Verkehrs- und Justizrüpel

Wozu dient eigentlich eine „Einlassung“?

Geht es um die täglichen Verstöße im Straßenverkehr, kann ich meistens vorhersagen, wie es dazu kam. Der Raser hatte Magenverstimmung und suchte dringend ein stilles Örtchen – mit 90 Km/h in der Spielstraße vor einem Kindergarten. Der Drängler hat gar nicht selbst gedrängelt, sondern wurde gedrängelt, ja genötigt, zu nah aufzufahren. Die rote Ampel wurde nur deshalb übersehen, weil man schon zehn Jahre lang nicht mehr in der Nachbarstadt und daher völlig orientierungslos war. Die Alkoholfahne kam vom Sektumtrunk im Betrieb – stundenlang her und danach richtig gut gegessen. Das Handy war gar nicht am Ohr, sondern rutschte auf der Konsole umher, weshalb man es nur umlegen wollte. Das unangeschnallte Kind auf der Rückbank hat sich just vor der Kontrolle plötzlich selbst abgeschnallt … usw.

Ebenso routiniert wie diese Ausreden sind die Reaktionen der Bußgeldrichter, die speziell bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr nicht die geringste Lust haben, freizusprechen. Daher senden sie nach Eingang der Akte – meiner Meinung nach noch bevor sie diese gelesen haben – zunächst ein Formblatt: „Es wird empfohlen, den Einspruch zurückzunehmen, da der Bußgeldbescheid nach vorläufiger Prüfung zutreffend sein dürfte. Außerdem kommt Vorsatz in Betracht, weshalb mit einer Verdoppelung des Bußgeldes zu rechnen ist.“ Wenn der Verteidiger jetzt nicht zitternd vor Angst den beabsichtigten Kotau macht, folgt die nächste Nebelkerze: „Es wird gebeten, binnen zwei Wochen mitzuteilen, was eingewendet werden soll.“ Spätestens jetzt will der Mandant unbedingt, dass man seine Diarrhö zur Tatzeit wortreich schildert.

Warum dies ein Fehler ist, möchte ich Dir, geneigter Leser, an zwei Beispielen erläutern. Dazu stellen wir uns einen LKW-Fahrer vor, der auf der Autobahn ein Überholverbot übersieht und den Truck vor ihm überholt, um nicht bergauf an Schwung zu verlieren. Standardausrede: Der vor mir wurde plötzlich immer langsamer und ich dachte, der hat ein Panne und bleibt stehen.

Wenn ich dies dem Gericht vorab mitteile, also die gewünschte Einlassung abgebe, ist noch wenigstens ein Monat Zeit bis zum Termin. Irgendwann in dieser Zeit tauchen die Polizisten, welche den Vorfall gesehen haben wollen, in anderer Sache als Zeugen beim Gericht auf. Man kennt sich, man unterhält sich unverbindlich und im Termin des LKW-Fahrers höre ich folgende Aussage: „Der LKW überholte, obwohl der Laster vor ihm ganz normal weiterfuhr. Ich kann ausschließen, dass der Vordermann verlangsamte.“

Ist dies eine normale Aussage? Nein, natürlich nicht, denn das fehlende Langsamerwerden des Vorausfahrenden würde ein unvorbereiteter Zeuge allenfalls auf Nachfrage aussagen, niemals aber von sich aus. Die Chance besteht nun in der Vernehmung des zweiten Polizeizeugen, denn wenn der ähnlich merkwürdig aussagt, besteht wenigstens das Indiz einer Absprache. Aber: Der zweite Polizist ist in Bußgeldsachen regelmäßig verhindert.Seine Ladung zu einem neuen Termin kann man zwar beantragen, das Gericht wird dies aber als „zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich“ ablehnen. Chance auf Freispruch? Keine!

