Drogeneinfluss

Woher kennen Richter eigentlich die „Wirkung von Drogen“?

Ein Standardproblem in vielen Strafprozessen ist die Frage, inwieweit der Täter verantwortlich ist für sein Tun. Der Gesetzgeber hält dies in manchen Fällen für zweifelhaft (Kinder, Schwachsinnige), darum müssen sich Gerichte immer dann, wenn Drogen im Spiel waren, die Frage stellen, ob der Täter ganz oder teilweise einem Kind oder einem Schwachsinnigen gleichzustellen ist.

Bei der Volksdroge Nr. 1, dem Alkohol, fällt dies noch leicht, weil jeder Durchschnittsbürger – somit auch die Richter – irgendwann in seinem Leben einmal oder mehrmals Erfahrungen damit gemacht hat oder nach wie vor macht. Ergab eine Blutprobe den Wert von 2,8 Promille, kann sich ein Richter also konkret etwas darunter vorstellen und weiß ziemlich genau, dass dieser Täter wohl eingeschränkt schuldfähig war, aber einen Schnaps zu wenig getrunken hat, um absolut schuldunfähig gewesen zu sein. Klingt nachvollziehbar.

Was passiert aber, wenn der Täter morgens einen Joint geraucht, mittags 2 XTC eingeworfen, nachmittags Pep gezogen und abends eine Line Koks geschnupft hat? War der jetzt völlig deppert (vergleichbar mit über 3 Promille) eher etwas matschig in der Birne (etwa 2,5 Promille beim geübten Trinker) oder nur leicht beschwippst (Oma nach drei Likörchen)?
Es ist immer wieder interessant, wie vor Gericht die Wirkung von Betäubungsmitteln quasi umgerechnet wird in einen Alkoholrausch. Man merkt es an den Fragen der Richter und Staatsanwälte, die darum bemüht sind, zu verstehen.

Auch wir Anwälte sind nicht über das Problem erhaben. Ich finde es manchmal rührend, wie Kollegen sich bemühen, im Plädoyer die Auswirkungen eines Drogenrausches schuldmindernd zu erklären, von dem ihnen jegliche Vorstellung fehlt. Da wird wohl eher die Erfahrung aus studentischen Bier-Exzessen rekapituliert, was Richter auch verständig nickend zur Kenntnis nehmen, weil das Plädoyer sich in diesem Punkt genau mit ihrem eigenen Erfahrungshorizont deckt. Der Szene-Verteidiger aus Berlin-Kreuzberg würde an ihrer Stelle tunlichst die Behauptung vermeiden, die Wirkung des Kokains habe sich durch exzessiven Alkoholkonsum noch verstärkt. Denn er weiß, dass das Gegenteil der Fall ist.

Meines Wissens gibt es weder in der Aus- noch in der Fortbildung praxisbezogene Kurse zum Drogenkonsum (wäre auch schlecht für die Fahrerlaubnis). Nicht grundlos nennt man Drogen auch „verbotene Substanzen“, da wollen sogar Juristen ausnahmsweise einmal nicht mit ihrem überlegenen Fachwissen prahlen. Was also tun?
Man könnte es machen wie die Polizei bei der Vernehmung: Tasse Kaffee, Zigarette und ein vorgedruckter Protokollvermerk („Seine Gedankengänge waren klar und geordnet“). Zweifel am Geisteszustand ihrer Kundschaft lassen die erst gar nicht aufkommen. So einfach hat es ein Richter aber nicht, weil den permanent ein Anwalt nervt und behauptet: „Mein Mandant wusste nicht, was er tat.
Darum greifen Richter in solchen Fällen zurück auf Sachverständige. Die pfeifen sich zwar auch nicht den ganzen Tag seltsame Substanzen rein, tun aber trotzdem so, als hätten sie Ahnung davon. Aus meiner Sicht ein eher zwielichtiger Abschnitt des Strafprozesses. Alle behaupten, sie könnten sich jetzt genau vorstellen, wie der Angeklagte damals drauf war. Dann wird über dessen Wohl und Wehe entschieden.

Um nicht falsch verstanden zu werden: Mir leuchtet schon ein, dass Mediziner durch Befragungen und Analysen des Konsumverhaltens, gestützt auf Tests und objektiv erhobene Werte gewisse Krankheitsbilder erkennen können. Daraus lassen sich gewiss auch Rückschlüsse auf zurückliegende Zeiträume und für künftiges Verhalten ziehen. Aber wie zum Teufel stellt so ein Sachverständiger heute fest, ob der Nafri auf der Kölner Domplatte in der Silvesternacht 2015/16 zugedröhnt war oder nicht???

Das Angebot an Stöffchen ist fast schon unüberschaubar. Dann wird noch gestreckt und gemischt, bis der Konsument selbst nicht mehr weiß, was er im Blut hat. Aber der Herr Professor weiß es trotzdem. Angeblich.
Letztlich ist es der Grundsatz in dubio pro reo, der weiterhilft. Ein Angeklagter, der brav die Standardfloskeln herunterbetet, wird mit der avisierten Strafmilderung belohnt. Weil der Professor es für nachvollziehbar hält. Wer eher exotische Auswirkungen der Droge schildert, läuft Gefahr, den Professor als unwissend zu entlarven. Das quittiert der mit einem „unglaubwürdig“. Ein Strafabzug von immerhin rund 25% wird dann nicht gewährt.
Aber Vorsicht: Die Justiz weiß, dass sie bei der Feststellung des Drogenrausches gern an der Nase herumgeführt wird. Darum hat sie Mittel und Wege, dem inflationären Einsatz dieser Taktik vorzubeugen. Wer es übertreibt, landet schnell im Maßregelvollzug, also einer Zwangstherapie in geschlossenen Anstalten. Die Dauer einer solchen Maßnahme kann über die der verhängten Haft hinausgehen.
Ratsam ist es darum häufig auch, die zugedröhnte Birne dezent zu verschweigen. Der Richter weiß es ja nicht besser. Und der Professor schon gar nicht.