NSU

SS – NS – NSU

Am Landgericht Hamburg läuft derzeit – 75 Jahre nach Kriegsende – ein Strafverfahren gegen einen früheren KZ-Wächter. Es geht um Beihilfe zum Mord in 5230 Fällen. Frühere Prozesse dieser Art betrafen 28.060 Opfer (John Demjanjuk), 300.000 Opfer (Oskar Gröning) oder gleich all die Millionen Toten (Nürnberger Kriegsverbrecher-Prozesse). In all diesen und vielen anderen Verfahren ging es um oftmals namenlose Tote, von denen vor Gericht wenig bis nichts bekannt wurde. Waren sie groß oder klein? Trugen sie Locken oder Glatze? Sprachen sie deutsch oder nicht? Niemand weiß es, die Justiz musste nur feststellen, dass sie tot sind. Denn in § 211 StGB steht etwas vom Töten eines Menschen. Weil alle Menschen rechtlich gleich viel Wert sind, weil das Strafrecht zumindest bei Mord nicht differenziert.

Juristen haben diese Grundsätze verinnerlicht. Sie interessiert nicht, ob ein Mordopfer arm oder reich, schön oder hässlich, alt oder jung war. Zumindest postmortal wird damit der Obersatz unserer Verfassung verwirklicht: Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Aber wehe, wehe, wehe! Wenn Opferanwälte ins Spiel kommen, dann wird es plötzlich wichtig, dass die Opfer „Familienväter waren, die Ehefrauen, Kinder, Eltern und Geschwister hinterließen“, dann sollen Gerichte den Opfern plötzlich ein Gesicht geben, damit die Ermordeten nicht nur „austauschbare Statisten“ sind. Und geschieht dies nicht, dann hagelt es heftige Kritik so wie jetzt von den Nebenklagevertretern im Münchener NSU-Prozess. Und natürlich fehlt es auch nicht an der immergleichen Forderung, die Opfer wollten „Aufklärung“, was immer auch damit gemeint ist. Denn egal wie umfangreich das Gericht auch aufklärt, den Opfervertretern ist es ohnehin nie genug.

Ich hoffe, die vehementen Kritiker hatten wenigstens real existierende und nicht bloße Phantom-Mandanten.

Man kann es jedenfalls nicht oft genug sagen: Der Strafprozess ist keine Trauerbewältigung für Opfer! Das Gericht muss in einem Mordprozess lediglich feststellen, dass ein Mensch – und zwar irgendein Mensch – tot ist. Dann braucht es noch ein Mordmerkmal und einen Vorsatz. Dagegen tritt eine Verteidigung an, die naturgemäß mauert, die verhindern will und muss, dass die Strafkammer (im NSU-Verfahren sogar ein Senat) die notwendigen Feststellungen trifft.
Basta!

Es liegt in der Natur der Sache, dass hinter dem Ermordeten tragische Schicksale stehen, insbesondere der Angehörigen und Hinterbliebenen. Die müssen gewiss auch bedacht werden. Aber sie können weder ungeschehen gemacht, noch auch nur gemildert werden, wenn ein Gericht seinem 3025-Seiten-Urteil noch ein paar Zeilen Empathie für die Opfer hinzufügt.
Aus meiner Sicht ist derartige Urteilsschelte grober Unfug. Denn alle Menschen sind gleich und die Millionen Opfer der NS-Verbrecher nicht weniger wert als die des NSU.

Opferanwalt

Was ist eigentlich ein „Opferanwalt“?

Immer wieder hört man Vorwürfe, der Strafprozess diene zu viel der Resozialisierung des Täters und zu wenig den Interessen des Opfers. Eine absurde Verdrehung der Tatsachen, denn es sind die Täter, die auf der Anklagebank sitzen und nicht selten deftige Strafen erhalten.

