Die Füße im Feuer

Was ist eigentlich eine „Teileinlassung“?

Ein Teil von Etwas ist immer weniger als das Ganze. Was aber grundsätzlich unvollkommen klingt, kann manchmal durchaus sinnvoll sein. Wer möchte schon eine komplette Schwarzwälder Kirschtorte essen müssen?
Bei Geschichten ist das ähnlich. Manche stellen erst zufrieden, wenn man sie in Gänze kennt. Andere regen gerade durch ihre Lückenhaftigkeit zum Nachdenken an, reizen zum Tüfteln an selbsterdachten Lösungen.
Wie komme ich nun vom Geschichtenerzählen zum Strafprozess? Ach ja: Jede strafrechtliche Hauptverhandlung beginnt mit einer Geschichte, einer teils frei erfundenen, manchmal auch die Wahrheit streifenden Erzählung. Juristen nennen dies die Anklage. Dagegen können der Angeklagte oder der Verteidiger eine andere Geschichte präsentieren. Oder es lassen. Oder einen Mittelweg wählen, also dem Gericht etwas mitteilen, das zum Nachdenken über die Anklage anregt.
Bist du, geneigter Leser, nach einem nicht nur verbalen Disput einer Körperverletzung angeklagt, könntest du ja einfach mal berichten, dass nicht nur das angebliche Opfer ein Veilchen davontrug, sondern dir auch ein Zahn ausgeschlagen wurde. Das nennt man eine Teileinlassung, also eine Geschichte, die nur einzelne Punkte des Geschehens beleuchtet. Verständige Richter werden aus solch rudimentären Schilderungen interessante Schlüsse ziehen und bei der weiteren Beweisaufnahme erhellende Momente erleben. Weil ihr Ehrgeiz, ihr detektivisches Gespür geweckt wurde.
Leider sind die Richter ganz oben, beim höchsten Strafgericht, weit davon entfernt, sich mit einem einzelnen Kuchenstück zufrieden zu geben. Sie wollen die ganze Torte! Das hat sie träge gemacht. Darum haben sie die prozesstaktisch eigentlich sehr nützliche Teileinlassung zu einem gefährlichen Harakiri-Schwert umfunktioniert. Für die roten Roben bedeutet Teileinlassung nämlich immer auch Teilschweigen. Und wer etwas verschweigt, hat nach landläufiger Meinung etwas zu verbergen.
Dem Angeklagten wurde dadurch ein hocheffektives Verteidigungsmittel leider genommen. Ihm geht es nun wie des Hugenotten Weib in C.F. Meyers berühmter Ballade: Gestehen oder Schweigen sind seine einzigen Möglichkeiten. Denn da die Justiz an der Front immerzu nach oben schaut, von wo ihr erklärt wird, was sie zu tun hat, wurde der Spürsinn im strafprozessualen Tagesgeschäft höchstrichterlich abgewürgt.
Heutzutage gilt: Wer nicht Alles sagt, der lügt. Oder in Kirschtorten gedacht: Wer ein Stück für sich behält, der … Ja, was eigentlich?
Wir lernen: Ein Stück Schwarzwälder Kirsch regt Gerichte mehr zum Nachdenken an als die Teileinlassung eines Angeklagten.

Verkehrs- und Justizrüpel

Wozu dient eigentlich eine „Einlassung“?

Geht es um die täglichen Verstöße im Straßenverkehr, kann ich meistens vorhersagen, wie es dazu kam. Der Raser hatte Magenverstimmung und suchte dringend ein stilles Örtchen – mit 90 Km/h in der Spielstraße vor einem Kindergarten. Der Drängler hat gar nicht selbst gedrängelt, sondern wurde gedrängelt, ja genötigt, zu nah aufzufahren. Die rote Ampel wurde nur deshalb übersehen, weil man schon zehn Jahre lang nicht mehr in der Nachbarstadt und daher völlig orientierungslos war. Die Alkoholfahne kam vom Sektumtrunk im Betrieb – stundenlang her und danach richtig gut gegessen. Das Handy war gar nicht am Ohr, sondern rutschte auf der Konsole umher, weshalb man es nur umlegen wollte. Das unangeschnallte Kind auf der Rückbank hat sich just vor der Kontrolle plötzlich selbst abgeschnallt … usw.

