Milchbubi in Haft

Wie funktioniert eigentlich eine „Beweisführung“?

Peter war ein bescheidener Rentner mit wenig Ansprüchen an das Leben. Gegen Abend suchte er regelmäßig seine Stammkneipe auf und trank am Tresen ein paar Bier. Damit war er zufrieden. Bis auf jenen Abend, an dem ein Fremder in Peters Stammkneipe feierte. Der war „nicht von hier“, sondern aus dem Nachbarstädtchen, ein paar Kilometer flussaufwärts. Er wollte einen draufmachen und das tat er: Lautstark, grölend, großkotzig. Peter fühlte sich gestört. „Geht das auch ein bisschen leiser?“, fragte er. Sonst nichts. Aber für den Fremden war das ein Satz zu viel.

Wenig später wollte Peter nach Hause gehen. Er verließ die Stammkneipe, zündet sich eine Zigarette an und atmete tief durch in der kalten, klaren Nacht. Dann trafen ihn drei Messerstiche von hinten im Brustkorb. Der Täter flüchtete, aufmerksame Passanten riefen den Notarzt. Peter überlebte.

Mordversuch nennt Peter das noch heute. Aus Gründen, die sich hinter Begriffen wie „freiwilliger Rücktritt“ verbergen, nennen Juristen eine solche Tat nur gefährliche Körperverletzung. Es ist keine sonderliche Verteidigerkunst, solche Täter mit einer Bewährungsstrafe aus der Sache heraus zu holen. Mein Mandant war allerdings nicht der Täter, sondern Peter, für den ich das Maximum erstreiten wollte. Daher begab ich mich in das Nachbarstädtchen, ein paar Kilometer Fluss aufwärts. Meine Vorstellung von Strafrecht war damals geprägt durch die Filmindustrie und ich dachte ernsthaft, ein guter Anwalt müsse ermitteln wie ein Privatdetektiv. Also fragte ich mich durch die Kneipen bis ich wusste, wo ich den Täter finden würde. Eines Abends saß er mir tatsächlich am Tresen gegenüber: Lautstark, grölend, großkotzig.

Von Beruf war er Kraftfahrer, weshalb er immer ein 0,4-Liter-Glas H-Milch neben seinen zahlreichen Drinks stehen hatte. Das würde „den Atem reinigen“, verkündete er permanent. Ich beobachtete und machte Notizen.

Im Prozess kam das zu erwartende Repertoire: Völlig alkoholungewohnt, immer nur am arbeiten, ein einziges Mal Party gemacht, ausnahmsweise über die Stränge geschlagen, nicht mehr Herr seiner Sinne … Der Psychogutachter nickte zustimmend, bis das Fragerecht an mich ging. Ich wusste, dass der Täter meine Fragen nicht einmal beantworten musste, weshalb ich uns jedes Taktieren ersparte und gleich auf den Punkt kam: „Weshalb trinken Sie bei ihren Sauftouren eigentlich immer ein Glas H-Milch?“

Der Angeklagte erbleichte, der Verteidiger reagierte falsch: „Was soll diese Frage?“ Ich berichtete von meinem Kneipenbesuch, der Gutachter zog einen langen Querstrich durch seine Notizen, das Gericht schaute den Angeklagten grimmig an. Am Ende bekam er keine Bewährung. Ein schöner Erfolg, aber wie wäre dieser Fall ohne das Glas Milch ausgegangen?

Strafverteidigung ohne eigene Ermittlungsergebnisse ist darauf beschränkt, die Beweisführung der Staatsanwaltschaft zu torpedieren. Dies geschieht durch Beweisanträge, deren Formulierung durchaus Kunstfertigkeit erfordert. Zusätzlich sollte man Beweisverwertungsverbote erkennen und effektiv rügen können. Und man muss wissen, worauf es bei Rechtsmitteln ankommt. Denn oft kann der Strafprozess in erster Instanz gar nicht gewonnen werden. Beim schuldigen Mandanten ist die Verurteilung schließlich per se kein falsches Urteil. Sie kann allerdings ein Fehlurteil sein. Darauf zielt Verteidigung dann ab.

