Unversicherte Hundebisse

Hundehalter sollten dringend ihren Versicherungsschutz prüfen

Der macht nichts – Der will nur spielen – Das hat er ja noch nie gemacht“ – So definierte Harald Schmidt einst den Hundehalter-Dreiklang. Seit heute gibt´s dazu den passenden Versicherungs-Akkord – allerdings in Moll. Denn der Hundehalter haftet zwar zivilrechtlich völlig verschuldensabhängig auf Schadensersatz (insofern wird der Hund rechtlich für gefährlicher als ein Auto gehalten), er kann aber regelmäßig dennoch ruhig schlafen, weil seine Tierhalterhaftpflicht für ihn zahlt. Dachte er zumindest bisher.

Neuere Versicherungsbedingungen enthalten allerdings eine ganz besondere fiese Klausel, aufgrund der sie gerade nicht zahlen müssen, wenn der Hunde nur deshalb zugebissen hat, weil Herrchen durch „bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen“ den letzten Ton des Dreiklangs nicht vermieden hat. Und Gesetze, Verordnungen, behördliche Verfügungen oder Anordnungen gibt es in diesem Land wahrscheinlich mehr als frei laufende Hunde. Jedes Ordnungsamt hat seine eigene Hundesatzung mit Regeln zu Leinenpflicht, Maulkorbpflicht, Betretensverboten und und und …

Ganz schön fies so eine Versicherungsausschussklausel, könnte man jetzt denken, aber das OLG Frankfurt am Main sieht das anders: Die Klausel ist zulässig! Und wenn man nicht weiß, welche Regeln wo gelten, dann macht das nichts, denn die Versicherung sei nicht dafür verantwortlich, „dass dem Kunden jedes eigene Nachdenken erspart bleibt“. Soll wohl heißen: Ohne meinen Anwalt führ ich Fiffi nicht mehr Gassi.

Im konkreten Fall war Herrchen ein Frauchen und hatte Glück, weil man ihr nicht beweisen konnte, dass sie das Verbot, einen Spielplatz mit Hund zu betreten, kannte. Glück hatte damit auch das zweijährige Kind, dem der Hund das Gesicht zerbissen hatte. Es wird nun wenigstens von der Versicherung entschädigt.

Grundsätzlich aber gilt: Ein Blick in die Versicherungsbedingungen ist dringend geboten! Vor allem wenn klammheimlich neue Bedingungen untergejubelt werden. Und außerdem nie verkehrt: Viel Abstand, wenn der Hundehalter sagt: „Der macht nichts…“.

nulla poena sine lege

Was bedeutet eigentlich der „nulla-poena-Grundsatz“?

„Nulla poena sine lege“ ist der Paukenschlag des Strafrechts. Ein Satz, der so bedeutungsvoll ist, dass er im Gesetz gleich zweimal vorkommt, nämlich in § 1 StGB als Überschrift und Auftakt des Strafgesetzbuches und in Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz als eines der Justizgrundrechte.

Wer die lateinische Sprache für ihre Kürze verehrt, wird sich wundern, wie prägnant auch das Deutsche sein kann, wenn man nicht zuviel durmherum redet. Nulla poena sine lege lässt sich nämlich wörtlich übersetzen in „Keine Strafe ohne Gesetz„.

Der Satz kommt daher wie in die Marmorsäulen des alten Rom gemeißelt, er stammt aber nicht aus der römischen Rechtskultur, auch nicht aus der deutschen Rechtsgeschichte, sondern wurde wohl zu Beginn des 19. Jahrhunderts geprägt von einem unserer großen Rechtsgelehrten: Anselm von Feuerbach.

Wie jeder gute Rechtsgrundsatz stehen diese Worte für sich. Sie bedürfen keiner Erläuterung. Schon die oben zitierten beiden Gesetzeswortlaute sind für meinen Geschmack unnötig lang: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Bringt das Gewollte auch nicht besser auf den Punkt, lässt aber den Laien schon ein- bis zweimal darüber straucheln, was ja nicht ganz ungewollt ist von Personen, die mit der Juristerei ihr Geld verdienen.

