Verkehrskontrolle

Wie kommt die Polizei eigentlich an eine „Urinprobe“?

Im Laufe der Jahre entwickelt der Strafverteidiger ein Repertoire an Standardempfehlungen, die sich als immergültige Wahrheiten erwiesen haben. Dies betrifft den Umgang mit Mandanten (nie ohne Vorschuss arbeiten), die Anforderungen an die eigene Arbeit (nie ohne Akteneinsicht Stellung nehmen) oder das Verhalten im Strafverfahren (nie eine Aussage bei der Polizei machen). Es hat sich gezeigt, dass Fälle generell erfolgreicher verlaufen, wenn diese Grundwahrheiten beachtet werden. Naturlich gibt es auch Ausnahmen von der Regel, aber die sind so selten, dass sie keiner Erwähnung bedürfen.

Erfahrene Mandanten, also solche, die ein Wirt als Stammkunden bezeichnen würde, wissen dies und halten sich daran. Sie kommen in die Kanzlei und sagen artig: „Guten Tag, hier ist ein Vorschuss und eine Vorladung der Polizei. Ich bin aber nicht hingegangen. Melden Sie sich doch freundlicherweise, wenn Sie Akteneinsicht hatten.“ So macht die Arbeit Freude.

Ebenso konsequent vernehme ich, obwohl seit einem Vierteljahrundert davor warnend, leider auch folgenden Satz: „Ich wurde von der Polizei angehalten und musste eine Urinprobe abgeben.“ Was mir zunehmend rätselhafter wird, denn es will mir nicht einleuchten, warum sich jemand zwingen lasst, in aller Offentlichkeit (allenfalls darf er sich in eine Mauernische zuruckziehen) ein Plastikbecherchen vollzupinkeln.

Und dies sogar obwohl es bereits öfter vorkam und wir das richtige Verhalten schon mehrfach besprachen. Was um allles in der Welt ist so schwer daran, einfach Nein zu sagen?
Ich hege mittlerweile echten Respekt für die Sportsfreunde in Uniform, weil es ihnen immer wieder gelingt, angehaltene Autofahrer diese Prozedur vollziehen zu lassen. Soweit ich es im Nachgang beim Beratungsgesprach rekonstruieren kann, wird dabei allerdings ein wenig geflunkert, weshalb wir diesen Vorgang etwas genauer beleuchten sollten.

1.) Bisweilen, so wird mir berichtet, verlangt die Polizei eine Urinprobe unter dem Vorwand, dies sei Pflicht und müsse eben gemacht werden. Tatsachlich gibt es keine Vorschrift, die dem Bürger Derartiges abverlangt. Jeder kann sich weigern.

2.) Nicht anders verhält es sich bei dem offenbar ebenfalls in Umlauf befindlichen Sprüchlein, man werde im Falle einer Weigerung mit zur Wache genommen, um dort abzupinkeln. Stimmt naturlich auch nicht. Niemand wird irgendwohin gebracht, um zwangsweise zu Urinieren.

3.) In der überwiegenden Zahl der Falle wird wohl damit gedroht, ansonsten auf der Wache eine Blutprobe nehmen zu lassen. Dies ist zumindest eine nicht vollig abwegige Drohung, die Du, geneigter Leser, aber nicht stets für bare Münze nehmen solltest. Denn wie immer, wenn die Polizei eine Zwangsmaßnahme durchführen will, benotigt sie dafür einen Verdacht, der nicht schon deshalb begründet ist, weil Du gerade aus der Disko kommst, weil es schon spätnachts ist oder weil die PS-Stärke Deines Autos Neid erregt.

Ein polizeilicher Verdacht ist nicht wirklich viel, aber er muss eben ein wenig mehr sein als nichts. Genau deshalb wollen sie ja Deine Urinprobe, weil gewisse Schnelltests dann den Verdacht begründen könnten.
Dem gleichen Zweck dient auch das sonstige Repertoire solcher Kontrollen vom angebotenen Röhrchenpusten bis zu seltsamen Tests (Hauchen Sie mich mal an! Gehen Sie mal über diese Linie! Führen Sie mal den Finger zur Nase). All dies musst Du nicht tun, denn die niedrige Schwelle zum Verdacht muss die Polizei schon selbst überspringen. Es kann niemand von Dir verlangen, daran mitzuwirken.

4.) Aus dem gleichen Grund ist es auch nicht notwendig, die Spielchen mitzuspielen „um sich zu entlasten„. Du giltst als unschuldig und unverdächtig. Das ist gewissermassen der Naturzustand. Durch irgendeine Mitwirkung am Programm der Kontrolle kannst du nicht noch unschuldiger oder unverdächtiger werden. Es kann allenfalls das Gegenteil eintreten. Die angebotene Entlastung ist nur ein Bockshorn, in das man Dich jagen will. Sage höflich aber bestimmt: Nein.

5.) Einige Spassvögel unter den Kontrolleuren versuchen es offenbar auch noch mit der Kostenkeule indem sie behaupten, wer die Urinkontrolle verweigere, müsse die Blutprobe selbst bezahlen. Welch‘ netter Versuch ;-). Deine Blutprobe bezahlst Du dann und nur dann, wenn darin etwas gefunden wird, das zu Deiner Verurteilung fuhrt. Ob dies der Fall ist, weißt Du doch selbst am besten. Und falls es der Fall ist, wirst Du einer Blutprobe keinesfalls entgehen, indem Du vorher „zur Entlastung“ an irgendetwas mitwirkst. Sätze wie: „Sie stinken wie eine ganze Kneipe, aber weil Sie so brav die Finger-Nase-Probe gemacht haben, dürfen Sie weiterfahren“ oder „Der Mahsan-Test deutet auf Drogenkonsum hin, aber wir haben ja Ihre Urinprobe, das genügt uns“ wirst Du nicht zu hören bekommen.