Ebenso routiniert wie diese Ausreden sind die Reaktionen der Bußgeldrichter, die speziell bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr nicht die geringste Lust haben, freizusprechen. Daher senden sie nach Eingang der Akte – meiner Meinung nach noch bevor sie diese gelesen haben – zunächst ein Formblatt: „Es wird empfohlen, den Einspruch zurückzunehmen, da der Bußgeldbescheid nach vorläufiger Prüfung zutreffend sein dürfte. Außerdem kommt Vorsatz in Betracht, weshalb mit einer Verdoppelung des Bußgeldes zu rechnen ist.“ Wenn der Verteidiger jetzt nicht zitternd vor Angst den beabsichtigten Kotau macht, folgt die nächste Nebelkerze: „Es wird gebeten, binnen zwei Wochen mitzuteilen, was eingewendet werden soll.“ Spätestens jetzt will der Mandant unbedingt, dass man seine Diarrhö zur Tatzeit wortreich schildert.

Warum dies ein Fehler ist, möchte ich Dir, geneigter Leser, an zwei Beispielen erläutern. Dazu stellen wir uns einen LKW-Fahrer vor, der auf der Autobahn ein Überholverbot übersieht und den Truck vor ihm überholt, um nicht bergauf an Schwung zu verlieren. Standardausrede: Der vor mir wurde plötzlich immer langsamer und ich dachte, der hat ein Panne und bleibt stehen.

Wenn ich dies dem Gericht vorab mitteile, also die gewünschte Einlassung abgebe, ist noch wenigstens ein Monat Zeit bis zum Termin. Irgendwann in dieser Zeit tauchen die Polizisten, welche den Vorfall gesehen haben wollen, in anderer Sache als Zeugen beim Gericht auf. Man kennt sich, man unterhält sich unverbindlich und im Termin des LKW-Fahrers höre ich folgende Aussage: „Der LKW überholte, obwohl der Laster vor ihm ganz normal weiterfuhr. Ich kann ausschließen, dass der Vordermann verlangsamte.“

Ist dies eine normale Aussage? Nein, natürlich nicht, denn das fehlende Langsamerwerden des Vorausfahrenden würde ein unvorbereiteter Zeuge allenfalls auf Nachfrage aussagen, niemals aber von sich aus. Die Chance besteht nun in der Vernehmung des zweiten Polizeizeugen, denn wenn der ähnlich merkwürdig aussagt, besteht wenigstens das Indiz einer Absprache. Aber: Der zweite Polizist ist in Bußgeldsachen regelmäßig verhindert.Seine Ladung zu einem neuen Termin kann man zwar beantragen, das Gericht wird dies aber als „zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich“ ablehnen. Chance auf Freispruch? Keine!

Betrachten wir die gleiche Situation bei einem Richter, der unvorbereitet von dem langsamer werdenden LKW erfährt. Was ändert sich? Zunächst einmal wird der Polizist nicht ungefragt kategorisch ausschließen, dass es eine Panne beim Vorausfahrenden gab, denn er weiß ja nichts von dieser Einlassung. Der Richter wird daher soufflieren: „Der Betroffene hat behauptet, dass …“. An dieser Stelle muss der Verteidiger auf Zack sein und eine derartige Suggestivbefragung verhindern. Das kann ruppig werden, aber so ist das eben in diesem Beruf. Am Ende stellt sich mit viel Glück heraus, dass der Polizeizeuge sich an den Monate zurückliegenden Vorgang nicht konkret erinnern und das Langsamerwerden nicht ausschließen kann. Oder positiv formuliert: Es ist möglich, dass der vorausfahrende LKW eine Panne hatte und der nachfolgende LKW-Fahrer daher trotz Überholverbot überholen musste!

Chance auf Freispruch? Ebenfalls keine! – Denn das Gericht wird nun plötzlich den zweiten Polizisten für „zur Erforschung der Wahrheit dringend erforderlich“ halten und einen neuen Termin zur Vernehmung dieses Zeugen bestimmen. Was der sagt, kann man sich denken, denn anders als sein Kollege kann er sich noch ganz genau an den Vorfall erinnern. Und er wird ausschließen, dass da ein LKW stark verlangsamte.

Eine Frage der Ehre

Was darf der Anwalt eigentlich im „Verteidigerplädoyer“?

Wollen Sie etwa behaupten, dass der Zeuge lügt?“ – So wirst Du, geneigter Leser, von manchen Richtern angebrüllt, wenn gerade ein Polizeizeuge ausgesagt hat und Du als Angeklagter dies mit einem „Stimmt so nicht.“ kommentierst. Wohlgemerkt: Du sitzt in dieser Situation auf einer Anklagebank und verteidigst Dich gegen Vorwürfe, die Dich Deine Freiheit, Deinen Job, Dein Hab und Gut kosten können. Man sollte meinen, dass man dann auch um sein Recht kämpfen darf. Aber nicht jedes Gericht mag es, wenn man die Glaubwürdigkeit seines Hauptbelastungszeugen anzweifelt.

