinzelt er mit einem Auge. „Klar, dass wir den Leuten nicht gleich sagen, ob sie selbst oder enge Verwandte tatverdächtig sind. Erstmal reden lassen und anschließend belehren, wird unsere Maxime sein.“

Nur einen kleinen Wermutstropfen sieht der Ordnungshüter: „Theoretisch haben die Leute immer noch das Recht, einen Anwalt anzurufen. Wir werden das unterlaufen, indem wir erst nach Büroschluss verhören. Generell muss der Gesetzgeber da aber nochmal nachbessern. Aus Polizeisicht wäre es wünschenswert, Rechtsanwälten erst nach der Verurteilung Zugang zu Verdächtigen zu gewähren.“