Zech- und andere Preller

Ist Anschreibenlassen eigentlich Mord?

Neulich auf dem Straßenstrich … ach nee, ist ja momentan verboten. Neulich in der Kneipe … auch zu. Dann eben irgendwo dort, wo bar gezahlt wird, nehmen wir halt den Wochenmarkt. Da wollte einer etwas kaufen, zum Beispiel eine Pute als Sonntagsbraten. Man gönnt sich ja sonst nichts in diesen Zeiten.
Kostet 11 Euro das Kilo.“ – „Was wiegt das Vieh denn?“ (der Fall spielt im Ruhrpott) – „5,5 Kilo.“ – „Also 60 Euro?“ (Im Originalfall waren es 40 Euro, aber ein Strich ist eben kein Wochenmarkt). „Hömma ich nehm den Vogel„, sagt der Käufer. „Erst das Geld, dann die Ware“, antwortet der Händler. „Wieso dat denn? Sind wir hier auf dem Strich?“, sagt der Käufer natürlich nicht, weil man so etwas nicht zugibt, aber wir kommen hier irgendwie nicht am Thema vorbei. Also dann eben doch: Neulich auf dem Straßenstrich!
Sie hält die Hand auf, er sagt ja, meint aber nein, aus irgendwelchen Gründen geht es dennoch zur Sache und danach will sie endlich ihr Geld, das ihr schon vorher versprochen worden war. 40 nicht 60. Sie ist schließlich keine Pute.
Pass mal auf Mädel, das ist so, ich krieg mein Geld erst nächste Woche, aber in drei Tagen, das ist ganz sicher …“ – weiter kommt er nicht. Sie schreit sofort los, ohrenbetäubend, gellend laut, noch während er gerade die Hose hochzieht. Kaum ist diese zugeknöpft nutzt er seine nun freie Rechte, um dieses Geschrei abzustellen. Und weil er stark ist, ein Kehlkopf aber nicht sonderlich robust, schweigt sie bald für immer. Wegen 40 Euro. Es hätte nicht einmal für eine Sonntagspute gereicht.

Szenenwechsel und Zeitenwechsel: Monate später brütet ein Schwurgericht über dem Unterschied zwischen Mord und Totschlag. Der Mord braucht Mordmerkmale, das einzig hier passende wäre die Verdeckungsabsicht. Aber handelte der Freier zur Verdeckung einer Straftat? Er wollte ja nicht etwa nicht zahlen, er wollte nur drei Tage später zahlen, weil er selbst auf sein Geld wartete. So etwas kommt in der Kneipe relativ oft vor. „Einen Deckel machen“ heißt es dort. Darum solltest Du, geneigter Leser, nun aufpassen, denn am Ende des Falles wird der BGH sagen:

An einem wirtschaftlichen Minderwert des Entgeltanspruchs infolge der abredewidrig unterbleibenden sofortigen Barzahlung kann es allenfalls dann fehlen, wenn zum für die Gesamtsaldierung maßgeblichen Zeitpunkt der Vermögensverfügung die zeitnahe Erfüllung der Entgeltforderung mit Sicherheit zu erwarten steht.

Soll heißen: Dein Anschreibenlassen in der Kneipe ist eventuell eine Straftat, denn eigentlich, stillschweigend und einverständlich gingen der Wirt und Du davon aus, dass Bier und Korn sofort bar bezahlt werden. Doch keine Panik vor dem rufvernichtenden Vorwurf des Zechprellens: Verträge kann man nämlich jederzeit ändern. So lange der Wirt zähneknirschend den Deckel schreibt, weil er Dich als guten Kunden nicht verlieren will, bist Du auf der sicheren Seite. Anders wäre es nur, wenn er sofort losschrie, ohrenbetäubend, gellend laut …

Damit sind wir wieder auf dem Straßenstrich, denn sie hat geschrien, sie wollte nicht anschreiben, nicht drei Tage warten bis es Geld gibt. Ihre ursprüngliche Hoffnung auf sofortige Barzahlung wurde enttäuscht, weshalb ihr höchstrichterlich – leider aber post mortem – bestätigt wurde, betrogen worden zu sein. Pech für den Freier, denn das Schwurgericht wollte ihn mit achteinhalb Jahren wegen Totschlags laufen lassen, der BGH erkannte stattdessen auf Mord. Die Differenz zwischen 8,5 Jahren und lebenslänglich basiert allein auf den 3 Tagen Zahlungsaufschub, die der Freier haben, sein Opfer ihm aber nicht geben wollte.