Betrachten wir die gleiche Situation bei einem Richter, der unvorbereitet von dem langsamer werdenden LKW erfährt. Was ändert sich? Zunächst einmal wird der Polizist nicht ungefragt kategorisch ausschließen, dass es eine Panne beim Vorausfahrenden gab, denn er weiß ja nichts von dieser Einlassung. Der Richter wird daher soufflieren: „Der Betroffene hat behauptet, dass …“. An dieser Stelle muss der Verteidiger auf Zack sein und eine derartige Suggestivbefragung verhindern. Das kann ruppig werden, aber so ist das eben in diesem Beruf. Am Ende stellt sich mit viel Glück heraus, dass der Polizeizeuge sich an den Monate zurückliegenden Vorgang nicht konkret erinnern und das Langsamerwerden nicht ausschließen kann. Oder positiv formuliert: Es ist möglich, dass der vorausfahrende LKW eine Panne hatte und der nachfolgende LKW-Fahrer daher trotz Überholverbot überholen musste!

Chance auf Freispruch? Ebenfalls keine! – Denn das Gericht wird nun plötzlich den zweiten Polizisten für „zur Erforschung der Wahrheit dringend erforderlich“ halten und einen neuen Termin zur Vernehmung dieses Zeugen bestimmen. Was der sagt, kann man sich denken, denn anders als sein Kollege kann er sich noch ganz genau an den Vorfall erinnern. Und er wird ausschließen, dass da ein LKW stark verlangsamte.

Verkehrskontrolle

Wie kommt die Polizei eigentlich an eine „Urinprobe“?

Im Laufe der Jahre entwickelt der Strafverteidiger ein Repertoire an Standardempfehlungen, die sich als immergültige Wahrheiten erwiesen haben. Dies betrifft den Umgang mit Mandanten (nie ohne Vorschuss arbeiten), die Anforderungen an die eigene Arbeit (nie ohne Akteneinsicht Stellung nehmen) oder das Verhalten im Strafverfahren (nie eine Aussage bei der Polizei machen). Es hat sich gezeigt, dass Fälle generell erfolgreicher verlaufen, wenn diese Grundwahrheiten beachtet werden. Naturlich gibt es auch Ausnahmen von der Regel, aber die sind so selten, dass sie keiner Erwähnung bedürfen.

Erfahrene Mandanten, also solche, die ein Wirt als Stammkunden bezeichnen würde, wissen dies und halten sich daran. Sie kommen in die Kanzlei und sagen artig: „Guten Tag, hier ist ein Vorschuss und eine Vorladung der Polizei. Ich bin aber nicht hingegangen. Melden Sie sich doch freundlicherweise, wenn Sie Akteneinsicht hatten.“ So macht die Arbeit Freude.

Ebenso konsequent vernehme ich, obwohl seit einem Vierteljahrundert davor warnend, leider auch folgenden Satz: „Ich wurde von der Polizei angehalten und musste eine Urinprobe abgeben.“ Was mir zunehmend rätselhafter wird, denn es will mir nicht einleuchten, warum sich jemand zwingen lasst, in aller Offentlichkeit (allenfalls darf er sich in eine Mauernische zuruckziehen) ein Plastikbecherchen vollzupinkeln.

Und dies sogar obwohl es bereits öfter vorkam und wir das richtige Verhalten schon mehrfach besprachen. Was um allles in der Welt ist so schwer daran, einfach Nein zu sagen?
Ich hege mittlerweile echten Respekt für die Sportsfreunde in Uniform, weil es ihnen immer wieder gelingt, angehaltene Autofahrer diese Prozedur vollziehen zu lassen. Soweit ich es im Nachgang beim Beratungsgesprach rekonstruieren kann, wird dabei allerdings ein wenig geflunkert, weshalb wir diesen Vorgang etwas genauer beleuchten sollten.

1.) Bisweilen, so wird mir berichtet, verlangt die Polizei eine Urinprobe unter dem Vorwand, dies sei Pflicht und müsse eben gemacht werden. Tatsachlich gibt es keine Vorschrift, die dem Bürger Derartiges abverlangt. Jeder kann sich weigern.