Wenn Du, geneigter Leser, einmal vor Gericht stehst und Deine Richter vorwurfsvoll fragst: „Wo steht denn, dass es verboten ist“, wirst Du Dich alledings wundern, wieviele Gesetze es gibt, deren Übertretung Strafe nach sich ziehen. Der nulla-poena-Grundsatz führt also weniger zu Strafbarkeitslücken, als zu einem Wust an Gesetzen, damit es solche Lücken gerade nicht gibt.

Manchmal gibt es aber auch Verhaltensweisen, die es vorher nicht gab und für die der Gesetzgeber erst ganz neue Verbotsnormen erfinden muss. Wer hätte denn vor 10 Jahren gedacht, dass die Menschheit sich irgendwann mal in asozialen Netzwerken virtuell den Kopf einschlägt? Oder Drogen im einem Darknet vertickt? Oder selbstfahrende Autos einen schlafenden Fahrer transportieren?

Wenn dieser Fall eintritt, der Gesetzgeber also etwas völlig Neues erstmals regelt, dann lohnt es sich, den nulla-poena-Grundsatz zu beachten, bevor man eine Strafe akzeptiert. Und wie dies geht, wollen wir nun einmal prüfen anhand des Kontaktverbotes aufgrund der Corona-Pandemie.

Allerorten wird ja verkündet, es sei verboten, sich mit mehreren Leuten privat zu treffen (Stichwort: Corona-Party). Das Land Rheinland-Pfalz verkündet sogar offiziell, es sei unzulässig, größere Familienfest zu feiern. Nachdem nun allerorten Lockerungen greifen, kann es wohl keinen Schaden mehr anrichten, einmal die Rechtslage genauer zu betrachten – gemeint ist die Rechtslage in RLP am heutigen Tage (5. Mai 2020).

Willst Du wissen, ob Du morgen anlässlich des sonnigen Wetters mit Freunden im Garten grillen darfst, dann musst Du ganz oben anfangen und zunächst einmal das Bundesrecht studieren. Einschlägig wäre hier das Infektionsschutzgesetz, welches in § 74 IfSG bestimmt, was strafbar ist. Grillen mit Freunden ist es nicht.

Nun solltest Du aber nicht nur Strafen, sondern auch Bußgelder vermeiden, weshalb als nächstes ein Blick in § 73 IfSG anzuraten ist. Diese Vorschrift kannst Du gerne in allen Verästelungen lesen – dann sehen wir uns in einer Woche wieder – oder Du fragst jemand, der sich damit auskennt. Der sagt Dir: Es kommt im Prinzip darauf an, was das jeweilige Bundesland geregelt hat.

Die Rheinland-Pfälzer folgen mir nun zur Fünften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (5. CoBeLVO) vom 30. April 2020, in Kraft seit dem 3. Mai 2020. Der Rest der Nation fragt einen Anwalt im eigenen Bundesland.

Die 5. CoBeLVO ist eigentlich recht übersichtlich, bis wir zu des Pudels Kern gelangen, nämlich § 15: Bußgeldvorschriften. Hier ist wieder Fleißarbeit gefragt, die ich bereits geleistet habe und daher zusammenfassen kann:

Die Bußgeldtatbestände Nrn. 1 – 30 betreffen allesamt Verstöße gegen § 1 der Verordnung, also die Schließung von Einrichtungen (Bars, Restaurants, Hotels, Schwimmbäder usw.). Sie sind für unsere Zwecke nicht einschlägig.

Die Bußgeldtatbestände Nrn. 31 – 36 betreffen Verstöße gegen § 2 der Verordnung, also das Verbot von Zusammenkünften in Kirchen, Vereinen, Freizeiteinrichtungen und so fort. Wiederum geht es nicht um das private Grillen.

Die Bußgeldtatbestände Nrn. 38 – 43 betreffen Verstöße gegen § 4 der Verordnung, also Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, zu geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, in Verkehrsmitteln, auf Spielplätzen oder zu Beerdigungen. Das private Grillen ist auch hier nicht erfasst.

Die Bußgeldtatbestände Nrn. 44 – 68 regeln dann noch einige – für uns nicht einschlägige – Spezialfälle (Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Durchreisende, Rückreisende, Menschen in Quarantäne). Auffällig sind hier die Nrn. 63 und 65, die sich mit dem Empfang von Personen befassen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Einschlägig ist dies aber nur in Fällen des § 12 der Verordnung, also dann, wenn diese Personen formell unter Quarantäne stehen.