Natürlich gibt es bei manchen Straftaten auch Opfer, deren Interessen gewahrt werden müssen. Dies kann aber nicht zuvörderst Aufgabe eines Strafverfahrens sein. Gleichwohl macht es bisweilen Sinn, wenn auch Opfer an Prozessen teilnehmen und sich dabei anwaltlichen Beistandes bedienen. Gute Opfervertretung hat durchaus Möglichkeiten, einen Strafprozess entscheidend zu beeinflussen. Dazu benötigt der Anwalt aber zunächst einmal ein Handwerkszeug, das ihn den übrigen Prozessbeteiligten ebenbürtig macht, sprich: Erfahrungen als Strafverteidiger.

Ich habe es mir zur Gewohnheit gemacht, den Ernst zu nehmenden Opfervertreter schon sprachlich abzugrenzen vom selbst ernannten Opferanwalt, der sich eher auf das Händchenhalten oder das Taschentuchreichen versteht. Für Letzteres gibt es mittlerweile ohnehin die psychosozialen Prozessbegleiter. Dazu bedarf es keiner anwaltlichen Qualifikation.

In meinem Roman »Rheingold! Reines Gold« habe ich den Opferanwalt einmal so geschildert, wie er nicht sein sollte:

»Der Opferanwalt ist eine eher moderne Erscheinung im Strafprozess und eine seltsame Figur obendrein, weil es ihn eigentlich gar nicht gibt. Das Gesetz kennt keinen Opferanwalt.
Allerdings können Verletzte sich einem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen und dabei auch anwaltlichen Beistand hinzuziehen. Man spricht dann vom Nebenklagevertreter. Ferner gibt es Zeugen, die bei ihrer Aussage lieber auf fachkundigen Rechtsrat bestehen. In diesen Fällen kommt der Zeugenbeistand zum Einsatz.
Kollegen, welche derartige Jobs übernehmen, titulieren sich selbst gerne als Opferanwalt. Der Unterschied zwischen einem Nebenklagevertreter oder einem Zeugenbeistand und dem Opferanwalt ist der Gesichtsausdruck während der Verhandlung. Opferanwälte schauen stets so, als seien sie persönlich das Opfer.
Beim Betreten des Gerichtssaales reichen sie der Mandantschaft meist den Arm, um ihre Rückendeckung körperlich sichtbar zu demonstrieren. Im Prozess reden sie ständig von Schmerzen und Leiden und psychischen Folgen, anstatt vernünftige Fragen oder Anträge zu stellen.
Eine bisweilen sehr eingeschränkte Qualifikation ersetzt der Opferanwalt regelmäßig durch überbordendes soziales Engagement. Sobald das Opfer bei der Zeugenaussage ein paar Tränchen verdrückt, ist er es, der das Taschentuch reicht.

Deshalb wird die Rolle des Opferanwaltes häufig von Frauen übernommen. Männer, die als Nebenklagevertreter auftreten und sich dennoch als Opferanwalt bezeichnen, sind meist nur gewissenlose Heuchler, die auf das Schmerzensgeld geiern, welches sie sich vom Opfer zu einem hohen Prozentsatz haben abtreten lassen. Sie warten nur darauf, das Opfer finanziell melken zu können. Im Gegensatz zu ihren Kolleginnen haben sie realisiert, dass sich die Opfervertretung nur rentiert, wenn der Täter hinterher zur Kasse gebeten werden kann.
So etwas lohnt sich vor allem, sobald Versicherungen eintreten, beispielsweise nach einer Amokfahrt oder einem Flugzeugabsturz. Da präsentieren sich sogar Verwandte dritten oder vierten Grades als Opfer, die durch den Tod des ihnen angeblich so nahe stehenden Menschen völlig den Halt verloren haben wollen, außerdem das Studium abbrechen mussten und noch drei Jahre später arbeitsunfähig sind wegen des Gedankens an längst vergessene tragische Vorfälle. Um darüber hinwegzukommen, bedarf es schon eines Schmerzensgeldes in amerikanisch-astronomischer Höhe. Ansonsten ist die Empörung sehr groß, die Entrüstung immens, gern auch die Enttäuschung ungeheuerlich.

Kurzum: Stellt man sich den Strafprozess als Gemüsegarten vor, dann sind Opferanwälte die Gurken darin.«