Schmerzensgeld für Pferde

Was ist eigentlich das „allgemeine Persönlichkeitsrecht?“

Pferdehalter sind seltsame Menschen, zumindest mir erscheinen sie noch schräger als Hundehalter. Denn während Letztere ihren Vierbeiner nur menschengleich behandeln, steht das Pferd in der Vorstellung seiner Halter weit über ihnen, ist übermenschlich, ja gottgleich. Darum enden Stallgemeinschaften, also die gemeinsame Nutzung eines Stalles durch die Halter verschiedener Pferde, meistens im Chaos. Irgendwie entzweit es die Menschen, wenn ihr Pferd nicht alleiniger Gott ist, denn du sollst keine anderen Götter haben lautet das erste der zehn Gebote. Und schon hat man sich überworfen und von der gemeinsamen Idylle bei Dosenbier auf Strohballen im Stall bleibt nichts außer … Fotos.

Es soll auch schon vorgekommen sein, dass solche Fotos aus glücklicheren Zeiten auf Internetportalen hochgeladen wurden, was konkret bedeutet, dass solch ein Pferdegott öffentlich gezeigt wird von jemandem, den man nach gekündigter Stallgemeinschaft nur noch in die Hölle wünscht. Also muss der Anwalt ran und es gibt gerade auf dem Gebiet des „Pferderechts“ eine zunehmende Zahl selbsternannter Spezialisten, die natürlich sofort verstehen, wo das Problem liegt. Denn du sollst dir kein Abbild von Gott machen lautet das zweite der zehn Gebote.

Das Schreiben, welches meiner Mandantschaft kurz darauf ins Haus flattert, klingt bedrohlich. Man habe durch die Veröffentlichung des Fotos gleich gegen mehrere Gesetze verstoßen. Genannt werden so exotische Normen wie Art. 7 DSGVO und § 22 KUG. Dies sei ein schwerer Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und könne nur durch ein Schmerzensgeld wieder gut gemacht werden. Gefordert werden aber nicht ein Ballen Heu oder ein Sack Karotten, sondern schlappe 2,5 Mille zzgl. Anwaltskosten, was die Mandantschaft zwar für teuer hält, prinzipiell aber – da selbst Pferdehalter – schon verstehen kann.

Ich betrachte das Foto, sehe ein Pferd auf einer Wiese und im Hintergrund den Hochspannungsmast eines Stromanbieters. „Was würden Sie sagen, wenn der Stromanbieter Schmerzensgeld für das Ablichten seines Mastes verlangt?“ Die Antwort kommt wie aus der Pistole geschossen: „Quatsch, das ist doch nur ein Ding.“„Eben“, sage ich, „genau so ein Ding wie der Gaul“.

Solltest Du, geneigter Leser, selbst Pferde oder sonstige Tiere halten, dann musst du jetzt stark sein, denn im deutschen Privatrecht gilt seit jeher: Tiere sind Sachen! Zwar hat der Gesetzgeber 1990 in einem Anflug von Gefühlsduselei § 90a BGB geschaffen, der scheinbar das Gegenteil behauptet, aber das ist nur ein inhaltsleeres Lobbygesetz. Tatsächlich gilt für Tiere unverändert Sachenrecht und das Pferd auf dem Foto ist juristisch nichts anderes als der Strommast hinter ihm. Wenn du es unbefugt mitnimmst in Deinen Stall, ist dies keine Geiselnahme, sondern Diebstahl; solltest Du es treten, ist dies keine Körperverletzung, sondern Sachbeschädigung und falls Du es sogar tötest, ist dies kein Mord, sondern ebenfalls Sachbeschädigung.

Und vor diesem Hintergrund betrachten wir nun die vom Gegenanwalt genannten Vorschriften:

Art. 7 DSGVO? So weit blättere ich gar nicht, denn schon in Artikel 1 lese ich: „Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.“ Sorry liebes Pferd, du magst unter oder über uns Menschen stehen, aber auf einer Stufe mit uns stehst du keinesfalls und natürliche Personen sind nun einmal nur und ausschließlich Menschen.