Auf der Verteidigerbank im Gerichtssaal sitzt idealerweise eine gespaltene Persönlichkeit. Die eine stellt Fragen oder Anträge. Die andere beobachtet den Prozess wie ein Zuschauer, bewertet das Verfahren permanent aus der Sicht einer höheren Instanz und schafft die Grundlagen für erfolgreiche Rechtsmittel. Das kann richtig Spaß machen. Ich zerbreche mir vor einer Verhandlung oft stundenlang den Kopf darüber, wann und wie ich einen Bauern auf dem Schachbrett des Strafprozesses bewege. Reagiert die Gegenseite darauf mit einer geschickten Rochade, ringt mir dies sogar Anerkennung ab. Clevere Winkelzüge, facettenreiche Taktik und geistreiche Scharmützel faszinieren mich – selbst wenn der Mandant dafür in den Knast wandert.

Doch wie, so magst Du, geneigter Leser, Dich fragen, wie findet der Strafverteidiger das streitentscheidende Glas Milch?

Ich bin unentwegt davon überzeugt, dass die eigene Ermittlungstätigkeit des Verteidigers (vergleiche dazu auch => hier) einer der wenigen Schlüssel zum Erfolg ist. Aber diese Arbeit können nur junge unterbeschäftigte Anwälte leisten. Irgendwann muss man sich als Strafverteidiger von Hollywood verabschieden, denn dafür braucht es Mandanten, die solche Arbeit angemessen vergüten. Tun sie leider nicht, weshalb hervorragende Verteidigungsansätze oftmals nicht genutzt werden.

Würde Peter heute nochmals niedergestochen, bekäme der Täter Bewährung.

Am Scheideweg

Was ist eigentlich „Aufklärungshilfe“?

Der Verteidiger als Komplize des Verbrechens ist ein beliebtes Klischee, aber schon deshalb falsch, weil klassische Verteidigung erst nach der Tat beginnt. Die Leiche ist schon kalt! Ob, wann und wie jemand ins Jenseits befördert wurde, war nicht Gegenstand meiner Beratung.

Handelt es sich einmal nicht um Mord, also in der weit überwiegenden Zahl der Fälle, stellt sich die Frage der Komplizenschaft bald von anderer Seite, denn meist hat die Polizei ein paar Fragen, die über den Fall hinausgehen: Mittäter, die unerkannt blieben, Hintermänner, die Tipps gaben, Profiteure, denen die Beute zufloss, all dies interessiert die Strafverfolger und sie hätten gerne, dass ein Täter und sein Anwalt an der Aufklärung mitwirken. „Petzen“ heißt das umgangsprachlich, „freiwilliges Offenbaren seines Wissens“ im Gesetz. Es soll angeblich zu einer Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe führen. Geht es bei der Straftat um Drogen, gehört der Hinweis darauf sogar zur vorgedruckten Beschuldigtenbelehrung. Aber Vorsicht! Im Gesetz steht nämlich nicht „soll“ oder „muss„, sondern lediglich „kann„. Manch einer, der sein Verteidigungsgebäude auf dieser Vorschrift errichtete, musste erkennen, auf Sand gebaut zu haben.

Die Politik hatte sich von der Aufklärungshilfe wesentlich mehr versprochen und kann nicht so recht verstehen, weshalb die vermeintlich goldene Brücke eher ungern beschritten wird. Auch dies trägt zum Nimbus der Komplizenschaft von Verteidigung und Verbrechen bei. Tatsächlich thematisiere ich die Möglichkeiten der Aufklärungshilfe in Beratungen nicht, was zunächst einen ganz einfachen Grund hat: Das Gefängnis ist eine Welt für sich. Wer da rein kommt und einen Verteidiger hat, der bekannt ist für die Konspiration mit der Polizei, steht eben etwas tiefer in der Knasthierarchie.

