Was ist eigentlich „Aufklärungshilfe“?
Der Verteidiger als Komplize des Verbrechens ist ein beliebtes Klischee, aber schon deshalb falsch, weil klassische Verteidigung erst nach der Tat beginnt. Die Leiche ist schon kalt! Ob, wann und wie jemand ins Jenseits befördert wurde, war nicht Gegenstand meiner Beratung.
Handelt es sich einmal nicht um Mord, also in der weit überwiegenden Zahl der Fälle, stellt sich die Frage der Komplizenschaft bald von anderer Seite, denn meist hat die Polizei ein paar Fragen, die über den Fall hinausgehen: Mittäter, die unerkannt blieben, Hintermänner, die Tipps gaben, Profiteure, denen die Beute zufloss, all dies interessiert die Strafverfolger und sie hätten gerne, dass ein Täter und sein Anwalt an der Aufklärung mitwirken. „Petzen“ heißt das umgangsprachlich, „freiwilliges Offenbaren seines Wissens“ im Gesetz. Es soll angeblich zu einer Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe führen. Geht es bei der Straftat um Drogen, gehört der Hinweis darauf sogar zur vorgedruckten Beschuldigtenbelehrung. Aber Vorsicht! Im Gesetz steht nämlich nicht „soll“ oder „muss„, sondern lediglich „kann„. Manch einer, der sein Verteidigungsgebäude auf dieser Vorschrift errichtete, musste erkennen, auf Sand gebaut zu haben.
Die Politik hatte sich von der Aufklärungshilfe wesentlich mehr versprochen und kann nicht so recht verstehen, weshalb die vermeintlich goldene Brücke eher ungern beschritten wird. Auch dies trägt zum Nimbus der Komplizenschaft von Verteidigung und Verbrechen bei. Tatsächlich thematisiere ich die Möglichkeiten der Aufklärungshilfe in Beratungen nicht, was zunächst einen ganz einfachen Grund hat: Das Gefängnis ist eine Welt für sich. Wer da rein kommt und einen Verteidiger hat, der bekannt ist für die Konspiration mit der Polizei, steht eben etwas tiefer in der Knasthierarchie.
Bleibt der Beschuldigte auf freiem Fuß, ist die Aufklärungshilfe dennoch kritisch zu sehen. Manchmal gibt es nämlich durchaus Täter, die sich auf so etwas einlassen wollen. Sie bringen letztlich einem Verteidiger in einer Kleinstadt nur Schwierigkeiten. Denn es trifft am Ende immer einen oder mehrere aus der eigenen Klientel. Die einen Mandanten werden erwischt, weil andere Mandanten sie ans Messer geliefert haben. Keine angenehme Situation in der leider bisweilen Anwälte als besondere Komplizen des Verbrechens auftrumpfen, indem sie nämlich Informationen des Verräters durchstecken an die Verratenen.
Du wirst, geneigter Leser, es deinem Anwalt möglicherweise danken, wenn er dich warnt vor einem anstehenden Hausbesuch der Sportsfreunde in Uniform. Vielleicht findest du es sogar ganz toll, welch hervorragende Kontakte dieser Anwalt hat. Aber ist dir klar, dass er im gleichen Moment einen anderen Mandanten verrät? Nämlich jenen, welcher der Polizei den Tipp gab. Dessen Aufklärungshilfe ist wenig wert, wenn die anschließende Hausdurchsuchung keine Treffer bringt.
Damit ist auch klar, wie der Verteidiger – unabhängig von gesetzlichen Ge- und Verboten – sich zu verhalten hat, wenn einer seiner Klienten zur sprudelnden Quelle wird: Er muss zusehen, dass er alle damit verbundenen Mandate schleunigst los wird! Denn er kann weder Verräter noch Verratene weiterhin mit vollem Einsatz vertreten, da er sie eigentlich gegeneinander ausspielen müsste. Daher mag ich die Aufklärungshilfe auch nicht. Das ist jedoch keine Komplizenschaft zum Verbrechen, sondern einfach nur zwingendes Verhalten.