Was geschehen muss, wird ohnehin geschehen. Darum mach Dich wenigstens nicht zum Narren, der öffentlich und unter Zwang ein Becherchen befüllt. Und falls Du wirklich nicht Nein sagen kannst, nimm es eben und pinkele daneben.

Apokrypher Haftgrund

Was ist eigentlich ein „apokrypher Haftgrund“?

Man muss nicht sonderlich fromm sein, um zu wissen, dass neben dem Jesus-Kindchen in der Krippe Maria und Josef stehen. Maria wiederum ist die Tochter der heiligen Anna, die in manchen Regionen noch inbrünstig verehrt wird und sogar einen eigenen Gedenktag hat (26. Juli). Was die Bibel über die heilige Anna berichtet, ist schnell gesagt: Nichts! Sie kommt nur vor in einigen Überlieferungen, die zwar nicht zu den offiziellen 4 Evangelien zählen, aber fast die gleiche Bedeutung haben. Dies sind die apokryphen Evangelien, bibelgleiche Schriften, denen das Volk einfach glaubt, auch wenn sie nicht den Segen der katholischen Kirche haben.

Ein solcher bibelgleicher Rechtssatz existiert auch in der Strafprozessordnung bzw. neben ihr, weil er ja – entgegen weit verbreiteter Ansicht – gerade kein Gesetz ist. Dennoch glauben die Staatsanwälte fest an ihn, denn er ist ihr Credo und er lautet: „U-Haft schafft Rechtskraft!“

Gemeint ist damit, dass Menschen in Untersuchungshaft dazu neigen, irgendwelche Angaben zu den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen zu machen, weil sie damit die Hoffnung verbinden, bald wieder auf freien Fuß gesetzt zu werden. Allerdings setzt solches Wunschdenken ja nicht die Strafprozessordnung außer Kraft, weshalb die Formalien gewahrt werden müssen. Und die erfordern 1.) einen dringenden Tatverdacht und 2.) einen Haftgrund.

Schauen wir uns das mal genauer an:

Der dringende Tatverdacht ergibt sich meistens schon daraus, dass gerade niemand sonst da ist, den man wegsperren könnte. Denn der Informant der Polizei hat leider behauptet, Du, geneigter Leser, seist es gewesen, der bei ihm Drogen im Kilobereich bestellte. Wir wissen nicht, wer dieser Informant ist und warum er Dir dies andichtet. Wir können ihn auch nicht als Zeugen vernehmen, denn diese Möglichkeit besteht – wenn überhaupt – erst in der Hauptverhandlung, also in ca. 6 Monaten. Jetzt im Termin vor dem Haftrichter gibt es nur das, was die Polizei über den Informanten berichtet. Dabei sagt sie nicht einmal, wer ihr den Tipp gegeben hat. Sie sagt nur, dass die Information glaubwürdig sei. Warum, das verrät sie ebenfalls nicht.

Man muss da schon Verständnis haben für den Haftrichter, der hier eine schwierige Entscheidung zu treffen hat: Auf der einen Seite die Staatsgewalt, die Strafverfolgung, diejenigen, die schon so oft Recht hatten. Auf der anderen Seite nur Du, ein Verbrecher. Wem wird man wohl glauben?

Wie? Du bist gar kein Verbrecher? Aber die Polizei hat es doch soeben behauptet! Wenn Du das einfach nur abstreitest, macht dich das verdächtig. Du musst schon ein wenig mehr erzählen. Vielleicht ob Du den – immer noch anonymen – Tippgeber kennst, ob Du Kontakte hast ins Drogenmilieu, ob Du zumindest Konsument bist. Man erwartet Kooperation, Du sollst genau das tun, was das Gesetz gerade nicht von Dir verlangt: Dich entlasten!

Stattdessen fragst Du nach dem Haftgrund: Wieso denn Fluchtgefahr?

Die Fluchtgefahr ist schnell geklärt. Hast Du Haus und Grund, wird man Dir sagen, es sei ja finanziell kein Problem für Dich, ins Ausland abzuhauen. Bist Du nur ein mittelloser Schlucker, gilt das gleiche, denn was sollte Dich denn hier halten? Es gibt praktisch niemanden, der nicht fluchtverdächtig ist.

So langsam wird Dir etwas seltsam zumute. Ziemlich ausweglos die Situation. Also doch lieber kooperieren? Und damit sind wir beim apokryphen Haftgrund, der nichts anderes ist als das „Zeigen der Instrumente“, wie man es aus dem Inquisitionsprozess kennt. Man will Dir nur ungern die Daumenschrauben anlegen, heißt es, aber wenn du schweigst, hat man ja gar keine andere Wahl. Also bist Du doch selbst schuld an Deinem Unglück.

Der Gesetzgeber schreibt aus guten Gründen vor, dass niemand einer solchen Situation ausgesetzt werden darf, ohne einen Strafverteidiger als Beistand. Der bewahrt Dich vielleicht nicht immer vor der U-Haft, aber zumindest vor unbedachten Aussagen. Dennoch gibt es immer wieder welche, die sogar gegen anwaltlichen Rat glauben, sie könnten der Haft entgehen, wenn sie auspacken. Wenn Du das tust, solltest Du gleich noch ein Stoßgebet zur Heiligen Anna schicken – vielleicht kann die Dir dann noch helfen.