2.) Nicht anders verhält es sich bei dem offenbar ebenfalls in Umlauf befindlichen Sprüchlein, man werde im Falle einer Weigerung mit zur Wache genommen, um dort abzupinkeln. Stimmt naturlich auch nicht. Niemand wird irgendwohin gebracht, um zwangsweise zu Urinieren.

3.) In der überwiegenden Zahl der Falle wird wohl damit gedroht, ansonsten auf der Wache eine Blutprobe nehmen zu lassen. Dies ist zumindest eine nicht vollig abwegige Drohung, die Du, geneigter Leser, aber nicht stets für bare Münze nehmen solltest. Denn wie immer, wenn die Polizei eine Zwangsmaßnahme durchführen will, benotigt sie dafür einen Verdacht, der nicht schon deshalb begründet ist, weil Du gerade aus der Disko kommst, weil es schon spätnachts ist oder weil die PS-Stärke Deines Autos Neid erregt.

Ein polizeilicher Verdacht ist nicht wirklich viel, aber er muss eben ein wenig mehr sein als nichts. Genau deshalb wollen sie ja Deine Urinprobe, weil gewisse Schnelltests dann den Verdacht begründen könnten.
Dem gleichen Zweck dient auch das sonstige Repertoire solcher Kontrollen vom angebotenen Röhrchenpusten bis zu seltsamen Tests (Hauchen Sie mich mal an! Gehen Sie mal über diese Linie! Führen Sie mal den Finger zur Nase). All dies musst Du nicht tun, denn die niedrige Schwelle zum Verdacht muss die Polizei schon selbst überspringen. Es kann niemand von Dir verlangen, daran mitzuwirken.

4.) Aus dem gleichen Grund ist es auch nicht notwendig, die Spielchen mitzuspielen „um sich zu entlasten„. Du giltst als unschuldig und unverdächtig. Das ist gewissermassen der Naturzustand. Durch irgendeine Mitwirkung am Programm der Kontrolle kannst du nicht noch unschuldiger oder unverdächtiger werden. Es kann allenfalls das Gegenteil eintreten. Die angebotene Entlastung ist nur ein Bockshorn, in das man Dich jagen will. Sage höflich aber bestimmt: Nein.

5.) Einige Spassvögel unter den Kontrolleuren versuchen es offenbar auch noch mit der Kostenkeule indem sie behaupten, wer die Urinkontrolle verweigere, müsse die Blutprobe selbst bezahlen. Welch‘ netter Versuch ;-). Deine Blutprobe bezahlst Du dann und nur dann, wenn darin etwas gefunden wird, das zu Deiner Verurteilung fuhrt. Ob dies der Fall ist, weißt Du doch selbst am besten. Und falls es der Fall ist, wirst Du einer Blutprobe keinesfalls entgehen, indem Du vorher „zur Entlastung“ an irgendetwas mitwirkst. Sätze wie: „Sie stinken wie eine ganze Kneipe, aber weil Sie so brav die Finger-Nase-Probe gemacht haben, dürfen Sie weiterfahren“ oder „Der Mahsan-Test deutet auf Drogenkonsum hin, aber wir haben ja Ihre Urinprobe, das genügt uns“ wirst Du nicht zu hören bekommen.

Was geschehen muss, wird ohnehin geschehen. Darum mach Dich wenigstens nicht zum Narren, der öffentlich und unter Zwang ein Becherchen befüllt. Und falls Du wirklich nicht Nein sagen kannst, nimm es eben und pinkele daneben.