§ 22 KUG: Da steht etwas von „Einwilligung des Abgebildeten“ oder nach dessen Tode seiner Angehörigen, insbesondere der Ehegatten oder Kinder. Kurz wische ich mir eine Träne aus dem Auge, als ich mir vorstelle, wie ein kleines täppisches Fohlen nach seiner Einwilligung in eine Fotoveröffentlichung gefragt wird, nachdem das Pferd selbst – höchstwahrscheinlich ohne seine Einwilligung – soeben vom Ross-Schlachter verwurstet wurde. Dann entscheide ich: Nein, Tiere können nicht einwilligen, und zwar in gar nichts, insbesondere nicht in Fotos von ihnen.

Und auch das scheinbar über allem schwebende allgemeine Persönlichkeitsrecht muss ja irgendwo eine gesetzliche Grundlage haben. Die wird abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1 iVm. 2 Abs. 1 GG, also der Würde des Menschen und seinem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Auch dies ist ausschließlich ein Privileg für Menschen und kein Sachenrecht.

Tut mit daher leid, geschätzter Kollege Pferdeanwalt, dass ich auf das Schreiben nicht einmal antworte, weil ich es ablehne, dieses Mandat überhaupt anzunehmen. Es ist zu offensichtlich ein billiger Trick, um sich unredlich zu bereichern.

Übrigens: Irgendwo in den zehn Geboten ist auch geregelt, dass man nicht seines Nächsten Hab und Gut begehren soll. Aber nur gute Juristen lesen Vorschriften bis zum Ende. Der Kollege in diesem Fall gehört wohl nicht dazu.

ex ante

Was ist eigentlich die „ex-ante-Sicht“?

Vor vielen Jahren habe ich mich einmal auf der Suche nach einem Zeugen spät nachts in eine als Drogenhölle verschriene Spelunke begeben, denn ich wusste, dass der Zeuge dort sicher anzutreffen ist. Natürlich bin ich nicht mit Anzug und Schlips aufgetaucht, aber irgendwie war mein Erscheinen doch auffällig. Zuerst wurde getuschelt, dann flog das Wort „Anwalt“ durch den Raum, kurz später schon die Warnung „Spitzel“ und plötzlich stand der Wirt vor mir, mit rot glühendem Gesicht und glasigen Augen. In der Hand hielt er einen Knüppel, keinen Baseballschläger, eher so einen Schlagstock wie ihn englische Polizisten am Mann führen. „Ich schlag ihm die Zähne raus“, brüllte er und sah irgendwie so aus, als ob er das tatsächlich vorhatte. Mir war klar, dass ein schützend erhobener Unterarm gegen solche Knüppel kein wirklicher Schutz ist. Obwohl nicht schmächtig gebaut, war ich körperlich schon deshalb unterlegen, weil ich saß, während er stand. In dieser Situation fiel mir ein, dass ich ein Messer bei mir trug, ein Opinel, Klingenlänge 8 cm, zusammengeklappt in der Hosentasche.
Wie es tatsächlich weiterging, lässt sich in einem meiner Romane nachlesen. Ich denke, ich habe die Szene irgendwo dort beschrieben. Wie es rechtlich weitergeht, entscheiden in solchen Fällen letztlich die Strafgerichte und ihre mitunter verwirrenden Vorstellungen darüber, was Notwehr ist.

Schulmäßig definiert man Notwehr als die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff schnell und sicher zu beenden. Wenn also Kinder in einen Kirschbaum klettern, um sich an den Früchten zu laben, der Eigentümer des Kirschbaums aber nicht klettern kann, um die Kinder zu vertreiben, darf er zur Verteidigung seines Eigentums die Kinder mit der Schrotflinte vom Baum schießen. So zumindest wäre es, wenn man das Gesetz wörtlich nähme und so wurde es 1920 auch vom Reichsgericht noch entschieden.
Der moderne Rechtsstaat hat dem Gesetz darum ein paar ungeschriebene Ergänzungen hinzugefügt. Heutzutage operieren die Strafgerichte mit sogenannten sozial-ethischen Einschränkungen des Notwehrrechts und nehmen eine Rechtsgüterabwägung vor. Kinderleben gegen Kirsche ist irgendwie nicht stimmig, darum würde derselbe Rentner, den das Reichsgericht 1920 freigesprochen hat, für dieselbe Tat 2018 mindestens fünf Jahre hinter Gittern verschwinden.