Bleibt der Beschuldigte auf freiem Fuß, ist die Aufklärungshilfe dennoch kritisch zu sehen. Manchmal gibt es nämlich durchaus Täter, die sich auf so etwas einlassen wollen. Sie bringen letztlich einem Verteidiger in einer Kleinstadt nur Schwierigkeiten. Denn es trifft am Ende immer einen oder mehrere aus der eigenen Klientel. Die einen Mandanten werden erwischt, weil andere Mandanten sie ans Messer geliefert haben. Keine angenehme Situation in der leider bisweilen Anwälte als besondere Komplizen des Verbrechens auftrumpfen, indem sie nämlich Informationen des Verräters durchstecken an die Verratenen.

Du wirst, geneigter Leser, es deinem Anwalt möglicherweise danken, wenn er dich warnt vor einem anstehenden Hausbesuch der Sportsfreunde in Uniform. Vielleicht findest du es sogar ganz toll, welch hervorragende Kontakte dieser Anwalt hat. Aber ist dir klar, dass er im gleichen Moment einen anderen Mandanten verrät? Nämlich jenen, welcher der Polizei den Tipp gab. Dessen Aufklärungshilfe ist wenig wert, wenn die anschließende Hausdurchsuchung keine Treffer bringt.

Damit ist auch klar, wie der Verteidiger – unabhängig von gesetzlichen Ge- und Verboten – sich zu verhalten hat, wenn einer seiner Klienten zur sprudelnden Quelle wird: Er muss zusehen, dass er alle damit verbundenen Mandate schleunigst los wird! Denn er kann weder Verräter noch Verratene weiterhin mit vollem Einsatz vertreten, da er sie eigentlich gegeneinander ausspielen müsste. Daher mag ich die Aufklärungshilfe auch nicht. Das ist jedoch keine Komplizenschaft zum Verbrechen, sondern einfach nur zwingendes Verhalten.

Tanja im Girlieland

Was sind eigentlich „anwaltliche Erhebungen“?

Der Zeuge erklärt …“, so steht es in polizeilichen Vernehmungsprotokollen. „Stimmt nicht“, sagt der Mandant, „es war genau andersrum. Der Zeuge versucht, seine eigene Tat zu verschleiern.
In dieser Situation hat der Strafverteidiger zwei Möglichkeiten: Entweder er wartet ab, bis er den Zeugen im Gerichtssaal vor sich hat oder er kontaktiert und befragt ihn vorher. Aber darf er das?
Vor 100 Jahren war dies tatsächlich einmal umstritten, weil man die Ermittlungstätigkeit für ein Privileg von Polizei und Justiz hielt. Heutzutage gibt es zwar immer noch Richter, die kurz zucken, wenn sich herausstellt, dass ein Anwalt Zeugen vor der Verhandlung kontaktiert hat. Aber es zweifelt niemand mehr die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise ernsthaft an. Schließlich gehört es zum Berufsbild des Strafverteidigers, die Ermittlungsergebnisse der Polizei anzuzweifeln.
Man spricht dann von „anwaltlichen Erhebungen“, um diese Tätigkeit vom amtlichen Charakter der polizeilichen Ermittlungen abzugrenzen.

Und es ist höchst aufschlussreich, was Zeugen in einem Privatgespräch berichten: „In Wirklichkeit war es anders, aber das werde ich nicht aussagen, weil ich dann Probleme bekomme“ ist beispielsweise ein Satz, den ich dann oft zu hören bekomme. Nicht ganz optimal für meine Zwecke, aber wenigstens eine Information, auf die man aufbauen kann. Denn der Strafprozess lebt vom Informationsvorsprung. Vor der Gerichtsverhandlung schon Bescheid zu wissen und die Taktik daran auszurichten – das ist gute Strafverteidigung.

Im Fernsehen wird die anwaltliche Ermittlungstätigkeit ausgelagert auf Privatdetektive. Aber welcher Mandant ist bereit, für Matula zu zahlen? Also kümmert der Verteidiger sich selbst darum. Etwa weil er gerade in einer Großstadt im Hotel sitzt, wo er die Zeit zwischen zwei Verhandlungstagen verbringt. Es geht um Zwangsprostitution, es geht um viel und beim wiederholten Aktenstudium fällt auf: Die Zeugin hat ausgesagt, man habe ihr zuerst die Haare blond gefärbt und sie dann gezwungen, im Bordell „Girlieland“ anzuschaffen. Na dann gehen wir der Sache doch mal nach.

