Die Bundesnotbremse

Was ist eigentlich eine „Inzidentkontrolle“?

Wer sich hierzulande wann an welche Vorschriften halten muss, ist eine oftmals nur sehr schwer zu beantwortende Frage, denn nicht jede Norm bindet automatisch auch jeden.

Die ständig und bei jeder Gelegenheit zitierten Grundrechte gelten beispielsweise nicht zwischen Eheleuten. Nach dem strikten Wortlaut der Verfassung (Art. 1 Abs 3 Grundgesetz) binden Grundrechte ausschließlich den Staat. Nur über ein sehr verzwicktes Konstrukt, genannt „mittelbare Drittwirkung“, kommen wir dazu, dass der Ehemann seine Meinung gegenüber der Ehefrau frei äußern darf.

Je tiefer wir von den Grundrechten hinabsteigen in die Niederungen des Rechts, desto verzwickter wird es mit dessen Geltung. Unser Strafgesetzbuch beansprucht Geltung für alle Deutschen egal, wo auf der Welt sie sich aufhalten. Aber wie ist das mit dem Landesrecht? Muss der Kölner in Düsseldorf sich an Kölsches Stadtrecht halten? Und wieso gilt das bayerische Reinheitsgebot für norddeutsches Bier? Fragen über Fragen.

Ähnlich kompliziert ist die Antwort auf die Frage, wer ein Gesetz für unwirksam erklären darf und wer es gegen seine Überzeugungen auszuführen hat. Die aktuelle Corona-Lage liefert uns dafür ja eine Fülle von Beispielen. Die Allgemeinverfügung des Landkreises kann durch ein Verwaltungsgericht für ungültig erklärt werden, die jeweilige Coronaverordnung des Bundeslandes nur durch das Oberverwaltungsgericht. Dies wiederum nicht in Rheinland-Pfalz, weil dort Minister als Verfassungsorgane gelten und ihre Verordnungen darum dem Zugriff der Justiz entzogen sind. Es sei denn, man geht zum Landesverfassungsgericht.

Und während die Bußgeldbehörde einen Verstoß gegen Ausgehverbote sanktionieren muss, kann der Amtsrichter, der später über das Bußgeld zu entscheiden hat, das Verbotsgesetz auch einfach für rechtswidrig erklären.

Du wirst, geneigter Leser, nun darüber staunen, dass Amtsrichter Gesetze aushebeln. Tatsächlich tun sie das aber nur in dem Einzelfall, den sie gerade zu entscheiden haben. Bekommen 100 Versammlungsteilnehmer ein Bußgeld und nur einer geht dagegen vor, dann wird eben nur der freigesprochen. Die anderen müssen zahlen. Sie können dann höchstens gegen diese Ungleichbehandlung demonstrieren und sich ein neues Bußgeld einfangen.

Warum ist das so? Nun, ein Richter muss, so will es die reine Leere, jedes Gesetz, mit dem er gerade arbeitet, zunächst einmal darauf abklopfen, ob es auch verfassungsgemäß ist. Das ist die besondere Juristenkunst, an der jene scheitern, die meinen, es komme auf den gesunden Menschenverstand an. Manch ein Schlaumeier kann bestimmt viel besser erklären, weshalb er ein Gesetz für welthistorisch, geopolitisch, soziokulturell und makroökonomisch unsinnig hält. Er übersieht aber leider, dass im Stadtrat von Posemuckel der Vetter des Bauunternehmers mit abgestimmt hat, als die Ausnahme von der Regel beschlossen wurde. Genau das wäre der richtige Hebel gewesen.

Und damit solche Schlauberger nicht vom Schweiß der Edlen, also der Juristen, profitieren, prüfen Richter nur inzident. Sie entscheiden im konkreten Fall, ob sie ein Gesetz anwenden oder nicht. Alle anderen Fälle sind davon nicht betroffen.

So entwickelt sich unser Rechtsstaat munter weiter zum Flickenteppich. Das eine Verwaltungsgericht sagt so, das nächste anders, Richter A sagt B, Richter B sagt aber A. Das mag man kritisieren, doch wir haben es mit Recht zu tun, also mit von Menschenhand gemachten, nicht mit Naturgesetzen. Richtig oder falsch kann es da eigentlich nicht geben. Stattdessen ist die Rechtsfindung ein endloses Ringen um die richtige Lösung. Die kann von Fall zu Fall, von Landkreis zu Landkreis, von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk anders aussehen. Sie bleibt ein steter Kampf.

