Schmerzensgeld für Pferde

Was ist eigentlich das „allgemeine Persönlichkeitsrecht?“

Pferdehalter sind seltsame Menschen, zumindest mir erscheinen sie noch schräger als Hundehalter. Denn während Letztere ihren Vierbeiner nur menschengleich behandeln, steht das Pferd in der Vorstellung seiner Halter weit über ihnen, ist übermenschlich, ja gottgleich. Darum enden Stallgemeinschaften, also die gemeinsame Nutzung eines Stalles durch die Halter verschiedener Pferde, meistens im Chaos. Irgendwie entzweit es die Menschen, wenn ihr Pferd nicht alleiniger Gott ist, denn du sollst keine anderen Götter haben lautet das erste der zehn Gebote. Und schon hat man sich überworfen und von der gemeinsamen Idylle bei Dosenbier auf Strohballen im Stall bleibt nichts außer … Fotos.

Es soll auch schon vorgekommen sein, dass solche Fotos aus glücklicheren Zeiten auf Internetportalen hochgeladen wurden, was konkret bedeutet, dass solch ein Pferdegott öffentlich gezeigt wird von jemandem, den man nach gekündigter Stallgemeinschaft nur noch in die Hölle wünscht. Also muss der Anwalt ran und es gibt gerade auf dem Gebiet des „Pferderechts“ eine zunehmende Zahl selbsternannter Spezialisten, die natürlich sofort verstehen, wo das Problem liegt. Denn du sollst dir kein Abbild von Gott machen lautet das zweite der zehn Gebote.

Das Schreiben, welches meiner Mandantschaft kurz darauf ins Haus flattert, klingt bedrohlich. Man habe durch die Veröffentlichung des Fotos gleich gegen mehrere Gesetze verstoßen. Genannt werden so exotische Normen wie Art. 7 DSGVO und § 22 KUG. Dies sei ein schwerer Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und könne nur durch ein Schmerzensgeld wieder gut gemacht werden. Gefordert werden aber nicht ein Ballen Heu oder ein Sack Karotten, sondern schlappe 2,5 Mille zzgl. Anwaltskosten, was die Mandantschaft zwar für teuer hält, prinzipiell aber – da selbst Pferdehalter – schon verstehen kann.

Ich betrachte das Foto, sehe ein Pferd auf einer Wiese und im Hintergrund den Hochspannungsmast eines Stromanbieters. „Was würden Sie sagen, wenn der Stromanbieter Schmerzensgeld für das Ablichten seines Mastes verlangt?“ Die Antwort kommt wie aus der Pistole geschossen: „Quatsch, das ist doch nur ein Ding.“„Eben“, sage ich, „genau so ein Ding wie der Gaul“.

Solltest Du, geneigter Leser, selbst Pferde oder sonstige Tiere halten, dann musst du jetzt stark sein, denn im deutschen Privatrecht gilt seit jeher: Tiere sind Sachen! Zwar hat der Gesetzgeber 1990 in einem Anflug von Gefühlsduselei § 90a BGB geschaffen, der scheinbar das Gegenteil behauptet, aber das ist nur ein inhaltsleeres Lobbygesetz. Tatsächlich gilt für Tiere unverändert Sachenrecht und das Pferd auf dem Foto ist juristisch nichts anderes als der Strommast hinter ihm. Wenn du es unbefugt mitnimmst in Deinen Stall, ist dies keine Geiselnahme, sondern Diebstahl; solltest Du es treten, ist dies keine Körperverletzung, sondern Sachbeschädigung und falls Du es sogar tötest, ist dies kein Mord, sondern ebenfalls Sachbeschädigung.

Und vor diesem Hintergrund betrachten wir nun die vom Gegenanwalt genannten Vorschriften:

Art. 7 DSGVO? So weit blättere ich gar nicht, denn schon in Artikel 1 lese ich: „Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.“ Sorry liebes Pferd, du magst unter oder über uns Menschen stehen, aber auf einer Stufe mit uns stehst du keinesfalls und natürliche Personen sind nun einmal nur und ausschließlich Menschen.

§ 22 KUG: Da steht etwas von „Einwilligung des Abgebildeten“ oder nach dessen Tode seiner Angehörigen, insbesondere der Ehegatten oder Kinder. Kurz wische ich mir eine Träne aus dem Auge, als ich mir vorstelle, wie ein kleines täppisches Fohlen nach seiner Einwilligung in eine Fotoveröffentlichung gefragt wird, nachdem das Pferd selbst – höchstwahrscheinlich ohne seine Einwilligung – soeben vom Ross-Schlachter verwurstet wurde. Dann entscheide ich: Nein, Tiere können nicht einwilligen, und zwar in gar nichts, insbesondere nicht in Fotos von ihnen.

Und auch das scheinbar über allem schwebende allgemeine Persönlichkeitsrecht muss ja irgendwo eine gesetzliche Grundlage haben. Die wird abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1 iVm. 2 Abs. 1 GG, also der Würde des Menschen und seinem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Auch dies ist ausschließlich ein Privileg für Menschen und kein Sachenrecht.

Tut mit daher leid, geschätzter Kollege Pferdeanwalt, dass ich auf das Schreiben nicht einmal antworte, weil ich es ablehne, dieses Mandat überhaupt anzunehmen. Es ist zu offensichtlich ein billiger Trick, um sich unredlich zu bereichern.

Übrigens: Irgendwo in den zehn Geboten ist auch geregelt, dass man nicht seines Nächsten Hab und Gut begehren soll. Aber nur gute Juristen lesen Vorschriften bis zum Ende. Der Kollege in diesem Fall gehört wohl nicht dazu.

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