(Mõglicherweise wäre er glimpflicher davon gekommen, wenn er gesagt hätte: „Ups, Portemonaie vergessen, ich laufe schnell nachhause und besorg dir die Kohle. Meine Alte leiht mir bestimmt was.“ Da hat wohl ein Verteidiger nicht mitgedacht.)

Und was lernen wir daraus? Kehlköpfe sind brüchig, Puten sind teurer als Bordsteinschwalben und Barzahlung heißt nicht anschreiben. Denk daran beim nächsten Besuch in der Kneipe – oder wo auch immer.

ex ante

Was ist eigentlich die „ex-ante-Sicht“?

Vor vielen Jahren habe ich mich einmal auf der Suche nach einem Zeugen spät nachts in eine als Drogenhölle verschriene Spelunke begeben, denn ich wusste, dass der Zeuge dort sicher anzutreffen ist. Natürlich bin ich nicht mit Anzug und Schlips aufgetaucht, aber irgendwie war mein Erscheinen doch auffällig. Zuerst wurde getuschelt, dann flog das Wort „Anwalt“ durch den Raum, kurz später schon die Warnung „Spitzel“ und plötzlich stand der Wirt vor mir, mit rot glühendem Gesicht und glasigen Augen. In der Hand hielt er einen Knüppel, keinen Baseballschläger, eher so einen Schlagstock wie ihn englische Polizisten am Mann führen. „Ich schlag ihm die Zähne raus“, brüllte er und sah irgendwie so aus, als ob er das tatsächlich vorhatte. Mir war klar, dass ein schützend erhobener Unterarm gegen solche Knüppel kein wirklicher Schutz ist. Obwohl nicht schmächtig gebaut, war ich körperlich schon deshalb unterlegen, weil ich saß, während er stand. In dieser Situation fiel mir ein, dass ich ein Messer bei mir trug, ein Opinel, Klingenlänge 8 cm, zusammengeklappt in der Hosentasche.
Wie es tatsächlich weiterging, lässt sich in einem meiner Romane nachlesen. Ich denke, ich habe die Szene irgendwo dort beschrieben. Wie es rechtlich weitergeht, entscheiden in solchen Fällen letztlich die Strafgerichte und ihre mitunter verwirrenden Vorstellungen darüber, was Notwehr ist.

Schulmäßig definiert man Notwehr als die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff schnell und sicher zu beenden. Wenn also Kinder in einen Kirschbaum klettern, um sich an den Früchten zu laben, der Eigentümer des Kirschbaums aber nicht klettern kann, um die Kinder zu vertreiben, darf er zur Verteidigung seines Eigentums die Kinder mit der Schrotflinte vom Baum schießen. So zumindest wäre es, wenn man das Gesetz wörtlich nähme und so wurde es 1920 auch vom Reichsgericht noch entschieden.
Der moderne Rechtsstaat hat dem Gesetz darum ein paar ungeschriebene Ergänzungen hinzugefügt. Heutzutage operieren die Strafgerichte mit sogenannten sozial-ethischen Einschränkungen des Notwehrrechts und nehmen eine Rechtsgüterabwägung vor. Kinderleben gegen Kirsche ist irgendwie nicht stimmig, darum würde derselbe Rentner, den das Reichsgericht 1920 freigesprochen hat, für dieselbe Tat 2018 mindestens fünf Jahre hinter Gittern verschwinden.