Natürlich hat auch die Filmindustrie diesen Konflikt längst erkannt und bereits 1992 legendär inszeniert, mit einem (damals noch nicht abgedrehten) Tom Cruise als Verteidiger und einem die Arroganz und Blasiertheit des Militärs herausragend spielenden Jack Nicholson als Widerpart. Ganz großes Kino!

Nun ist der amerikanische Strafprozess etwas seltsam, weil dort beispielsweise Angeklagte auch Zeugen sind, was für mich unvorstellbar ist. Noch seltsamer scheint mir der dortige Militärstrafprozess, weil er es offenbar nicht zulässt, höherrangigen Offizieren Fragen zu stellen, die sie besser nicht beantworten sollten. Die Macht schützt eben überall zuerst sich selbst.

Aber wenn wir das Hollywood-Gedöns mal außen vor lassen, spiegelt diese Filmszene treffend wider, worum es auch in den Niederungen deutscher Strafprozesse geht: Es gibt Zeugen, denen wird bereits geglaubt, bevor sie überhaupt eine Aussage gemacht haben. Unterschiedlich ist nur die Begründung der Justiz.
Der Polizist ist ein erfahrener Zeuge, der noch nie falsch ausgesagt hat“, lautet das Credo der einen, „Ich glaube ihm nicht, weil er Polizist ist, sondern weil er die Wahrheit gesagt hat“, versuchen andere sich den Anschein von Objektivität zu geben. Im Endeffekt meinen beide dasselbe: Zweifle bloß nicht meinen Zeugen an!!!

Wer clever ist und sich nicht alleine auf die Anklagebank setzt, der bringt einen Verteidiger mit, dem er es überlässt, die Glaubwürdigkeit der Zeugen kritisch zu würdigen. Das macht die Sache zumindest aus Sicht der Polizeizeugen nicht besser. Da sie meistens im Rudel vernommen werden, bleiben sie nach der Aussage darum gerne noch im Gerichtssaal, um durch ihre uniformierte Präsenz zu zeigen, dass Zweifel an ihren Aussagen nicht geduldet werden. Tut der Verteidiger es dennoch, dann muss er durchaus auch mal mit einer Anklage rechnen. In Frankfurt ist dies kürzlich einem Anwalt widerfahren, nur weil er es gewagt hat, den Wahrheitsgehalt von Polizeiaussagen anzuzweifeln.

Wie das Anwaltsleben so spielt, braucht man am Ende ein Quäntchen Glück, welches dem angeklagten Kollegen auch zuteil wurde, und zwar durch ein Gericht, das sich zunächst einmal auf Martin Luther stützte und dessen Konzilskritik abwandelte zu „Gerichte können bei ihrer Beweiswürdigung irren und haben geirrt.“ Danach erinnerte es sich eigener Erfahrungen mit Polizeibeamten, die gelogen hatten „mitunter, dass sich die Balken bogen“ und in einer Dreistheit, dass „das Wort ´Verschwörung´ keine Übertreibung war“.
Dem angeklagten Verteidiger half das Gericht mit einem im Geschwurbel üblicher Beweiswürdigungsfloskeln oft schmerzlich vermissten Instrument aus der Klemme: Logik! Denn wenn der Angeklagte A sagt, der Zeuge aber B, dann ist zwar völlig klar, dass einer lügt, doch kann es dem Verteidiger deshalb verwehrt sein, der Einlassung des eigenen Mandanten zu folgen? Wie sollte er denn das A verteidigen, ohne damit zugleich das B als Falschaussage zu werten?
Die Anklage in Frankfurt wurde noch nicht einmal zugelassen, was zwar nicht so schön klingt wie „Freispruch“, tatsächlich aber ein noch glanzvollerer Sieg ist. Sollte Dich also je ein Richter fragen: „Wollen Sie etwa behaupten, dass der Zeuge lügt?“, dann bleibe höflich, lächele ihn an und frage zurück: „Wollen Sie etwa behaupten, dass ich lüge?

ex ante

Was ist eigentlich die „ex-ante-Sicht“?