Wer jetzt aufgepasst hat, wird mich fragen, was mit der Nr. 37 ist, die Verstöße gegen § 3 der Verordnung ahndet, wo es kurz und bündig heißt: Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt. Verbirgt sich hier vielleicht das vielgefürchtete Kontaktverbot?

Um diese Frage zu klären scrollen wir ganz zurück an den Anfang der Verordnung, bis zur Überschrift über die §§ 1 bis 6. Und was lesen wir dort? – AUFENTHALT IM ÖFFENTLICHEN RAUM. Damit verliert auch das Verbot der Durchführung von Veranstaltungen seinen Schrecken, denn Dein Garten, in dem Du grillst, ist Privatgelände.

Mir sind die Geschichten sehr wohl bekannt von Feten, die aufgelöst wurden, von Geburtstagsfeiern, die mit Bußgeldern für jeden Gast sanktioniert wurden und von Jubilaren, die ihren 100. Geburtstag nicht im Kreise der Schulfreunde feiern durften.

Zumindest bei Letzteren war sicher nicht die Corona-Verordnung die Ursache. Und was die angeblich verhängten Bußgelder betrifft, halte ich mich an meinen Namenspatron: Der hat nur geglaubt, was er selbst sieht. Sollte ich einen solchen Bußgeldbescheid erhalten, würde ich vor Gericht dagegen vorgehen.

Übrigens

Falls Du jetzt zur Grillfeier lädst und Dich fragst, ob dann Maskenpflicht besteht oder der Mindestabstand eingehalten werden muss, dann arbeite Dich doch mal selbst durch die Vorschriften. Du weißt ja jetzt, wie´s geht 😉

Strafrechtsreform

Reform des Sexualstrafrechts

Ich berichte über Rechtsthemen ja gerne mit einem Augenzwinkern. Satire ist mir nicht völlig fremd.

Ein Kollege berichtet hier über die Auswüchse unseres jüngst erst wieder reformierten Sexualstrafrechts. Wahrscheinlich hat er das auch augenzwinkernd gemeint. Es ist aber bittere Realität.

Man lese nur einmal die Kommentare zu dem Artikel.

Hausdurchsuchung

Was passiert eigentlich bei einer „Hausdurchsuchung“?

Wenn der Postmann zweimal klingelt, soll dies bisweilen freudig-erregt aufgenommen werden. Ist es aber die Polizei, die hereinwill, dürften die Betroffenen andere Gedanken hegen.

„Einfach nicht öffnen“, könnte dann eine naheliegende Überlegung sein. Ein guter Rat ist das nicht, denn das Klingeln wahrt nur den Anschein der Höflichkeit. Wer die Tür nicht freiwillig öffnet, wird kurz darauf wissen, was das „Gewaltmonopol des Staates“ in der Praxis bedeutet.

Dass ein Amtsrichter die Durchsuchung vorher erlauben muss, ist heutzutage Allgemeinwissen. Betonen die Politiker doch bei jeder Verschärfung der polizeilichen Eingriffsrechte die hohe Bedeutung des Richtervorbehalts. Daran ist zumindest wahr, dass in der Tat regelmäßig ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt. Wie der zustande kam, soll hier vorerst nicht Thema sein.

Schlaumeier der Sorte „Google weiß Rat“ werden die Zeit, bis ihnen die eigene Haustür um die Ohren fliegt, dazu nutzen, sich schnell mit Argumenten aus dem Internet zu wappnen. Dort stoßen Sie regelmäßig auf drei angeblich äußerst nützliche Anweisungen:

1.) Prüfe den Durchsuchungsbeschluss sehr genau!

Dazu solltest Du, geneigter Leser, wissen, dass während Du – was eigentlich – prüfst, die Polizei schonmal Deine Schränke durchwühlt, Deine schriftlichen Unterlagen zerfleddert und in Deinen PC‘s nachschaut, was Du so treibst. Also lass das Prüfen, Du weißt eh nicht, worauf Du achten musst.

2.) Achte darauf, dass nur Deine Räume durchsucht werden!

Sätze wie „In diesem Zimmer wohnt nur meine Freundin“ oder „Ich habe hier nur einen Raum gemietet, den Rest des Anwesens darf nur der Vermieter betreten“ sind allenfalls dann angebracht, wenn die Durchsuchung in aller Herrgottsfrühe von einer Horde Morgenmuffel durchgeführt wird. Du verursachst damit nämlich Lachkrämpfe bei den Beamten und verbesserst die Stimmung ungemein.