Klingt irgendwie beruhigend, löst aber mein Problem mit dem Wirt in der Spelunke nicht. Dort stellte sich ja eher die Frage Schädelbruch gegen Messer im Bauch, eine prinzipiell einmal nicht unangemessen erscheinende Reaktion.
Aber die Strafgerichte haben nicht nur sozial-ethische Einschränkungen erfunden, sondern etwas, das ebenfalls nicht im Gesetz steht, nämlich die objektive ex-ante-Sicht. So etwas können sich eigentlich nur Juristen ausdenken. Und noch schlimmer: Sie können es auch anwenden. Die Frage, ob man das Messer ziehen darf, wird nämlich „auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung“ beantwortet. Mit anderen Worten: Der Richter kocht sich einen Tee, setzt sich an seinen Schreibtisch und tunkt den Teebeutel rhythmisch in die Tasse, während er sich die konkrete Situation ausmalt. Dann lehnt er sich zurück, genießt den feinen Bergamotte-Ton seines Earl-Grey und blendet ganz entspannt zunächst einmal den konkreten Stress der Mann-gegen-Mann-Situation völlig aus (objektiv!). Die gespannten Erwartungen einer aufgeputschten Menge sieht er nicht, die Schreie „Los, gib´s ihm“ hört er nicht. Stattdessen grübelt er sachlich und besonnen darüber nach, wie ein vernünftiger Mensch nun reagieren sollte. Das bringt ihn zu der bahnbrechenden Erkenntnis, dass es möglicherweise ein milderes Mittel zur Verteidigung gab, nämlich die bloße Androhung des Stichs.
Rechtlich korrekt, da hat er keine Zweifel, wäre eigentlich gewesen, dem Wirt das Opinel zunächst einmal zu zeigen (allein das Aufklappen dauert schon eine Ewigkeit) und ihm freundlich zu erklären: „Lieber Wirt, wenn Du diesen Knüppel gegen meine Zähne richten solltest, muff if leider fuftechen.“ Hat man es versäumt, diese Warnung auszusprechen – der zweite Teil des Satzes wurde offensichtlich bereits ohne Zähne gesprochen – wird der Richter zu dem Schluss kommen, dass das Messer hier verfrüht zum Einsatz kam. Wohlgemerkt: ex ante.

Nun lebt der gemeine Bürger ja nicht gerade ständig in der Gefahr, seine Zähne durch einen Schlagstock zu verlieren (der gemeine Strafverteidiger übrigens auch nicht). Wahrscheinlich werden es eh schon die Dritten und die Rechtsgüterabwägung bei einem künstlichen Gebiss möglicherweise auch völlig anders zu treffen sein.
Die breite Masse treibt das Notwehrrecht heutzutage erst dann um, wenn wieder Sommer ist und die Nation kein anderes Problem hat, als dass ein Hund im Auto auf dem Supermarktparkplatz etwas schwitzen könnte. In sozialen Netzwerken wird darum schon etwa ab Ostern prophylaktisch dazu aufgerufen, auf jeden Fall hemmungslos Autoscheiben einzuschlagen. Wer das nicht umgehend liked und teilt, ist verdächtig, wahrscheinlich missbraucht er auch zuhause seine Kinder. Ginge es nach den Verbreitern solcher Aufrufe, sähen unsere Parkplätze im Sommer aus wie Hamburg nach dem G 20.

Ex ante betrachtet wird ein Richter nicht dazu tendieren, die Sachbeschädigung am Auto als Notwehr zugunsten eines Hundes anzusehen. Klar, Dackelblicke sind unwiderstehlich, da kann man gar nicht anders. Aber möglicherweise hätte ja ein Anruf bei der Polizei oder ein Rundruf im Supermarkt auch schon gereicht, um Waldi frische Luft zuzufächeln. Höchstwahrscheinlich kommt der Richter noch nicht einmal zur ex-ante-Sicht, sondern stolpert schon vorher über das Problem, ob fremde Hunde ein Rechtsgut sind, das jedermann zu schützen sich berufen fühlen darf.

Diese Frage beantworte ich aber erst, wenn ich mal Bock auf einen richtig großen Shitstorm habe.