Klingt irgendwie beruhigend, löst aber mein Problem mit dem Wirt in der Spelunke nicht. Dort stellte sich ja eher die Frage Schädelbruch gegen Messer im Bauch, eine prinzipiell einmal nicht unangemessen erscheinende Reaktion.
Aber die Strafgerichte haben nicht nur sozial-ethische Einschränkungen erfunden, sondern etwas, das ebenfalls nicht im Gesetz steht, nämlich die objektive ex-ante-Sicht. So etwas können sich eigentlich nur Juristen ausdenken. Und noch schlimmer: Sie können es auch anwenden. Die Frage, ob man das Messer ziehen darf, wird nämlich „auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung“ beantwortet. Mit anderen Worten: Der Richter kocht sich einen Tee, setzt sich an seinen Schreibtisch und tunkt den Teebeutel rhythmisch in die Tasse, während er sich die konkrete Situation ausmalt. Dann lehnt er sich zurück, genießt den feinen Bergamotte-Ton seines Earl-Grey und blendet ganz entspannt zunächst einmal den konkreten Stress der Mann-gegen-Mann-Situation völlig aus (objektiv!). Die gespannten Erwartungen einer aufgeputschten Menge sieht er nicht, die Schreie „Los, gib´s ihm“ hört er nicht. Stattdessen grübelt er sachlich und besonnen darüber nach, wie ein vernünftiger Mensch nun reagieren sollte. Das bringt ihn zu der bahnbrechenden Erkenntnis, dass es möglicherweise ein milderes Mittel zur Verteidigung gab, nämlich die bloße Androhung des Stichs.
Rechtlich korrekt, da hat er keine Zweifel, wäre eigentlich gewesen, dem Wirt das Opinel zunächst einmal zu zeigen (allein das Aufklappen dauert schon eine Ewigkeit) und ihm freundlich zu erklären: „Lieber Wirt, wenn Du diesen Knüppel gegen meine Zähne richten solltest, muff if leider fuftechen.“ Hat man es versäumt, diese Warnung auszusprechen – der zweite Teil des Satzes wurde offensichtlich bereits ohne Zähne gesprochen – wird der Richter zu dem Schluss kommen, dass das Messer hier verfrüht zum Einsatz kam. Wohlgemerkt: ex ante.

Nun lebt der gemeine Bürger ja nicht gerade ständig in der Gefahr, seine Zähne durch einen Schlagstock zu verlieren (der gemeine Strafverteidiger übrigens auch nicht). Wahrscheinlich werden es eh schon die Dritten und die Rechtsgüterabwägung bei einem künstlichen Gebiss möglicherweise auch völlig anders zu treffen sein.
Die breite Masse treibt das Notwehrrecht heutzutage erst dann um, wenn wieder Sommer ist und die Nation kein anderes Problem hat, als dass ein Hund im Auto auf dem Supermarktparkplatz etwas schwitzen könnte. In sozialen Netzwerken wird darum schon etwa ab Ostern prophylaktisch dazu aufgerufen, auf jeden Fall hemmungslos Autoscheiben einzuschlagen. Wer das nicht umgehend liked und teilt, ist verdächtig, wahrscheinlich missbraucht er auch zuhause seine Kinder. Ginge es nach den Verbreitern solcher Aufrufe, sähen unsere Parkplätze im Sommer aus wie Hamburg nach dem G 20.

Ex ante betrachtet wird ein Richter nicht dazu tendieren, die Sachbeschädigung am Auto als Notwehr zugunsten eines Hundes anzusehen. Klar, Dackelblicke sind unwiderstehlich, da kann man gar nicht anders. Aber möglicherweise hätte ja ein Anruf bei der Polizei oder ein Rundruf im Supermarkt auch schon gereicht, um Waldi frische Luft zuzufächeln. Höchstwahrscheinlich kommt der Richter noch nicht einmal zur ex-ante-Sicht, sondern stolpert schon vorher über das Problem, ob fremde Hunde ein Rechtsgut sind, das jedermann zu schützen sich berufen fühlen darf.

Diese Frage beantworte ich aber erst, wenn ich mal Bock auf einen richtig großen Shitstorm habe.