Die Webseite des Girlieland zeigt jede Menge Frauen mit einfallslosen „Künstlernamen“. Beim Durchklicken der Bilder fällt mir die immergleiche Machart auf. Sollte es da einen professionellen Fotografen geben? Um dies herauszufinden, ist ein Ortsbesuch vonnöten. Aber der Tag ist ja noch lang und wirklich etwas zu tun habe ich ohnehin nicht.

Im Girlieland werde ich freundlich begrüßt. Eine als „Hausdame“ bezeichnete Mitsechzigerin erfragt meine Wünsche und bleibt ungerührt, als ich nur Informationen haben und keinesfalls Geld lassen möchte. Ja, es gebe einen Fotografen, der habe sein Studio aber in einer anderen Stadt, nicht weit entfernt, eigentlich nur auf der anderen Rheinseite. Das war doch mal eine Auskunft.

Wieder draußen auf der Straße googele ich den Fotografen und habe Glück. Er ist unter der angegebenen Nummer persönlich erreichbar. Mein Anliegen verwirrt ihn: Wie lange soll das her sein? Fast 3 Jahre? Und sie nannte sich Tanja? Da muss ich mein Archiv durchforsten. Was? Heute noch?

Zwei Stunden später stehe ich vor dem Studio, der Fotograf ist mittlerweile fündig geworden. Er besitzt ein Foto der Belastungszeugin aus dem Prozess, gefertigt an ihrem ersten Tag als Tanja im Girlieland, gekleidet wie es dort eben üblich ist – und ihre Haare sind dunkel. Wir einigen uns auf eine Lizenzgebühr, ich erwerbe die Rechte an dem Foto und fahre zurück in mein Hotel. Der nächste Tag wird eine Überraschung werden für die Zeugin.

Du fragst Dich, geneigter Leser, was mir diese Aktion gebracht hat? Nun, ein derartiges Strafverfahren lässt sich nicht völlig umdrehen, nur weil man das Kaninchen aus dem Hut zaubert. Aber solch ein Foto kann ein kleiner Baustein sein auf dem Weg zu dem Ziel, das man mit dem Mandanten anstrebt.

Übrigens: Meine beste Bürovorsteherin von allen hätte das gleiche Ergebnis wahrscheinlich auch durch hartnäckiges Telefonieren erzielt. Aber meine Methode macht mir eben mehr Spaß.

Legendierte Polizeikontrolle

Was ist eigentlich eine „legendierte Polizeikontrolle“?

Die römische Mythologie kannte den doppelgesichtigen Janus. Der war dafür zuständig die Gegensätze zu vereinen. Anfang und Ende, Leben und Tod, Eingang und Ausgang waren Janus unterstellt, denn mit seinen zwei Gesichtern schaute er gleichzeitig nach vorne und nach hinten, hatte also den Überblick über das Ganze. Was für Kinderaugen vielleicht nach einem Monster aussieht, wurde von den Römern als Gott verehrt. Man baute ihm den legendären Tempel, dessen Tore während eines Krieges offen standen. Das Internet behauptet, die genaue Lage des Tempels sei ungeklärt – ich weiß wo seine Reste stehen, denn ich war schon dort. 

Szenenwechsel: Ein Schuss, ein Knall, ein Toter. Tatütata, die Polizei ist da und der Strafverteidiger fragt sich, welche Rechte die nun hat. Die Juristen antworten wie sie immer antworten: Das kommt drauf an.

Vor dem Schuss galt noch Gefahrenabwehrecht, mithin in jedem Bundesland etwas anderes, denn vor dem Schuss gab es noch keine Straftat, da handelte die Polizei nur zur Vermeidung künftiger Straftaten, also präventiv. Nach dem Schuss gilt die Strafprozessordnung, da ermittelt der Staatsanwalt und die Polizisten sind seine Hilfsbeamten. Heute sagt man „Vernehmungsbeamten“, weil die Polizisten keine Gehilfen mehr sein wollten. In der Sache hat sich nichts geändert.