StVO 2020

Neue Verkehrsregeln

Soeben (28.4.2020 – Null Uhr) ist die StVO-Novelle 2020 in Kraft getreten. Die alte Faustregel zum Fahrverbot (mehr als 30 innerorts / mehr als 40 außerorts) ist damit passé. Ab sofort drohen Fahrverbote von einem Monat schon bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen, nämlich ab 21 Km/h zu schnell innerorts und ab 26 Km/h zu schnell außerorts. Dies ist vor allem wegen der ständig zunehmenden 30er-Zonen misslich

Ist Ihnen schon einmal aufgefallen, wie häufig in einer Kreisstadt wie Bad Kreuznach dieses Schild (Zeichen 274.1) auftaucht:

Zeichen 274.1 StVO

Gar nicht oft? Genau da liegt die Tücke. Denn es steht eben nur am Anfang einer Zone und gilt dann für ein ganzes Stadtviertel. Sie selbst haben das Schild nach 2 oder 3 Kreuzungen vergessen, aber die dadurch angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung gilt fort.

Da Sie vorschriftsmäßig fahren wollen ist 50 Km/h Ihr Richtwert. Sie lassen das Auto also rollen, während die Tachonadel um die 50 herum zittert. Das können 45 Km/h sein, es können aber auch 55 Km/h sein – und schon ist der Lappen weg. Diese Neuregelung, die unsere „Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter“ (O-Ton des Bundesverkehrs- und Millionenverschwendungsministers) machen soll, ist also ein ganz besonders faules Ei!

Radfahrer dürfen jetzt nebeneinander fahren (wass sie ständig tun), am grünen Pfeil rechts abbiegen (was sie auch ständig tun) und demnächst sogar gegen Einbahnstraßen fahren. Jetzt aber noch nicht, auch wenn sie das ohnehin ständig tun.

Die ursprüngliche Idee, den Busssonderfahrstreifen für mehrfach besetzte KfZ zu öffnen, wurde gestrichen. Ein neues Schild für mehrfach besetzte KfZ gibt´s trotzdem. Wozu das gut sein soll, weiß niemand. Zeitgemäß durchgegendert ist das Schild auch nicht gerade.

Mehrfach besetzter PKW

Zusätzlich dürfen wir uns über einige andere neue Verkehrsschilder freuen und ganz viele Details, die unbedingt mal geregelt werden mussten – sofern man sonst gerade nichts zu tun hat.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf die Tagespresse. Die berichtet ja fleißig.

Übrigens: Falls jetzt jemand meint, Kritik an der Erhöhung der Bußgelder sei bei Strafverteidigern so eiwas wie ein Beißreflex, verweise ich auch mal auf die gegenteilige Ansicht, die ein Kollege hier vertritt.

Legendierte Polizeikontrolle

Was ist eigentlich eine „legendierte Polizeikontrolle“?

Die römische Mythologie kannte den doppelgesichtigen Janus. Der war dafür zuständig die Gegensätze zu vereinen. Anfang und Ende, Leben und Tod, Eingang und Ausgang waren Janus unterstellt, denn mit seinen zwei Gesichtern schaute er gleichzeitig nach vorne und nach hinten, hatte also den Überblick über das Ganze. Was für Kinderaugen vielleicht nach einem Monster aussieht, wurde von den Römern als Gott verehrt. Man baute ihm den legendären Tempel, dessen Tore während eines Krieges offen standen. Das Internet behauptet, die genaue Lage des Tempels sei ungeklärt – ich weiß wo seine Reste stehen, denn ich war schon dort. 

Szenenwechsel: Ein Schuss, ein Knall, ein Toter. Tatütata, die Polizei ist da und der Strafverteidiger fragt sich, welche Rechte die nun hat. Die Juristen antworten wie sie immer antworten: Das kommt drauf an.

Vor dem Schuss galt noch Gefahrenabwehrecht, mithin in jedem Bundesland etwas anderes, denn vor dem Schuss gab es noch keine Straftat, da handelte die Polizei nur zur Vermeidung künftiger Straftaten, also präventiv. Nach dem Schuss gilt die Strafprozessordnung, da ermittelt der Staatsanwalt und die Polizisten sind seine Hilfsbeamten. Heute sagt man „Vernehmungsbeamten“, weil die Polizisten keine Gehilfen mehr sein wollten. In der Sache hat sich nichts geändert.

