Vom Trost der Gesetzblätter

Was ist eigentlich eine „Bundesversammlung“?

Politik triff Glamour – so könnte man die Titelfrage kurz beantworten. Dennoch schätze ich den Anteil derer, die sich auskennen für geringer als bei sonstigen Themen des Verfassungsrechts. Was ein Bundestag oder ein Bundesminister ist, wissen wir schließlich alle, wozu der Bundesrat dient und wie er sich zusammensetzt können zumindest diejenigen erklären, die bis hier noch mitlesen, und dass der zweithöchste Mann im Staat der Bundeskanzler ist – geschenkt … oder ist es vielleicht doch eher der Bundestagspräsident?

Etwas schwieriger, da nicht so alltäglich, ist es mit der Bundesversammlung, die das Grundgesetz in Art. 54 GG erwähnt und die nur eine einzige Aufgabe hat: die Wahl des Bundespräsidenten. Sie umfasst den gesamten Bundestag und nochmal genauso viele Ländervertreter, also über 1000 Leutchen. Ich wüsste aus dem Stand nicht zu sagen, ob es irgendwo in der Welt eine größere demokratische Versammlung gibt.

Irgendwann hat es sich eingebürgert, dass die Länder nicht nur gewählte Parlamentarier schicken, sondern Promis. Darum können Boris Becker oder Thomas Gottschalk von sich behaupten, schonmal Teil der Bundesversammlung gewesen zu sein (vermute ich mal, nachgeprüft habe ich es nicht).

Wie das mit der Verfassung so ist, umreißt sie nur in groben Zügen ihr Anliegen und überlässt das Nähere einem Bundesgesetz. Deshalb gibt es ein „Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung“ (BPräsWahlG), wo noch viel mehr über die Bundesversammlung steht (Höchstzahlverfahren d’Hondt!) und dann kommen wir zu der Frage, wen das eigentlich überhaupt und wieso gerade dieser Tage interessiert. Wir kümmern uns schließlich gerade um die Wahl eines anderen Präsidenten und außerdem haben wir noch Corona.

Eben! – Wir haben Corona! Und Du wirst Dich, geneigter Leser, bereits gefragt haben, wie dann die vermutlich größte demokratische Versammlung der Welt tagen kann?

Unser Bundestagspräsident, der ist zuständig für die Einladung der Bundesversammlung, scheint sich dies auch bereits gefragt zu haben, denn mit deutscher Gründlichkeit hat er just am 2. November 2020, verkündet im Bundesgesetzblatt I S. 2271 (Nr. 49) mit Geltung ab 06.11.2020 und dem für mich unerklärlichen Zusatz „FNA: 1100-1-19“ uns alle wissen lassen: Die 17. Bundesversammlung findet am 13. Februar 2022 in Berlin statt.

Damit hat die Corona-Pandemie nun ein offizielles Enddatum. Denn an diesem Tag werden sich die erwähnten über 1000 Leutchen in den Reichstag zwängen und (ohne Aussprache, so steht es im Gesetz) zur Abstimmung schreiten. Das ist unter Coronabedingungen eindeutig unmöglich, darum muss es bis dahin vorbei sein mit der Pandemie.

Eine gute Nachricht, wie ich finde, deshalb wollte ich sie meinen Lesern nicht vorenthalten. Und dass sie uns genau zu Beginn des 2. Lockdowns verkündet wurde, gibt doch Hoffnung … oder sollte es zumindest tun … zumindest aus der Sicht des Bundestagspräsidenten …

nulla poena sine lege

Was bedeutet eigentlich der „nulla-poena-Grundsatz“?

„Nulla poena sine lege“ ist der Paukenschlag des Strafrechts. Ein Satz, der so bedeutungsvoll ist, dass er im Gesetz gleich zweimal vorkommt, nämlich in § 1 StGB als Überschrift und Auftakt des Strafgesetzbuches und in Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz als eines der Justizgrundrechte.

Wer die lateinische Sprache für ihre Kürze verehrt, wird sich wundern, wie prägnant auch das Deutsche sein kann, wenn man nicht zuviel durmherum redet. Nulla poena sine lege lässt sich nämlich wörtlich übersetzen in „Keine Strafe ohne Gesetz„.

Der Satz kommt daher wie in die Marmorsäulen des alten Rom gemeißelt, er stammt aber nicht aus der römischen Rechtskultur, auch nicht aus der deutschen Rechtsgeschichte, sondern wurde wohl zu Beginn des 19. Jahrhunderts geprägt von einem unserer großen Rechtsgelehrten: Anselm von Feuerbach.