All dies gilt jedoch nicht, wenn das anzuwendende Gesetz ein Bundesgesetz ist. Was der Bundestag beschlossen, der Bundesrat abgesegnet, der Bundespräsident unterzeichnet und der Bundesanzeiger verkündet haben, das gilt. Da müssen sogar die Damen und Herren Richter kapitulieren und einfach nur noch das urteilen, was im Bundesgesetz eben drin steht. Ob das wirksam ist, Sinn macht, brauchbare Ergebnisse liefert? Völlig egal. Augen zu und durch. Denn über die Nichtanwendbarkeit eines solchen Bundesgesetzes darf nur ein Gericht auf der ganzen Welt entscheiden: das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe. Der Amtsrichter könnte allenfalls sein Verfahren aussetzen und dem BVerfG zur Prüfung schicken. Aber dann müssen die Gewissensbisse schon heftig und vor allem die Begründung exzellent sein.

Was in vielen Verfahren durchaus reizvoll, nicht selten auch erfolgversprechend ist, nämlich Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Gesetzes zu formulieren, das ist beim Bundesgesetz meist nur vergebene Liebesmüh.

Darum ist die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes so ein massiver Eingriff in die bürgerlichen Freiheitsrechte. Denn neben den aufgrund von RKI-Zahlen automatischen Einschränkungen wurde auch der Rechtsschutz dagegen praktisch gekappt. Gerade wo ich wohne – in Rheinland-Pfalz – war der private Raum bisher von den Corona-Maßnahmen absolut nicht tangiert. Nun hat der Gesetzgeber mit einem Federstrich tief in diese Privatsphäre hinreguliert.

Kein Wunder, dass alle Blicke sich nun nach Karlsruhe richten.

nulla poena sine lege

Was bedeutet eigentlich der „nulla-poena-Grundsatz“?

„Nulla poena sine lege“ ist der Paukenschlag des Strafrechts. Ein Satz, der so bedeutungsvoll ist, dass er im Gesetz gleich zweimal vorkommt, nämlich in § 1 StGB als Überschrift und Auftakt des Strafgesetzbuches und in Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz als eines der Justizgrundrechte.

Wer die lateinische Sprache für ihre Kürze verehrt, wird sich wundern, wie prägnant auch das Deutsche sein kann, wenn man nicht zuviel durmherum redet. Nulla poena sine lege lässt sich nämlich wörtlich übersetzen in „Keine Strafe ohne Gesetz„.

Der Satz kommt daher wie in die Marmorsäulen des alten Rom gemeißelt, er stammt aber nicht aus der römischen Rechtskultur, auch nicht aus der deutschen Rechtsgeschichte, sondern wurde wohl zu Beginn des 19. Jahrhunderts geprägt von einem unserer großen Rechtsgelehrten: Anselm von Feuerbach.

Wie jeder gute Rechtsgrundsatz stehen diese Worte für sich. Sie bedürfen keiner Erläuterung. Schon die oben zitierten beiden Gesetzeswortlaute sind für meinen Geschmack unnötig lang: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Bringt das Gewollte auch nicht besser auf den Punkt, lässt aber den Laien schon ein- bis zweimal darüber straucheln, was ja nicht ganz ungewollt ist von Personen, die mit der Juristerei ihr Geld verdienen.

Wenn Du, geneigter Leser, einmal vor Gericht stehst und Deine Richter vorwurfsvoll fragst: „Wo steht denn, dass es verboten ist“, wirst Du Dich alledings wundern, wieviele Gesetze es gibt, deren Übertretung Strafe nach sich ziehen. Der nulla-poena-Grundsatz führt also weniger zu Strafbarkeitslücken, als zu einem Wust an Gesetzen, damit es solche Lücken gerade nicht gibt.

Manchmal gibt es aber auch Verhaltensweisen, die es vorher nicht gab und für die der Gesetzgeber erst ganz neue Verbotsnormen erfinden muss. Wer hätte denn vor 10 Jahren gedacht, dass die Menschheit sich irgendwann mal in asozialen Netzwerken virtuell den Kopf einschlägt? Oder Drogen im einem Darknet vertickt? Oder selbstfahrende Autos einen schlafenden Fahrer transportieren?

Wenn dieser Fall eintritt, der Gesetzgeber also etwas völlig Neues erstmals regelt, dann lohnt es sich, den nulla-poena-Grundsatz zu beachten, bevor man eine Strafe akzeptiert. Und wie dies geht, wollen wir nun einmal prüfen anhand des Kontaktverbotes aufgrund der Corona-Pandemie.

