Verdeckungsmord

Was ist eigentlich ein „Verdeckungsmord“?

Nach landläufiger Meinung besteht zwischen Alkohol und Strafe eine Wechselwirkung dergestalt, dass Trunkenheit strafmildernd wirkt. Straftäter flunkern darum gerne, wenn sie gefragt werden, wie viel sie vor der Tat getrunken haben. Selbst Taten, die zumindest einen halbwegs klaren Kopf erfordern (Geldabheben nach Fund einer Scheckkarte nebst PIN) wurden dann angeblich im Zustand völliger geistiger Umnachtung begangen.

Aber nicht immer ist das Fantasieren über Trinkmengen von Vorteil, denn der Schuss kann auch nach hinten losgehen und plötzlich ist der Autounfall ein Mord. So geschehen nach einem Weinfest in Oberbayern. Denn Wein und Oberbayern passt irgendwie nicht zusammen, daher musste der Fall ja schiefgehen.

Was war passiert? Nun, ein Autofahrer hatte nach dem Besuch besagten Weinfestes die unglückliche Idee, mit seinem Auto heimzufahren. Schon kurz hinter dem Festgelände traf er auf einen anderen Festgast, wobei „traf“ hier wörtlich zu verstehen ist. Der Andere schlief nämlich gerade seinen Rausch aus, und zwar mitten auf der Fahrbahn. – Oberbayern und Wein.

Nachdem der Autofahrer seinen Treffer bemerkt hatte, kam er auf eine äußerst seltsame Idee. Er schob den soeben angefahrenen Schläfer mit seinem Auto in den Straßengraben. Keine Ahnung, wie so etwas geht. Offenbar werden Alkoholleichen bei langsamer Fahrweise nicht überrollt, sondern vom Auto vor sich hergeschoben. Ganz ohne Verletzungen kommt man dabei aber auch nicht davon, weshalb die Alkoholleiche bei Ankunft im Straßengraben fast eine echte Leiche war. Mausetot und ohne eine Chance, die drei Promille Restalkohol noch abzubauen, so wirkte sie auf den Autofahrer und schien ihm daher ein triftiger Grund, sich möglichst schnell aus dem Staub zu machen. Was ihm letzlich wenig nutzte, denn ermittelt wurde er dennoch, weshalb irgendwann die Polizei an seiner Türe klopfte.

Nach der Logik des Volksmundes wäre ihm nun zu raten, seine Alkoholisierung zur Tatzeit maßlos zu übertreiben, gewissermaßen als Entschuldigung für das Geschehene. Da die Alkoholleiche im Straßengraben rechtzeitig gefunden wurde und überlebte, könnte der Fall für den Autofahrer demnach so erledigt werden: „Sorry, ich war blau, um nicht zu sagen hackedicht. Tut mir leid, kommt nicht wieder vor.“

Derartige Fälle aus dem prallen Leben eignen sich immer gut für mündliche Prüfung, denn die Studenten können nun raten, welche Straftatbestände verwirklicht wurden. Unfallflucht liegt auf jeden Fall vor, dass merkt jeder. Das Geschehen nach dem unbeabsichtigten Anfahren der Alkoholleiche ist schon schwieriger. Wie nennt man das, wenn jemand mit einem Auto in den Straßengraben geschoben wird? Nur Körperverletzung? Oder darf´s auch etwas mehr sein? Ein versuchtes Tötungsdelikt vielleicht? Und warum nicht gleich ein Mordversuch?

Das ist die Stunde der Dogmatiker. Gesetzbuch rausgeholt, § 211 StGB (Mord) aufgeschlagen und dann schulmäßig die Mordmerkmale runtergerasselt. Neun davon gibt es, beginnend mit Mordlust bis zur Verdeckung einer Straftat. Aber keines davon scheint zu passen. „Doch“, sagt der Streberstudent, richtet seine Nerd-Brille und erinnert daran, dass der Autofahrer ja betrunken unterwegs war. Und weil die Trunkenheitsfahrt strafbar ist, diente das seltsame Manöver, eine Alkoholleiche mit dem Auto in den Straßengraben zu schieben, eindeutig dazu, wegen der Trunkenheitsfahrt nicht verurteilt zu werden.

Andächtiges Staunen in der Runde. Ob das so durchgeht?

Ein Staatsanwalt, der den Mordversuch anklagt, ist immer schnell gefunden. Und ein Gericht, das deshalb auch verurteilt, ist zumindest in Oberbayern auch nicht unbedingt selten. Jetzt steht der Autofahrer auf dünnem Eis. Eine letzte Chance bleibt ihm, nämlich der BGH als Revisionsgericht und dort hilft ihm letzlich, dass er nicht auf den Volksmund gehört hat. Mit dem üblichen Gequatsche hätte er sich tatsächlich um Kopf und Kragen geredet, aber glücklicherweise hatte sein Verteidiger mitgedacht und nur einen „Schock“ aufgrund des unerwarteten Zusammenstoßes angegeben, keinesfalls aber Alkoholkonsum bis zum Filmriss.