Wie jeder gute Rechtsgrundsatz stehen diese Worte für sich. Sie bedürfen keiner Erläuterung. Schon die oben zitierten beiden Gesetzeswortlaute sind für meinen Geschmack unnötig lang: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Bringt das Gewollte auch nicht besser auf den Punkt, lässt aber den Laien schon ein- bis zweimal darüber straucheln, was ja nicht ganz ungewollt ist von Personen, die mit der Juristerei ihr Geld verdienen.

Wenn Du, geneigter Leser, einmal vor Gericht stehst und Deine Richter vorwurfsvoll fragst: „Wo steht denn, dass es verboten ist“, wirst Du Dich alledings wundern, wieviele Gesetze es gibt, deren Übertretung Strafe nach sich ziehen. Der nulla-poena-Grundsatz führt also weniger zu Strafbarkeitslücken, als zu einem Wust an Gesetzen, damit es solche Lücken gerade nicht gibt.

Manchmal gibt es aber auch Verhaltensweisen, die es vorher nicht gab und für die der Gesetzgeber erst ganz neue Verbotsnormen erfinden muss. Wer hätte denn vor 10 Jahren gedacht, dass die Menschheit sich irgendwann mal in asozialen Netzwerken virtuell den Kopf einschlägt? Oder Drogen im einem Darknet vertickt? Oder selbstfahrende Autos einen schlafenden Fahrer transportieren?

Wenn dieser Fall eintritt, der Gesetzgeber also etwas völlig Neues erstmals regelt, dann lohnt es sich, den nulla-poena-Grundsatz zu beachten, bevor man eine Strafe akzeptiert. Und wie dies geht, wollen wir nun einmal prüfen anhand des Kontaktverbotes aufgrund der Corona-Pandemie.

Allerorten wird ja verkündet, es sei verboten, sich mit mehreren Leuten privat zu treffen (Stichwort: Corona-Party). Das Land Rheinland-Pfalz verkündet sogar offiziell, es sei unzulässig, größere Familienfest zu feiern. Nachdem nun allerorten Lockerungen greifen, kann es wohl keinen Schaden mehr anrichten, einmal die Rechtslage genauer zu betrachten – gemeint ist die Rechtslage in RLP am heutigen Tage (5. Mai 2020).

Willst Du wissen, ob Du morgen anlässlich des sonnigen Wetters mit Freunden im Garten grillen darfst, dann musst Du ganz oben anfangen und zunächst einmal das Bundesrecht studieren. Einschlägig wäre hier das Infektionsschutzgesetz, welches in § 74 IfSG bestimmt, was strafbar ist. Grillen mit Freunden ist es nicht.

Nun solltest Du aber nicht nur Strafen, sondern auch Bußgelder vermeiden, weshalb als nächstes ein Blick in § 73 IfSG anzuraten ist. Diese Vorschrift kannst Du gerne in allen Verästelungen lesen – dann sehen wir uns in einer Woche wieder – oder Du fragst jemand, der sich damit auskennt. Der sagt Dir: Es kommt im Prinzip darauf an, was das jeweilige Bundesland geregelt hat.

Die Rheinland-Pfälzer folgen mir nun zur Fünften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (5. CoBeLVO) vom 30. April 2020, in Kraft seit dem 3. Mai 2020. Der Rest der Nation fragt einen Anwalt im eigenen Bundesland.

Die 5. CoBeLVO ist eigentlich recht übersichtlich, bis wir zu des Pudels Kern gelangen, nämlich § 15: Bußgeldvorschriften. Hier ist wieder Fleißarbeit gefragt, die ich bereits geleistet habe und daher zusammenfassen kann:

Die Bußgeldtatbestände Nrn. 1 – 30 betreffen allesamt Verstöße gegen § 1 der Verordnung, also die Schließung von Einrichtungen (Bars, Restaurants, Hotels, Schwimmbäder usw.). Sie sind für unsere Zwecke nicht einschlägig.

Die Bußgeldtatbestände Nrn. 31 – 36 betreffen Verstöße gegen § 2 der Verordnung, also das Verbot von Zusammenkünften in Kirchen, Vereinen, Freizeiteinrichtungen und so fort. Wiederum geht es nicht um das private Grillen.

Die Bußgeldtatbestände Nrn. 38 – 43 betreffen Verstöße gegen § 4 der Verordnung, also Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, zu geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, in Verkehrsmitteln, auf Spielplätzen oder zu Beerdigungen. Das private Grillen ist auch hier nicht erfasst.