Vor vielen Jahren habe ich mich einmal auf der Suche nach einem Zeugen spät nachts in eine als Drogenhölle verschriene Spelunke begeben, denn ich wusste, dass der Zeuge dort sicher anzutreffen ist. Natürlich bin ich nicht mit Anzug und Schlips aufgetaucht, aber irgendwie war mein Erscheinen doch auffällig. Zuerst wurde getuschelt, dann flog das Wort „Anwalt“ durch den Raum, kurz später schon die Warnung „Spitzel“ und plötzlich stand der Wirt vor mir, mit rot glühendem Gesicht und glasigen Augen. In der Hand hielt er einen Knüppel, keinen Baseballschläger, eher so einen Schlagstock wie ihn englische Polizisten am Mann führen. „Ich schlag ihm die Zähne raus“, brüllte er und sah irgendwie so aus, als ob er das tatsächlich vorhatte. Mir war klar, dass ein schützend erhobener Unterarm gegen solche Knüppel kein wirklicher Schutz ist. Obwohl nicht schmächtig gebaut, war ich körperlich schon deshalb unterlegen, weil ich saß, während er stand. In dieser Situation fiel mir ein, dass ich ein Messer bei mir trug, ein Opinel, Klingenlänge 8 cm, zusammengeklappt in der Hosentasche.
Wie es tatsächlich weiterging, lässt sich in einem meiner Romane nachlesen. Ich denke, ich habe die Szene irgendwo dort beschrieben. Wie es rechtlich weitergeht, entscheiden in solchen Fällen letztlich die Strafgerichte und ihre mitunter verwirrenden Vorstellungen darüber, was Notwehr ist.

Schulmäßig definiert man Notwehr als die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff schnell und sicher zu beenden. Wenn also Kinder in einen Kirschbaum klettern, um sich an den Früchten zu laben, der Eigentümer des Kirschbaums aber nicht klettern kann, um die Kinder zu vertreiben, darf er zur Verteidigung seines Eigentums die Kinder mit der Schrotflinte vom Baum schießen. So zumindest wäre es, wenn man das Gesetz wörtlich nähme und so wurde es 1920 auch vom Reichsgericht noch entschieden.
Der moderne Rechtsstaat hat dem Gesetz darum ein paar ungeschriebene Ergänzungen hinzugefügt. Heutzutage operieren die Strafgerichte mit sogenannten sozial-ethischen Einschränkungen des Notwehrrechts und nehmen eine Rechtsgüterabwägung vor. Kinderleben gegen Kirsche ist irgendwie nicht stimmig, darum würde derselbe Rentner, den das Reichsgericht 1920 freigesprochen hat, für dieselbe Tat 2018 mindestens fünf Jahre hinter Gittern verschwinden.

Klingt irgendwie beruhigend, löst aber mein Problem mit dem Wirt in der Spelunke nicht. Dort stellte sich ja eher die Frage Schädelbruch gegen Messer im Bauch, eine prinzipiell einmal nicht unangemessen erscheinende Reaktion.
Aber die Strafgerichte haben nicht nur sozial-ethische Einschränkungen erfunden, sondern etwas, das ebenfalls nicht im Gesetz steht, nämlich die objektive ex-ante-Sicht. So etwas können sich eigentlich nur Juristen ausdenken. Und noch schlimmer: Sie können es auch anwenden. Die Frage, ob man das Messer ziehen darf, wird nämlich „auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung“ beantwortet. Mit anderen Worten: Der Richter kocht sich einen Tee, setzt sich an seinen Schreibtisch und tunkt den Teebeutel rhythmisch in die Tasse, während er sich die konkrete Situation ausmalt. Dann lehnt er sich zurück, genießt den feinen Bergamotte-Ton seines Earl-Grey und blendet ganz entspannt zunächst einmal den konkreten Stress der Mann-gegen-Mann-Situation völlig aus (objektiv!). Die gespannten Erwartungen einer aufgeputschten Menge sieht er nicht, die Schreie „Los, gib´s ihm“ hört er nicht. Stattdessen grübelt er sachlich und besonnen darüber nach, wie ein vernünftiger Mensch nun reagieren sollte. Das bringt ihn zu der bahnbrechenden Erkenntnis, dass es möglicherweise ein milderes Mittel zur Verteidigung gab, nämlich die bloße Androhung des Stichs.
Rechtlich korrekt, da hat er keine Zweifel, wäre eigentlich gewesen, dem Wirt das Opinel zunächst einmal zu zeigen (allein das Aufklappen dauert schon eine Ewigkeit) und ihm freundlich zu erklären: „Lieber Wirt, wenn Du diesen Knüppel gegen meine Zähne richten solltest, muff if leider fuftechen.“ Hat man es versäumt, diese Warnung auszusprechen – der zweite Teil des Satzes wurde offensichtlich bereits ohne Zähne gesprochen – wird der Richter zu dem Schluss kommen, dass das Messer hier verfrüht zum Einsatz kam. Wohlgemerkt: ex ante.

