Was ist eigentlich ein „Verdeckungsmord“?

Nach landläufiger Meinung besteht zwischen Alkohol und Strafe eine Wechselwirkung dergestalt, dass Trunkenheit strafmildernd wirkt. Straftäter flunkern darum gerne, wenn sie gefragt werden, wie viel sie vor der Tat getrunken haben. Selbst Taten, die zumindest einen halbwegs klaren Kopf erfordern (Geldabheben nach Fund einer Scheckkarte nebst PIN) wurden dann angeblich im Zustand völliger geistiger Umnachtung begangen.

Aber nicht immer ist das Fantasieren über Trinkmengen von Vorteil, denn der Schuss kann auch nach hinten losgehen und plötzlich ist der Autounfall ein Mord. So geschehen nach einem Weinfest in Oberbayern. Denn Wein und Oberbayern passt irgendwie nicht zusammen, daher musste der Fall ja schiefgehen.

Was war passiert? Nun, ein Autofahrer hatte nach dem Besuch besagten Weinfestes die unglückliche Idee, mit seinem Auto heimzufahren. Schon kurz hinter dem Festgelände traf er auf einen anderen Festgast, wobei „traf“ hier wörtlich zu verstehen ist. Der Andere schlief nämlich gerade seinen Rausch aus, und zwar mitten auf der Fahrbahn. – Oberbayern und Wein.

Nachdem der Autofahrer seinen Treffer bemerkt hatte, kam er auf eine äußerst seltsame Idee. Er schob den soeben angefahrenen Schläfer mit seinem Auto in den Straßengraben. Keine Ahnung, wie so etwas geht. Offenbar werden Alkoholleichen bei langsamer Fahrweise nicht überrollt, sondern vom Auto vor sich hergeschoben. Ganz ohne Verletzungen kommt man dabei aber auch nicht davon, weshalb die Alkoholleiche bei Ankunft im Straßengraben fast eine echte Leiche war. Mausetot und ohne eine Chance, die drei Promille Restalkohol noch abzubauen, so wirkte sie auf den Autofahrer und schien ihm daher ein triftiger Grund, sich möglichst schnell aus dem Staub zu machen. Was ihm letzlich wenig nutzte, denn ermittelt wurde er dennoch, weshalb irgendwann die Polizei an seiner Türe klopfte.

Nach der Logik des Volksmundes wäre ihm nun zu raten, seine Alkoholisierung zur Tatzeit maßlos zu übertreiben, gewissermaßen als Entschuldigung für das Geschehene. Da die Alkoholleiche im Straßengraben rechtzeitig gefunden wurde und überlebte, könnte der Fall für den Autofahrer demnach so erledigt werden: „Sorry, ich war blau, um nicht zu sagen hackedicht. Tut mir leid, kommt nicht wieder vor.“

Derartige Fälle aus dem prallen Leben eignen sich immer gut für mündliche Prüfung, denn die Studenten können nun raten, welche Straftatbestände verwirklicht wurden. Unfallflucht liegt auf jeden Fall vor, dass merkt jeder. Das Geschehen nach dem unbeabsichtigten Anfahren der Alkoholleiche ist schon schwieriger. Wie nennt man das, wenn jemand mit einem Auto in den Straßengraben geschoben wird? Nur Körperverletzung? Oder darf´s auch etwas mehr sein? Ein versuchtes Tötungsdelikt vielleicht? Und warum nicht gleich ein Mordversuch?

Das ist die Stunde der Dogmatiker. Gesetzbuch rausgeholt, § 211 StGB (Mord) aufgeschlagen und dann schulmäßig die Mordmerkmale runtergerasselt. Neun davon gibt es, beginnend mit Mordlust bis zur Verdeckung einer Straftat. Aber keines davon scheint zu passen. „Doch“, sagt der Streberstudent, richtet seine Nerd-Brille und erinnert daran, dass der Autofahrer ja betrunken unterwegs war. Und weil die Trunkenheitsfahrt strafbar ist, diente das seltsame Manöver, eine Alkoholleiche mit dem Auto in den Straßengraben zu schieben, eindeutig dazu, wegen der Trunkenheitsfahrt nicht verurteilt zu werden.

Andächtiges Staunen in der Runde. Ob das so durchgeht?

Ein Staatsanwalt, der den Mordversuch anklagt, ist immer schnell gefunden. Und ein Gericht, das deshalb auch verurteilt, ist zumindest in Oberbayern auch nicht unbedingt selten. Jetzt steht der Autofahrer auf dünnem Eis. Eine letzte Chance bleibt ihm, nämlich der BGH als Revisionsgericht und dort hilft ihm letzlich, dass er nicht auf den Volksmund gehört hat. Mit dem üblichen Gequatsche hätte er sich tatsächlich um Kopf und Kragen geredet, aber glücklicherweise hatte sein Verteidiger mitgedacht und nur einen „Schock“ aufgrund des unerwarteten Zusammenstoßes angegeben, keinesfalls aber Alkoholkonsum bis zum Filmriss.

Und so fehlte dem BGH das, was einen Mord zu Verdeckung einer Straftat eben ausmacht: Eine Straftat, die verdeckt werden soll. Der Streberstudent mit der Nerd-Brille war davon ausgegangen, dass eine Trunkenheitsfahrt strafbar ist. Im Bereich von weniger als 1,1 Promille handelt es sich jedoch um eine Ordnungswidrigkeit. Ein kleiner aber feiner Unterschied, der für den Autofahrer eben Freiheit statt jahrelangem Knast bedeutet. Denn es kann ihm nicht bewiesen werden, dass er eine Straftat verdecken wollte. Möglicherweise handelte er beim Fahren in betrunkenem Zustand nur ordnungswidrig.

Das Weintrinken sollte er jedoch künftig lieber denen überlassen, die sich damit auskennen.

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