Wenn sie repressiv handeln, also nach begangener Straftat, laufen die Polizisten an der Leine des Staatsanwaltes. Und der wiederum muss sich bestimmte Aktionen – beispielsweise eine Durchsuchung – vom Richter genehmigen lassen. So will es das Gesetz und so will es auch der Strafverteidiger, damit er klar abgrenzen kann, was erlaubt ist und was nicht. 

Die Geschichte mit dem Schuss ist eigentlich auch für Laien einfach zu verstehen. Vorher präventiv und darum Polizeirecht, hinterher repressiv und darum Strafprozessrecht.

Übertragen wir das mal auf einen Drogenkurier, gilt nichts anderes. Die Hinfahrt nach Holland geschieht im Vorfeld einer Straftat, da überwacht die Polizei nur präventiv. Die Drogenübergabe ist der Schuss und für die Rückfahrt gilt dann Strafprozessrecht.

„Dumm gelaufen“, schimpft da der Polizist. „Jetzt muss ich ja den Staatsanwalt fragen, bevor ich den Kurier anhalte. Und der muss den Richter fragen, bevor das Auto durchsucht werden darf. Das ist doch irgendwie ziemlich nervig mit dem Rechtsstaat.“

An dieser Stelle kommt der Doppelgesichte ins Spiel, der bekanntlich Gegensätze vereint. Janus flüstert den Hilfsbeamten (wir befinden uns ja im repressiven Bereich) ins Ohr: „Versuch’s doch einfach präventiv.“ Und siehe da: Das präventive Polizeirecht kennt ein Schlupfloch, nämlich die allgemeine Verkehrskontrolle. Also flugs die Kelle raus und den Drogenkurier rechts ran gewunken. „Darf ich mal ihr Warndreieck sehen? Huch, was ist denn das? Sieht ja aus wie Heroin. Na so ein Zufall aber auch.“

Und während der Staatsanwalt noch darauf wartet, dass er vor der Durchsuchung gefälligst gefragt wird, ob er mal den Richter fragen darf, hat die Polizei die Arbeit längst erledigt.

„Legendierte Polizeikontrolle“ nennt man dies, weil die Kontrolle nur eine Legende ist, eine Erfindung, um den Richtervorbehalt zu umgehen. Strafverteidiger sehen dieses Vorgehen der Polizei naturgemäß kritisch, aber der Bundesgerichtshof meint: „Kein Problem“. Präventiv und repressiv ist doch irgendwie alles eins, Hauptsache die Polizei kann zugreifen.

Du wirst, geneigter Leser, Dich nun fragen, wozu die Förmelei denn gut sein soll. Schließlich kann es nicht falsch sein, einen Drogenkurier aus dem Verkehr zu ziehen. Also wenden wir uns dem zu, was Dir heilig ist: Dein home und castle. Dort fühlst Du Dich sicher, weil die Polizei ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss nicht hineindarf – denkst Du. Aber vielleicht bist Du ja Versicherungsvertreter mit Heimbüro und empfängst dort auch Kunden. Dann hat der Zoll ein Betretensrecht, um dort nach Schwarzarbeitern zu suchen. Schon mal darüber nachgedacht, ob diese Kontrolle „legendiert“ ist, also einem ganz anderen Zweck dient?

Oder Du bist Jäger, dann darf die Waffenbehörde nachschauen, ob Du Deine Waffen anständig verwahrst. Warum aber sollte es keine legendierte Waffenkontrolle geben? Will das Bauamt wirklich nur prüfen, ob Du vorschriftsmäßig Rauchmelder montiert hast? Und vor dem Schornsteinfeger warnt man schon die Kinder im Lied vom schwarzen Mann.

Vielleicht solltest Du künftig etwas argwöhnischer betrachten, wer zu welchen Zwecken Dein Haus betritt. 

Denn der Janustempel ist geöffnet – was das bedeutet, sollte klar sein!