Nun lebt der gemeine Bürger ja nicht gerade ständig in der Gefahr, seine Zähne durch einen Schlagstock zu verlieren (der gemeine Strafverteidiger übrigens auch nicht). Wahrscheinlich werden es eh schon die Dritten und die Rechtsgüterabwägung bei einem künstlichen Gebiss möglicherweise auch völlig anders zu treffen sein.
Die breite Masse treibt das Notwehrrecht heutzutage erst dann um, wenn wieder Sommer ist und die Nation kein anderes Problem hat, als dass ein Hund im Auto auf dem Supermarktparkplatz etwas schwitzen könnte. In sozialen Netzwerken wird darum schon etwa ab Ostern prophylaktisch dazu aufgerufen, auf jeden Fall hemmungslos Autoscheiben einzuschlagen. Wer das nicht umgehend liked und teilt, ist verdächtig, wahrscheinlich missbraucht er auch zuhause seine Kinder. Ginge es nach den Verbreitern solcher Aufrufe, sähen unsere Parkplätze im Sommer aus wie Hamburg nach dem G 20.

Ex ante betrachtet wird ein Richter nicht dazu tendieren, die Sachbeschädigung am Auto als Notwehr zugunsten eines Hundes anzusehen. Klar, Dackelblicke sind unwiderstehlich, da kann man gar nicht anders. Aber möglicherweise hätte ja ein Anruf bei der Polizei oder ein Rundruf im Supermarkt auch schon gereicht, um Waldi frische Luft zuzufächeln. Höchstwahrscheinlich kommt der Richter noch nicht einmal zur ex-ante-Sicht, sondern stolpert schon vorher über das Problem, ob fremde Hunde ein Rechtsgut sind, das jedermann zu schützen sich berufen fühlen darf.

Diese Frage beantworte ich aber erst, wenn ich mal Bock auf einen richtig großen Shitstorm habe.

Inquisition

Was ist eigentlich die „Inquisitionsmaxime“?

Hollywood hat uns den Inquisitionsprozess als düsterstes Kapitel des finsteren Mittelalters verkauft. Dabei war er strafprozessual ein echter Fortschritt. Ich hätte keine Lust, die Richtigkeit einer Aussage jedes Mal durch „sechs ehrbarer Männer Eid, denen zu glauben sey“ oder durch Gottesurteile beweisen zu müssen. Mir liegt eher die rationale Beweisführung mit protokolliertem Prozessablauf. Nichts anderes war der Inquisitionsprozess, der in Deutschland vom Spätmittelalter bis etwa zu Goethes Zeiten praktiziert wurde. Danach hat man das Verfahren etwas humanisiert (Abschaffung der Folter), erweitert (Zulassung anderer Beweismittel als Zeugen) und personell aufgepeppt (Erfindung der Staatsanwaltschaft). Schon war unsere heutige Strafprozessordnung geboren, die sich lange Zeit eines gesunden Wuchses erfreute. In letzter Zeit bekommt sie einige hässliche Wucherungen, weil zu viel an ihr herumgedoktert wird. Könnte sein, dass sie allmählich dem Siechtum anheimfällt.

Jedenfalls ist es historisch nicht ganz verkehrt, ihre Wurzeln im alten Inquisitionsprozess zu suchen, weshalb man die Vorgehensweise eines Strafrichters auch heute noch als Inquisitionsmaxime bezeichnet. Darunter versteht man das Prinzip, dass der Richter von Amts wegen alles Erforderliche unternimmt, um die Wahrheit zu erforschen. Das Ergebnis seiner Ermittlungen nennt man dann „materielle Wahrheit“.

Allerdings kann es Dir, geneigter Leser, auch passieren, dass ein Richter einfach sagt: „Interessiert mich doch nicht, was hier wahr ist.“ Dann bist Du in einem Zivilprozess gelandet, wo statt der Inquisitionsmaxime die Verhandlungsmaxime gilt. Wenn dort zwei Streithähne übereinstimmend behaupten, der Schornsteinfeger habe eine weiße Uniform getragen, dann unterstellt der Richter dies eben als wahr und legt es seinem Urteil zugrunde. Man spricht dann von der „formellen Wahrheit“. Die würde mir in manchen Strafprozessen besser gefallen, ist aber bei Staatsanwälten extrem unbeliebt.

Lustig wird es, wenn beide Maximen aufeinandertreffen, also zwei unterschiedliche Gerichte denselben Sachverhalt nach ihren jeweiligen Vorschriften untersuchen. Schlägt der Willi Wüterich dem Hans Halbblind ein Auge aus, landet er wegen der schweren Körperverletzung vor dem Strafgericht und wegen einer Schmerzensgeldforderung vor dem Zivilgericht. Es ist dann nicht ausgeschlossen, dass ein Richter ihn für schuldig befindet, der andere aber für unschuldig und umgekehrt. So ist das mit der Wahrheit im Prozess: Mal ist sie formell, mal materiell, meistens aber falsch.

