Die Bundesnotbremse

Was ist eigentlich eine „Inzidentkontrolle“?

Wer sich hierzulande wann an welche Vorschriften halten muss, ist eine oftmals nur sehr schwer zu beantwortende Frage, denn nicht jede Norm bindet automatisch auch jeden.

Die ständig und bei jeder Gelegenheit zitierten Grundrechte gelten beispielsweise nicht zwischen Eheleuten. Nach dem strikten Wortlaut der Verfassung (Art. 1 Abs 3 Grundgesetz) binden Grundrechte ausschließlich den Staat. Nur über ein sehr verzwicktes Konstrukt, genannt „mittelbare Drittwirkung“, kommen wir dazu, dass der Ehemann seine Meinung gegenüber der Ehefrau frei äußern darf.

Je tiefer wir von den Grundrechten hinabsteigen in die Niederungen des Rechts, desto verzwickter wird es mit dessen Geltung. Unser Strafgesetzbuch beansprucht Geltung für alle Deutschen egal, wo auf der Welt sie sich aufhalten. Aber wie ist das mit dem Landesrecht? Muss der Kölner in Düsseldorf sich an Kölsches Stadtrecht halten? Und wieso gilt das bayerische Reinheitsgebot für norddeutsches Bier? Fragen über Fragen.

Ähnlich kompliziert ist die Antwort auf die Frage, wer ein Gesetz für unwirksam erklären darf und wer es gegen seine Überzeugungen auszuführen hat. Die aktuelle Corona-Lage liefert uns dafür ja eine Fülle von Beispielen. Die Allgemeinverfügung des Landkreises kann durch ein Verwaltungsgericht für ungültig erklärt werden, die jeweilige Coronaverordnung des Bundeslandes nur durch das Oberverwaltungsgericht. Dies wiederum nicht in Rheinland-Pfalz, weil dort Minister als Verfassungsorgane gelten und ihre Verordnungen darum dem Zugriff der Justiz entzogen sind. Es sei denn, man geht zum Landesverfassungsgericht.

Und während die Bußgeldbehörde einen Verstoß gegen Ausgehverbote sanktionieren muss, kann der Amtsrichter, der später über das Bußgeld zu entscheiden hat, das Verbotsgesetz auch einfach für rechtswidrig erklären.

Du wirst, geneigter Leser, nun darüber staunen, dass Amtsrichter Gesetze aushebeln. Tatsächlich tun sie das aber nur in dem Einzelfall, den sie gerade zu entscheiden haben. Bekommen 100 Versammlungsteilnehmer ein Bußgeld und nur einer geht dagegen vor, dann wird eben nur der freigesprochen. Die anderen müssen zahlen. Sie können dann höchstens gegen diese Ungleichbehandlung demonstrieren und sich ein neues Bußgeld einfangen.

Warum ist das so? Nun, ein Richter muss, so will es die reine Leere, jedes Gesetz, mit dem er gerade arbeitet, zunächst einmal darauf abklopfen, ob es auch verfassungsgemäß ist. Das ist die besondere Juristenkunst, an der jene scheitern, die meinen, es komme auf den gesunden Menschenverstand an. Manch ein Schlaumeier kann bestimmt viel besser erklären, weshalb er ein Gesetz für welthistorisch, geopolitisch, soziokulturell und makroökonomisch unsinnig hält. Er übersieht aber leider, dass im Stadtrat von Posemuckel der Vetter des Bauunternehmers mit abgestimmt hat, als die Ausnahme von der Regel beschlossen wurde. Genau das wäre der richtige Hebel gewesen.

Und damit solche Schlauberger nicht vom Schweiß der Edlen, also der Juristen, profitieren, prüfen Richter nur inzident. Sie entscheiden im konkreten Fall, ob sie ein Gesetz anwenden oder nicht. Alle anderen Fälle sind davon nicht betroffen.

So entwickelt sich unser Rechtsstaat munter weiter zum Flickenteppich. Das eine Verwaltungsgericht sagt so, das nächste anders, Richter A sagt B, Richter B sagt aber A. Das mag man kritisieren, doch wir haben es mit Recht zu tun, also mit von Menschenhand gemachten, nicht mit Naturgesetzen. Richtig oder falsch kann es da eigentlich nicht geben. Stattdessen ist die Rechtsfindung ein endloses Ringen um die richtige Lösung. Die kann von Fall zu Fall, von Landkreis zu Landkreis, von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk anders aussehen. Sie bleibt ein steter Kampf.

All dies gilt jedoch nicht, wenn das anzuwendende Gesetz ein Bundesgesetz ist. Was der Bundestag beschlossen, der Bundesrat abgesegnet, der Bundespräsident unterzeichnet und der Bundesanzeiger verkündet haben, das gilt. Da müssen sogar die Damen und Herren Richter kapitulieren und einfach nur noch das urteilen, was im Bundesgesetz eben drin steht. Ob das wirksam ist, Sinn macht, brauchbare Ergebnisse liefert? Völlig egal. Augen zu und durch. Denn über die Nichtanwendbarkeit eines solchen Bundesgesetzes darf nur ein Gericht auf der ganzen Welt entscheiden: das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe. Der Amtsrichter könnte allenfalls sein Verfahren aussetzen und dem BVerfG zur Prüfung schicken. Aber dann müssen die Gewissensbisse schon heftig und vor allem die Begründung exzellent sein.

Was in vielen Verfahren durchaus reizvoll, nicht selten auch erfolgversprechend ist, nämlich Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Gesetzes zu formulieren, das ist beim Bundesgesetz meist nur vergebene Liebesmüh.