Wenn sie repressiv handeln, also nach begangener Straftat, laufen die Polizisten an der Leine des Staatsanwaltes. Und der wiederum muss sich bestimmte Aktionen – beispielsweise eine Durchsuchung – vom Richter genehmigen lassen. So will es das Gesetz und so will es auch der Strafverteidiger, damit er klar abgrenzen kann, was erlaubt ist und was nicht. 

Die Geschichte mit dem Schuss ist eigentlich auch für Laien einfach zu verstehen. Vorher präventiv und darum Polizeirecht, hinterher repressiv und darum Strafprozessrecht.

Übertragen wir das mal auf einen Drogenkurier, gilt nichts anderes. Die Hinfahrt nach Holland geschieht im Vorfeld einer Straftat, da überwacht die Polizei nur präventiv. Die Drogenübergabe ist der Schuss und für die Rückfahrt gilt dann Strafprozessrecht.

„Dumm gelaufen“, schimpft da der Polizist. „Jetzt muss ich ja den Staatsanwalt fragen, bevor ich den Kurier anhalte. Und der muss den Richter fragen, bevor das Auto durchsucht werden darf. Das ist doch irgendwie ziemlich nervig mit dem Rechtsstaat.“

An dieser Stelle kommt der Doppelgesichte ins Spiel, der bekanntlich Gegensätze vereint. Janus flüstert den Hilfsbeamten (wir befinden uns ja im repressiven Bereich) ins Ohr: „Versuch’s doch einfach präventiv.“ Und siehe da: Das präventive Polizeirecht kennt ein Schlupfloch, nämlich die allgemeine Verkehrskontrolle. Also flugs die Kelle raus und den Drogenkurier rechts ran gewunken. „Darf ich mal ihr Warndreieck sehen? Huch, was ist denn das? Sieht ja aus wie Heroin. Na so ein Zufall aber auch.“

Und während der Staatsanwalt noch darauf wartet, dass er vor der Durchsuchung gefälligst gefragt wird, ob er mal den Richter fragen darf, hat die Polizei die Arbeit längst erledigt.

„Legendierte Polizeikontrolle“ nennt man dies, weil die Kontrolle nur eine Legende ist, eine Erfindung, um den Richtervorbehalt zu umgehen. Strafverteidiger sehen dieses Vorgehen der Polizei naturgemäß kritisch, aber der Bundesgerichtshof meint: „Kein Problem“. Präventiv und repressiv ist doch irgendwie alles eins, Hauptsache die Polizei kann zugreifen.

Du wirst, geneigter Leser, Dich nun fragen, wozu die Förmelei denn gut sein soll. Schließlich kann es nicht falsch sein, einen Drogenkurier aus dem Verkehr zu ziehen. Also wenden wir uns dem zu, was Dir heilig ist: Dein home und castle. Dort fühlst Du Dich sicher, weil die Polizei ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss nicht hineindarf – denkst Du. Aber vielleicht bist Du ja Versicherungsvertreter mit Heimbüro und empfängst dort auch Kunden. Dann hat der Zoll ein Betretensrecht, um dort nach Schwarzarbeitern zu suchen. Schon mal darüber nachgedacht, ob diese Kontrolle „legendiert“ ist, also einem ganz anderen Zweck dient?

Oder Du bist Jäger, dann darf die Waffenbehörde nachschauen, ob Du Deine Waffen anständig verwahrst. Warum aber sollte es keine legendierte Waffenkontrolle geben? Will das Bauamt wirklich nur prüfen, ob Du vorschriftsmäßig Rauchmelder montiert hast? Und vor dem Schornsteinfeger warnt man schon die Kinder im Lied vom schwarzen Mann.

Vielleicht solltest Du künftig etwas argwöhnischer betrachten, wer zu welchen Zwecken Dein Haus betritt. 

Denn der Janustempel ist geöffnet – was das bedeutet, sollte klar sein!