Darum hat Hollywood noch etwas ganz Besonderes aus dem Hut gezaubert. Dort kennt man nämlich auch „die Wahrheit und nichts als die reine Wahrheit.“ Klingt bombastisch, ist aber nur großes Kino. Vor Gericht ist mir die noch nie begegnet.

Beweiswürdigung

Was passiert eigentlich bei der „Beweiswürdigung“?

Von Beweisaufnahmen vor Gericht wissen viele nur Folgendes: Max Mustermann wird als Zeuge aufgerufen, macht eine Aussage und geht. Dann wird Michaela Musterfrau als Zeugin vernommen, behauptet das Gegenteil und geht ebenfalls. Am Ende gibt es ein Urteil, das darüber entscheidet, ob jemand schuldig ist oder nicht. Woher die Gerichte wissen, ob der Mustermann oder die Musterfrau gelogen haben, bleibt im Dunkeln.

Die Kunst, dies zu entscheiden, nennt man Beweiswürdigung. Es ist der geheimnisvollste Teil eines Strafprozesses. Im Fernsehen sieht man nie etwas davon und auch in der Realität findet die Beweiswürdigung hinter verschlossenen Türen statt. Ebenso mysteriös wie der Ablauf der Beweiswürdigung ist die Tatsache, dass es gleich zwei verschiedene Arten davon gibt.

Manchmal steht nämlich Aussage gegen Aussage, es gibt also nur einen vermeintlichen Täter und ein angebliches Opfer. Dies ist häufig aber nicht nur bei Sexualdelikten der Fall, weil diese ja gerne unter vier Augen stattfinden. In solchen Fällen sind die Richter aufgefordert, die belastende Zeugenaussage einer »besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung« zu unterziehen. Erforderlich ist dann eine »sehr sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs, sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben.« (ständige Rechtsprechung des BGH).

In allen anderen Fällen, wenn es also mehrere Zeugen gibt oder darüber hinaus noch sonstige Beweismittel (Urkunden, Sachverständige usw…), dann gelten diese hohen Anforderungen seltsamerweise nicht. Ob die Gerichte dann nur eine „Beweiswürdigung light“ durchführen, weiß ich nicht. Es bleibt ja geheim.

Für den Normalfall gilt also der Grundsatz: Ob die Musterfrau oder der Mustermann gelogen hat, entscheidet allein das Gericht im stillen Kämmerlein. Und was die Strafkammer eines Landgerichts für die Wahrheit hält, ist und bleibt die Wahrheit. Daran lässt sich nicht mehr rütteln, es gibt keine weitere Instanz, die diese Tatsachenfeststellungen ändern könnte. Zweifelsohne eine der ganz großen Schwachpunkte des Strafprozesses. Versuche, dies zu ändern (etwa durch Tonbandmitschnitte der Hauptverhandlung) werden von interessierter Seite konsequent abgeblockt. Infolgedessen steht über die dreitägige Aussage des Hauptbelastungszeugen (und aller anderen auch) nur ein einziger Satz im Protokoll: Der Zeuge bekundete zur Sache.

Wie kann es aber sein, dass um die Wahrheit so gestritten wird? Gibt es denn mehrere Wahrheiten?

Wenn Du, geneigter Leser, eine Weinstube verlässt, ohne Deinen Riesling zu bezahlen, sieht ein Staatsanwalt darin umgehend eine Zechprellerei. Vielleicht hat aber auch der Wirt zuvor gesagt: »Der geht auf´s Haus.« Oder Du erhieltest einen Anruf, der so dringend war, dass Du in der Hektik das Bezahlen glatt vergaßest. Oder der Wein war so hundsmiserabel und korkschmeckend, dass Du es schlichtweg abgelehnt hast, ihn zu bezahlen, oder … Es gibt vielleicht nicht verschiedene Wahrheiten, aber jede Geschichte hat mehrere Seiten. Die richtige Seite herauszuarbeiten ist, worum es geht und von welcher Seite ein Geschehen zu betrachten ist, lohnt allemal den Streit darum.

Wenn es aber so schwierig ist, die Wahrheit aus lauter unterschiedlichen Schilderungen zu extrahieren, ist dann das Fachpersonal wenigstens besonders darin geschult? Leider muss ich Dich enttäuschen, denn wissenschaftliche Untersuchungen zum Thema liefern triste Ergebnisse.