3.) Verlange die Versiegelung der beschlagnahmten Papiere!

Wer das ernsthaft empfiehlt, hatte wahrscheinlich letztmals mit einer Durchsuchung zu tun, als Heinz Fischer gerade Bundespräsident wurde (das wurde er damals wirklich, allerdings in Österreich). Seither ist viel geschehen und wenn die Polizei die Erlaubnis zum Auslesen Deiner Papiere und Handys nicht gleich dabei hat, genügt ein Anruf.

Es trifft zu, dass die Durchsicht der Papiere ursprünglich mal dem Richter vorbehalten war und ab 1974 immerhin noch dem Staatsanwalt. Seit 2004 kann der Staatsanwalt diese Aufgabe aber an die Polizei delegieren und die entsprechende Vorschrift (§ 110 StPO) steht eigentlich nur noch deshalb im Gesetz, weil der Anschein erweckt werden soll, als würden Deine Persönlichkeitsrechte geschützt. Ehrlicher wäre es, den Paragraphen einfach zu streichen.

Kommen wir also zu dem, was wirklich wichtig ist:

1.) Mach keine Angaben zu gar nichts!

Klar kannst Du »Guten Morgen« wünschen und auf Nachfrage Deinen Namen sagen. Danach springe aber sofort weiter zu nachstehendem Punkt 2. Diskutiere nicht, rechtfertige Dich nicht, beantworte keine Fragen. Es mag ja sein, dass Du unschuldig bist, aber momentan glaubt Dir das leider keiner. Sonst würde Deine Wohnungstür nicht so aussehen, wie sie jetzt eben aussieht.

2.) Prüfe den Durchsuchungsbeschluss sehr genau!

Wie? Jetzt etwa doch? Ja, jetzt doch! Weil Du gleich erfährst, was Du dazu wissen musst: In jedem Durchsuchungsbeschluss steht, was gesucht wird. Zumindest sollte es dort stehen (ziemlich weit unten, kurz vor dem Ende). Wenn es sich tatsächlich um konkrete Gegenstände handelt, dann gib sie freiwillig heraus, denn damit ist die Durchsuchung erledigt. Steht da beispielsweise etwas von einer Schusswaffe, dann wird die Polizei die ohnehin finden. Also verursache nicht unnötig Probleme, notfalls leih Dir schnell eine bei Deinem Nachbarn und überreiche Sie den Beamten. Dann sind die zufrieden und ziehen ab.

Aber Vorsicht: Nicht immer sind die Durchsuchungsobjekte so genau bezeichnet, dass Du sie freiwillig herausgeben kannst. Wenn laut Durchsuchungsbeschluss einfach »Betäubungsmittel« gesucht werden, dann wird es Dir nichts nutzen, schamhaft errötet Dein Gramm Eigenbedarf auf den Tisch zu legen. Die suchen nämlich viel mehr und Du kannst nur hoffen, dass Dein Versteck gut ist (also nicht die Plastiktüte in der Klosettspülung!).

Ziemlich hoffnungslos ist Deine Situation auch, wenn der Ermittlungsrichter seine Lieblingsformulierung in den Durchsuchungsbeschluss geschrieben hat. Steht dort etwas über das »Auffinden von Beweismitteln, vor allem Unterlagen, Handys, PC´s usw.«, dann steht Dir das volle Programm bevor. Koch Dir einen Kaffee und springe zurück zu vorstehendem Punkt 1.

3.) Rufe einen Verteidiger an!

Das Recht auf einen Anwalt kann Dir niemand nehmen. Wenn der sein Geschäft versteht, wird er sich mit dem Verantwortlichen vor Ort verbinden lassen und anschließend entscheiden, welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Das bedeutet nicht, dass er fünf Minuten später persönlich auftaucht (Hast Du schonmal darüber nachgedacht, wer das bezahlt?), aber er wird tun, was zu tun ist, um Dein Problem zu lösen.

Was das genau ist, wirst Du erfahren, wenn die Vorschussfrage geklärt ist. Bis dahin halte Dich an die obigen Ratschläge.