Darum ist die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes so ein massiver Eingriff in die bürgerlichen Freiheitsrechte. Denn neben den aufgrund von RKI-Zahlen automatischen Einschränkungen wurde auch der Rechtsschutz dagegen praktisch gekappt. Gerade wo ich wohne – in Rheinland-Pfalz – war der private Raum bisher von den Corona-Maßnahmen absolut nicht tangiert. Nun hat der Gesetzgeber mit einem Federstrich tief in diese Privatsphäre hinreguliert.

Kein Wunder, dass alle Blicke sich nun nach Karlsruhe richten.

Vom Trost der Gesetzblätter

Was ist eigentlich eine „Bundesversammlung“?

Politik triff Glamour – so könnte man die Titelfrage kurz beantworten. Dennoch schätze ich den Anteil derer, die sich auskennen für geringer als bei sonstigen Themen des Verfassungsrechts. Was ein Bundestag oder ein Bundesminister ist, wissen wir schließlich alle, wozu der Bundesrat dient und wie er sich zusammensetzt können zumindest diejenigen erklären, die bis hier noch mitlesen, und dass der zweithöchste Mann im Staat der Bundeskanzler ist – geschenkt … oder ist es vielleicht doch eher der Bundestagspräsident?

Etwas schwieriger, da nicht so alltäglich, ist es mit der Bundesversammlung, die das Grundgesetz in Art. 54 GG erwähnt und die nur eine einzige Aufgabe hat: die Wahl des Bundespräsidenten. Sie umfasst den gesamten Bundestag und nochmal genauso viele Ländervertreter, also über 1000 Leutchen. Ich wüsste aus dem Stand nicht zu sagen, ob es irgendwo in der Welt eine größere demokratische Versammlung gibt.

Irgendwann hat es sich eingebürgert, dass die Länder nicht nur gewählte Parlamentarier schicken, sondern Promis. Darum können Boris Becker oder Thomas Gottschalk von sich behaupten, schonmal Teil der Bundesversammlung gewesen zu sein (vermute ich mal, nachgeprüft habe ich es nicht).

Wie das mit der Verfassung so ist, umreißt sie nur in groben Zügen ihr Anliegen und überlässt das Nähere einem Bundesgesetz. Deshalb gibt es ein „Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung“ (BPräsWahlG), wo noch viel mehr über die Bundesversammlung steht (Höchstzahlverfahren d’Hondt!) und dann kommen wir zu der Frage, wen das eigentlich überhaupt und wieso gerade dieser Tage interessiert. Wir kümmern uns schließlich gerade um die Wahl eines anderen Präsidenten und außerdem haben wir noch Corona.

Eben! – Wir haben Corona! Und Du wirst Dich, geneigter Leser, bereits gefragt haben, wie dann die vermutlich größte demokratische Versammlung der Welt tagen kann?

Unser Bundestagspräsident, der ist zuständig für die Einladung der Bundesversammlung, scheint sich dies auch bereits gefragt zu haben, denn mit deutscher Gründlichkeit hat er just am 2. November 2020, verkündet im Bundesgesetzblatt I S. 2271 (Nr. 49) mit Geltung ab 06.11.2020 und dem für mich unerklärlichen Zusatz „FNA: 1100-1-19“ uns alle wissen lassen: Die 17. Bundesversammlung findet am 13. Februar 2022 in Berlin statt.

Damit hat die Corona-Pandemie nun ein offizielles Enddatum. Denn an diesem Tag werden sich die erwähnten über 1000 Leutchen in den Reichstag zwängen und (ohne Aussprache, so steht es im Gesetz) zur Abstimmung schreiten. Das ist unter Coronabedingungen eindeutig unmöglich, darum muss es bis dahin vorbei sein mit der Pandemie.

Eine gute Nachricht, wie ich finde, deshalb wollte ich sie meinen Lesern nicht vorenthalten. Und dass sie uns genau zu Beginn des 2. Lockdowns verkündet wurde, gibt doch Hoffnung … oder sollte es zumindest tun … zumindest aus der Sicht des Bundestagspräsidenten …

Coronapandemie

Rechtsberatung in Zeiten des „stay at home“

Noch immer finden einzelne Gerichtstermine statt, ebenso sind Treffen mit Mandanten zur Übergabe von Unterlagen, Unterzeichnung der Vollmacht usw. manchmal unvermeidlich. Prinzipiell versuche ich derzeit aber – wie (hoffentlich) wir alle – von zuhause aus zu arbeiten.

Dennoch bleibe ich für Sie erreichbar!

Mein Telefondienst ist von 8 bis 18 Uhr erreichbar. Rückrufe durch mich erfolgen zeitnah. Daneben gibt es die Möglichkeit der Kontaktaufnahme durch E-Mail. Auch Videokonferenzen können eingerichtet werden.

Um es aber ganz klar zu sagen: Termine sind möglich und finden statt!

Die Terminvereinbarung ist ein klein wenig umständlicher, als Sie es von meiner Kanzlei gewohnt sind. Und ich versuche eben telefonisch abzuklären, inwieweit ich Ihr Anliegen auf elektronischem Wege regeln kann.

Etwas ungewohnt für Sie dürfte eine „Widerrufsbelehrung“ sein, die ich nun vorab versende. Diese hängt einfach damit zusammen, dass Ihnen bei Anwaltsverträgen, die ich außerhalb meiner Kanzlei schließe, ein Widerrufsrecht zusteht. Mit der Belehrung erfülle ich also lediglich gesetzliche Pflichten.