Am gefährlichsten ist die Maxime aller Kriminalpolizisten: das Bauchgefühl. Sein Wert entspricht der Wahrscheinlichkeit beim Würfeln. Die Chance, einen Lügner dadurch zu erkennen, ist genauso hoch wie die, einer wahrheitsgemäß aussagenden Person nicht zu glauben.

Richter gelten im Vergleich mit Polizisten als eher objektiv und argumentieren nicht mit dem Bauchgefühl, sondern mit ihrem persönlichen Eindruck von dem Zeugen. Der unterliegt aber nicht minder irrationalen Einflüssen. Vor der Mittagspause neigen sie eher zu Schuldsprüchen als danach. Die Glaubwürdigkeit wird rein intuitiv beurteilt, nach Alltagstheorien oder – so formulierte jüngst ein Richter in einem Fachaufsatz – »nach Begründungsmustern, die wissenschaftlich meist wertlos sind“. So jedenfalls will es die Forschung festgestellt haben und liefert auch gleich eine Statistik dazu. Um 50% liege die Trefferquote bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung. Das entspricht ziemlich genau den Möglichkeiten, die man bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen überhaupt hat: Ja oder Nein.

Der Grund, warum die Strafgerichte ihre Urteile trotzdem nicht auslosen, liegt in einem Umstand begründet, welcher der Vollständigkeit halber zumindest erwähnt werden soll. Die umfassende Beweiswürdigung beinhaltet nämlich zwei Aspekte, zum einen die Glaubhaftigkeit einer Aussage und zum anderen die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Zumindest der erste dieser Aspekte ist einer rationalen Überprüfung durchaus zugänglich. Wer mir erzählt, ohne technische Tricks eine Stunde tauchen zu können, ist genauso unglaubwürdig wie der, der es gesehen haben will. Da ist die Aussage inhaltlich schon falsch, weshalb die Glaubwürdigkeit des Zeugen irrelevant erscheint.

Aber was ist mit den echten Zweifelsfällen, die wirklich als reine Glaubensfrage zu entscheiden sind?

Auch hierzu gibt es Untersuchungen. Sie geben Grund zur Beunruhigung. Professoren haben für so etwas immer beeindruckende Begriffe, sprechen vom Perseveranz-Effekt und der kognitiven Dissonanztheorie, vom Pappenheimer-Syndrom und dem Inertia-Effekt. Gemeint ist etwas ziemlich Einfaches: Legt man dem Gericht eine Akte vor, die zu Beginn immer nur belastendes Material enthält, werden die entlastenden Gesichtspunkte im hinteren Aktenteil kaum noch zur Kenntnis genommen. Wer je eine Strafakte durchgeblättert hat, wird nun wissen, warum sie genau so aufgebaut ist.

Was Presse und Justiz oft beleidigt als »Konfliktverteidigung« diffamieren, ist vor diesem Hintergrund nichts anderes, als der Versuch der Strafverteidigung, auf die Wahrheitsfindung eines sich sakrosankt wähnenden Gerichts irgendwie Einfluss nehmen. Vielleicht führt ja noch ein anderer Zeuge weiter, eventuell bringt der nächste Beweisantrag ans Licht, dass es anders gewesen sein könnte. Es ist ein einsamer Kampf gegen immer höhere Hürden. Aber es ist Deine einzige Chance.

Drogeneinfluss

Woher kennen Richter eigentlich die „Wirkung von Drogen“?

Ein Standardproblem in vielen Strafprozessen ist die Frage, inwieweit der Täter verantwortlich ist für sein Tun. Der Gesetzgeber hält dies in manchen Fällen für zweifelhaft (Kinder, Schwachsinnige), darum müssen sich Gerichte immer dann, wenn Drogen im Spiel waren, die Frage stellen, ob der Täter ganz oder teilweise einem Kind oder einem Schwachsinnigen gleichzustellen ist.

Bei der Volksdroge Nr. 1, dem Alkohol, fällt dies noch leicht, weil jeder Durchschnittsbürger – somit auch die Richter – irgendwann in seinem Leben einmal oder mehrmals Erfahrungen damit gemacht hat oder nach wie vor macht. Ergab eine Blutprobe den Wert von 2,8 Promille, kann sich ein Richter also konkret etwas darunter vorstellen und weiß ziemlich genau, dass dieser Täter wohl eingeschränkt schuldfähig war, aber einen Schnaps zu wenig getrunken hat, um absolut schuldunfähig gewesen zu sein. Klingt nachvollziehbar.