Die Bußgeldtatbestände Nrn. 44 – 68 regeln dann noch einige – für uns nicht einschlägige – Spezialfälle (Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Durchreisende, Rückreisende, Menschen in Quarantäne). Auffällig sind hier die Nrn. 63 und 65, die sich mit dem Empfang von Personen befassen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Einschlägig ist dies aber nur in Fällen des § 12 der Verordnung, also dann, wenn diese Personen formell unter Quarantäne stehen.

Wer jetzt aufgepasst hat, wird mich fragen, was mit der Nr. 37 ist, die Verstöße gegen § 3 der Verordnung ahndet, wo es kurz und bündig heißt: Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt. Verbirgt sich hier vielleicht das vielgefürchtete Kontaktverbot?

Um diese Frage zu klären scrollen wir ganz zurück an den Anfang der Verordnung, bis zur Überschrift über die §§ 1 bis 6. Und was lesen wir dort? – AUFENTHALT IM ÖFFENTLICHEN RAUM. Damit verliert auch das Verbot der Durchführung von Veranstaltungen seinen Schrecken, denn Dein Garten, in dem Du grillst, ist Privatgelände.

Mir sind die Geschichten sehr wohl bekannt von Feten, die aufgelöst wurden, von Geburtstagsfeiern, die mit Bußgeldern für jeden Gast sanktioniert wurden und von Jubilaren, die ihren 100. Geburtstag nicht im Kreise der Schulfreunde feiern durften.

Zumindest bei Letzteren war sicher nicht die Corona-Verordnung die Ursache. Und was die angeblich verhängten Bußgelder betrifft, halte ich mich an meinen Namenspatron: Der hat nur geglaubt, was er selbst sieht. Sollte ich einen solchen Bußgeldbescheid erhalten, würde ich vor Gericht dagegen vorgehen.

Übrigens

Falls Du jetzt zur Grillfeier lädst und Dich fragst, ob dann Maskenpflicht besteht oder der Mindestabstand eingehalten werden muss, dann arbeite Dich doch mal selbst durch die Vorschriften. Du weißt ja jetzt, wie´s geht 😉

Demokratische Zumutung

Die demokratische Zumutung

Derzeit sind die Verwaltungsgerichte nicht zu beneiden.
Ebensoschnell wie die Landesregierungen Corona-Schutzverordnungen erlassen, wird auch von Bürgern oder Unternehmen dagegen geklagt. Das Mittel der Wahl ist dabei regelmäßig das sogenannte Eilverfahren. Denn es scheint ziemlich sinnfrei, den normalen Klageweg zu beschreiten, um dann in einigen Jahren letztinstanzlich zu erfahren, ob im Mai 2020 ein bestimmtes Geschäft öffnen, ein bestimmter Schüler zur Schule gehen, ein bestimmter Demonstrant sein Plakat spazierentragen durfte. Daher müssen die Gerichte Rechtsfragen schnell klären, am besten schon gestern.

Das Eilverfahren läuft so ab, dass man einen Antrag bei Gericht einreicht, die Gegenseite bekommt ein oder zwei Tage Gelegenheit zur Stellungnahme und dann wird entschieden. Meist läuft das innerhalb einer Woche. Der elektronische Rechtsverkehr führt zusätzlich zu einer Beschleunigung.

Man kann in dieser Situation ruhig einmal stolz sein auf unser Rechtssystem! Ich weiß nicht, ob in anderen Ländern so zügig Rechtsschutz gewährt wird.

Was da unter Hochdruck so herauskommt, wirkt allerdings bisweilen erstaunlich.

Nehmen wir nur mal die 800 m²-Regel, also die seltsame Vorschrift, dass Geschäfte mit einer Fläche von 799 m² öffnen dürfen, solche mit einer Fläche von 801 m² nicht. Ähnlich willkürlich wie die Vorschrift selbst erscheinen auch die dazu ergehenden Gerichtsbeschlüsse. In Sachsen-Anhalt, Hamburg und Niedersachsen halten die Oberverwaltungsgerichte die Regelung für wirksam; in Bayern und im Saarland nicht. Behauptet zumindest die Presse. In Wirklichkeit stimmt das in dieser Allgemeinheit nicht, denn die Gerichte entscheiden nur den konkreten Fall. Sie kippen also nicht gleich eine ganze Verordnung, weshalb theoretisch jeder einzelne Händler sein Glück selbst versuchen muss.