Und so fehlte dem BGH das, was einen Mord zu Verdeckung einer Straftat eben ausmacht: Eine Straftat, die verdeckt werden soll. Der Streberstudent mit der Nerd-Brille war davon ausgegangen, dass eine Trunkenheitsfahrt strafbar ist. Im Bereich von weniger als 1,1 Promille handelt es sich jedoch um eine Ordnungswidrigkeit. Ein kleiner aber feiner Unterschied, der für den Autofahrer eben Freiheit statt jahrelangem Knast bedeutet. Denn es kann ihm nicht bewiesen werden, dass er eine Straftat verdecken wollte. Möglicherweise handelte er beim Fahren in betrunkenem Zustand nur ordnungswidrig.

Das Weintrinken sollte er jedoch künftig lieber denen überlassen, die sich damit auskennen.

Narrative Verteidigung

Was ist eigentlich eine „narrative Verteidigung“?

Es ist drei Uhr nachts, als die Polizei ein offenbar von der Fahrbahn abgekommenes Auto im Straßengraben entdeckt. Bei der Kontrolle bemerkt sie zweierlei: Der Motor ist noch warm und auf dem Rücksitz schläft gerade Jemand seinen Rausch aus. Die Frage, wer das Auto in den Straßengraben gefahren hat, ist damit für die Polizei beantwortet, sie benötigt jetzt nur noch eine Blutprobe, dann scheint der Fall geklärt.

Etwa zehn Tage später meldet ein neuer Mandant sich telefonisch in der Kanzlei. Er hat eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, weil er deutlich alkoholisiert ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt haben soll. Der Mandant will erzählen, wie das genau war an jenem Abend, doch der Anwalt reagiert kurz angebunden, wimmelt ihn ab, hat nur Interesse am Aktenzeichen der Vorladung. Nach dem Telefonat bleibt bei dem Mandanten das ungute Gefühl zurück, an einen besonders raffgierigen Verteidiger geraten zu sein, der sich gar nicht richtig Zeit nimmt für seine Klienten.

Tatsächlich hat er einen wirklichen Profi erwischt, denn der Anwalt tut das einzig Richtige: Er lässt sich die Akte schicken und überlegt sich eine Lösung. Dem Fall gilt sein ganzes Interesse, der Mandant ist nur überflüssiges – aber zahlendes – Beiwerk.

Wenn die Akte wieder zurückkehrt zur Justiz, befindet sich darin eine nette Geschichte. Zeitliche Abläufe sind geändert, bisher unbekannte Personen tauchen auf und doch nicht auf, denn sie könnten verwandt sein. Entlastendes wird sehr ausführlich geschildert, Nachprüfbares bemerkenswert knapp. Ein strafbares Verhalten des Schläfers auf der Rückbank ist plötzlich fragwürdig, weshalb der Staatsanwalt sich fragt, ob diese Akte noch für eine Verurteilung reicht.

Du fragst Dich, geneigter Leser unterdessen, ob Strafverteidiger das dürfen. Sie sind doch Rechtsanwälte, also dem Recht verpflichtet und keine Märchen erzählenden Scharlatane.

Doch wer hat denn hier ein Märchen erzählt?

Das Leben liefert immer wieder Geschichten, die man – je nach Sichtweise – ganz unterschiedlich schildern kann. Die Polizei hat sich entschieden, aus dem Auto im Straßengraben eine Geschichte zu machen, die ihr gefällt. Sie legt eine Akte an und protokolliert einen Sachverhalt, der so nicht unbedingt gewesen sein muss. Was die Justiz einen Strafprozess nennt, ist nur das Wiederkäuen dieser Akte. Viel mehr passiert da nicht.

Es ist darum selbstverständlich die Aufgabe des Verteidigers, den Sachverhalt der Polizei neu zu erzählen, ihn so zu schildern, wie er auch gewesen sein könnte. Das funktioniert nicht in jedem Fall, aber manche Akten schreien geradezu danach, dem polizeilichen Märchen ein eigenes entgegen zu setzen. Gute Strafverteidiger sollten darum gute Geschichtenerzähler sein. Sie müssen das juristische Handwerk mit Fantasie betreiben, denn freilich wird die Geschichte der Verteidigung argwöhnisch geprüft. Da muss man schon wissen, wie man dem Ermittlungseifer der Justiz Grenzen setzt.

Und vor allem: Lügen darf der Anwalt nicht! Etwas wider besseres Wissen zu behaupten ist ihm untersagt!

Irgendwann wird das Verfahren um das Auto im Straßengraben eingestellt, und der Mandant beginnt zu ahnen, warum sein Anwalt sich nie Zeit für ihn genommen hat: Er wollte die Wahrheit einfach nicht hören.