Was passiert aber, wenn der Täter morgens einen Joint geraucht, mittags 2 XTC eingeworfen, nachmittags Pep gezogen und abends eine Line Koks geschnupft hat? War der jetzt völlig deppert (vergleichbar mit über 3 Promille) eher etwas matschig in der Birne (etwa 2,5 Promille beim geübten Trinker) oder nur leicht beschwippst (Oma nach drei Likörchen)?
Es ist immer wieder interessant, wie vor Gericht die Wirkung von Betäubungsmitteln quasi umgerechnet wird in einen Alkoholrausch. Man merkt es an den Fragen der Richter und Staatsanwälte, die darum bemüht sind, zu verstehen.

Auch wir Anwälte sind nicht über das Problem erhaben. Ich finde es manchmal rührend, wie Kollegen sich bemühen, im Plädoyer die Auswirkungen eines Drogenrausches schuldmindernd zu erklären, von dem ihnen jegliche Vorstellung fehlt. Da wird wohl eher die Erfahrung aus studentischen Bier-Exzessen rekapituliert, was Richter auch verständig nickend zur Kenntnis nehmen, weil das Plädoyer sich in diesem Punkt genau mit ihrem eigenen Erfahrungshorizont deckt. Der Szene-Verteidiger aus Berlin-Kreuzberg würde an ihrer Stelle tunlichst die Behauptung vermeiden, die Wirkung des Kokains habe sich durch exzessiven Alkoholkonsum noch verstärkt. Denn er weiß, dass das Gegenteil der Fall ist.

Meines Wissens gibt es weder in der Aus- noch in der Fortbildung praxisbezogene Kurse zum Drogenkonsum (wäre auch schlecht für die Fahrerlaubnis). Nicht grundlos nennt man Drogen auch „verbotene Substanzen“, da wollen sogar Juristen ausnahmsweise einmal nicht mit ihrem überlegenen Fachwissen prahlen. Was also tun?
Man könnte es machen wie die Polizei bei der Vernehmung: Tasse Kaffee, Zigarette und ein vorgedruckter Protokollvermerk („Seine Gedankengänge waren klar und geordnet“). Zweifel am Geisteszustand ihrer Kundschaft lassen die erst gar nicht aufkommen. So einfach hat es ein Richter aber nicht, weil den permanent ein Anwalt nervt und behauptet: „Mein Mandant wusste nicht, was er tat.
Darum greifen Richter in solchen Fällen zurück auf Sachverständige. Die pfeifen sich zwar auch nicht den ganzen Tag seltsame Substanzen rein, tun aber trotzdem so, als hätten sie Ahnung davon. Aus meiner Sicht ein eher zwielichtiger Abschnitt des Strafprozesses. Alle behaupten, sie könnten sich jetzt genau vorstellen, wie der Angeklagte damals drauf war. Dann wird über dessen Wohl und Wehe entschieden.

Um nicht falsch verstanden zu werden: Mir leuchtet schon ein, dass Mediziner durch Befragungen und Analysen des Konsumverhaltens, gestützt auf Tests und objektiv erhobene Werte gewisse Krankheitsbilder erkennen können. Daraus lassen sich gewiss auch Rückschlüsse auf zurückliegende Zeiträume und für künftiges Verhalten ziehen. Aber wie zum Teufel stellt so ein Sachverständiger heute fest, ob der Nafri auf der Kölner Domplatte in der Silvesternacht 2015/16 zugedröhnt war oder nicht???

Das Angebot an Stöffchen ist fast schon unüberschaubar. Dann wird noch gestreckt und gemischt, bis der Konsument selbst nicht mehr weiß, was er im Blut hat. Aber der Herr Professor weiß es trotzdem. Angeblich.
Letztlich ist es der Grundsatz in dubio pro reo, der weiterhilft. Ein Angeklagter, der brav die Standardfloskeln herunterbetet, wird mit der avisierten Strafmilderung belohnt. Weil der Professor es für nachvollziehbar hält. Wer eher exotische Auswirkungen der Droge schildert, läuft Gefahr, den Professor als unwissend zu entlarven. Das quittiert der mit einem „unglaubwürdig“. Ein Strafabzug von immerhin rund 25% wird dann nicht gewährt.
Aber Vorsicht: Die Justiz weiß, dass sie bei der Feststellung des Drogenrausches gern an der Nase herumgeführt wird. Darum hat sie Mittel und Wege, dem inflationären Einsatz dieser Taktik vorzubeugen. Wer es übertreibt, landet schnell im Maßregelvollzug, also einer Zwangstherapie in geschlossenen Anstalten. Die Dauer einer solchen Maßnahme kann über die der verhängten Haft hinausgehen.
Ratsam ist es darum häufig auch, die zugedröhnte Birne dezent zu verschweigen. Der Richter weiß es ja nicht besser. Und der Professor schon gar nicht.