Manchmal reagiert aber auch das jeweilige Bundesland auf eine Gerichtsentscheidung und passt die Rechtsgrundlagen an. Dies kann zugunsten aller anderen sein, denen dann die gleichen Rechte gewährt werden. Es kann aber auch zu Lasten des siegreichen Klägers sein, denn wenn ein Verbot beispielsweise nur wegen eines Formmangels vom Gericht aufgehoben wurde, kann das Bundesland einfach diesen Formfehler beheben und das Verbot erneut – diesmal formwirksam – erlassen.

Der Flickenteppich des Rechts in unserer Republik wird dadurch immer bunter. Und er kann sich täglich ändern. War es das, was die Bundeskanzlerin in ihrer Regierungserklärung vom 23.4.20 als „demokratische Zumutung“ bezeichnete? Oder war es die Tatsache, dass die Gewaltenteilung in diesem Land etwas – euphemistisch formuliert – verschlankt wurde?

Denn was die Justiz im Eilverfahren leistet, ist die Kontrolle der Exekutive, also des Regierungshandelns. Die Legislative, deren Aufgabe es eigentlich wäre, das Handeln der Regierung zu regeln und zu kontrollieren, ist de facto ausgeschaltet. Regiert wird mit Verordnungen, zwar nicht zum Schutz von Volk und Staat, sondern zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, aber dennoch in einer Art und Weise, wie es sie zuletzt nach dem Reichstagsbrand gab.

Wenn alles vorüber ist, wenn die Aufarbeitung beginnt, wird man sich fragen, wie es dazu kommen konnte, zu einer Entmachtung der Parlamente und Ermächtigung der Regierungen. Dann wird man vielleicht auch die Regierungserklärung der Bundeskanzlerin unter die Lupe nehmen: „Diese Pandemie ist eine demokratische Zumutung; denn sie schränkt genau das ein, was unsere existenziellen Rechte und Bedürfnisse sind – die der Erwachsenen genauso wie die der Kinder. Eine solche Situation ist nur akzeptabel und erträglich, wenn die Gründe für die Einschränkungen transparent und nachvollziehbar sind, wenn Kritik und Widerspruch nicht nur erlaubt, sondern eingefordert und angehört werden – wechselseitig. Dabei hilft die freie Presse. Dabei hilft unsere föderale Ordnung.“ Das hat sie gesagt und damit klassisch um den heißen Brei herumgeredet.

Denn nicht die Pandemie schränkt unsere Rechte ein, sondern Sie, Frau Bundeskanzlerin. Und nicht die freie Presse hat Ihnen auf die Finger zu schauen, sondern der freie Abgeordnete.

Systemrelevanz

In seiner 4. Corona-Bekämpfungsverordnung hat das Land Rheinland-Pfalz nun endlich anerkannt, dass die Rechtspflege und damit auch die Tätigkeit der Anwaltskanzleien systemrelevant ist.

Etwas spät, denn mittlerweile finden ohnehin kaum noch Gerichtsverhandlungen statt. Die Kolleginnen und Kollegen mit Kindern haben sich in den letzten 4 Wochen mit der Situation arrangiert und die Kinderbetreuung anderweitig geregelt.

Coronapandemie

Rechtsberatung in Zeiten des „stay at home“

Noch immer finden einzelne Gerichtstermine statt, ebenso sind Treffen mit Mandanten zur Übergabe von Unterlagen, Unterzeichnung der Vollmacht usw. manchmal unvermeidlich. Prinzipiell versuche ich derzeit aber – wie (hoffentlich) wir alle – von zuhause aus zu arbeiten.

Dennoch bleibe ich für Sie erreichbar!

Mein Telefondienst ist von 8 bis 18 Uhr erreichbar. Rückrufe durch mich erfolgen zeitnah. Daneben gibt es die Möglichkeit der Kontaktaufnahme durch E-Mail. Auch Videokonferenzen können eingerichtet werden.

Um es aber ganz klar zu sagen: Termine sind möglich und finden statt!

Die Terminvereinbarung ist ein klein wenig umständlicher, als Sie es von meiner Kanzlei gewohnt sind. Und ich versuche eben telefonisch abzuklären, inwieweit ich Ihr Anliegen auf elektronischem Wege regeln kann.

Etwas ungewohnt für Sie dürfte eine „Widerrufsbelehrung“ sein, die ich nun vorab versende. Diese hängt einfach damit zusammen, dass Ihnen bei Anwaltsverträgen, die ich außerhalb meiner Kanzlei schließe, ein Widerrufsrecht zusteht. Mit der Belehrung erfülle ich also lediglich gesetzliche Pflichten.