Allerorten wird ja verkündet, es sei verboten, sich mit mehreren Leuten privat zu treffen (Stichwort: Corona-Party). Das Land Rheinland-Pfalz verkündet sogar offiziell, es sei unzulässig, größere Familienfest zu feiern. Nachdem nun allerorten Lockerungen greifen, kann es wohl keinen Schaden mehr anrichten, einmal die Rechtslage genauer zu betrachten – gemeint ist die Rechtslage in RLP am heutigen Tage (5. Mai 2020).

Willst Du wissen, ob Du morgen anlässlich des sonnigen Wetters mit Freunden im Garten grillen darfst, dann musst Du ganz oben anfangen und zunächst einmal das Bundesrecht studieren. Einschlägig wäre hier das Infektionsschutzgesetz, welches in § 74 IfSG bestimmt, was strafbar ist. Grillen mit Freunden ist es nicht.

Nun solltest Du aber nicht nur Strafen, sondern auch Bußgelder vermeiden, weshalb als nächstes ein Blick in § 73 IfSG anzuraten ist. Diese Vorschrift kannst Du gerne in allen Verästelungen lesen – dann sehen wir uns in einer Woche wieder – oder Du fragst jemand, der sich damit auskennt. Der sagt Dir: Es kommt im Prinzip darauf an, was das jeweilige Bundesland geregelt hat.

Die Rheinland-Pfälzer folgen mir nun zur Fünften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (5. CoBeLVO) vom 30. April 2020, in Kraft seit dem 3. Mai 2020. Der Rest der Nation fragt einen Anwalt im eigenen Bundesland.

Die 5. CoBeLVO ist eigentlich recht übersichtlich, bis wir zu des Pudels Kern gelangen, nämlich § 15: Bußgeldvorschriften. Hier ist wieder Fleißarbeit gefragt, die ich bereits geleistet habe und daher zusammenfassen kann:

Die Bußgeldtatbestände Nrn. 1 – 30 betreffen allesamt Verstöße gegen § 1 der Verordnung, also die Schließung von Einrichtungen (Bars, Restaurants, Hotels, Schwimmbäder usw.). Sie sind für unsere Zwecke nicht einschlägig.

Die Bußgeldtatbestände Nrn. 31 – 36 betreffen Verstöße gegen § 2 der Verordnung, also das Verbot von Zusammenkünften in Kirchen, Vereinen, Freizeiteinrichtungen und so fort. Wiederum geht es nicht um das private Grillen.

Die Bußgeldtatbestände Nrn. 38 – 43 betreffen Verstöße gegen § 4 der Verordnung, also Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, zu geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, in Verkehrsmitteln, auf Spielplätzen oder zu Beerdigungen. Das private Grillen ist auch hier nicht erfasst.

Die Bußgeldtatbestände Nrn. 44 – 68 regeln dann noch einige – für uns nicht einschlägige – Spezialfälle (Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Durchreisende, Rückreisende, Menschen in Quarantäne). Auffällig sind hier die Nrn. 63 und 65, die sich mit dem Empfang von Personen befassen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Einschlägig ist dies aber nur in Fällen des § 12 der Verordnung, also dann, wenn diese Personen formell unter Quarantäne stehen.

Wer jetzt aufgepasst hat, wird mich fragen, was mit der Nr. 37 ist, die Verstöße gegen § 3 der Verordnung ahndet, wo es kurz und bündig heißt: Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt. Verbirgt sich hier vielleicht das vielgefürchtete Kontaktverbot?

Um diese Frage zu klären scrollen wir ganz zurück an den Anfang der Verordnung, bis zur Überschrift über die §§ 1 bis 6. Und was lesen wir dort? – AUFENTHALT IM ÖFFENTLICHEN RAUM. Damit verliert auch das Verbot der Durchführung von Veranstaltungen seinen Schrecken, denn Dein Garten, in dem Du grillst, ist Privatgelände.

Mir sind die Geschichten sehr wohl bekannt von Feten, die aufgelöst wurden, von Geburtstagsfeiern, die mit Bußgeldern für jeden Gast sanktioniert wurden und von Jubilaren, die ihren 100. Geburtstag nicht im Kreise der Schulfreunde feiern durften.

Zumindest bei Letzteren war sicher nicht die Corona-Verordnung die Ursache. Und was die angeblich verhängten Bußgelder betrifft, halte ich mich an meinen Namenspatron: Der hat nur geglaubt, was er selbst sieht. Sollte ich einen solchen Bußgeldbescheid erhalten, würde ich vor Gericht dagegen vorgehen.

Übrigens

Falls Du jetzt zur Grillfeier lädst und Dich fragst, ob dann Maskenpflicht besteht oder der Mindestabstand eingehalten werden muss, dann arbeite Dich doch mal selbst durch die Vorschriften. Du weißt ja jetzt, wie´s geht 😉