Nationalhymne

Was passiert eigentlich beim „Verunglimpfen der Nationalhymne“?

§ 185 StGB regelt die Strafbarkeit der Beleidigung. Was jedoch eine Beleidigung ist, steht dort nicht, das muss in jedem Einzelfall neu geklärt werden. Grundsätzlich ist diese Klärung Aufgabe der Gerichte. Aber könnte das nicht auch die Regierung erledigen?

Altkanzler Kohl haderte bekanntlich zu Lebzeiten mit Karikaturen, die sein Gesicht in Birnenform zeichneten. Da könnte Angela Merkel doch tätig werden und festlegen, dass es als Beleidigung zu werten ist, wenn Politiker mit Fallobst verglichen werden. Zur Sicherheit könnte Frank-Walter Steinmeier noch zustimmen und schön wüssten die Gerichte künftig, wann ein dummer Spruch zur Beleidigung wird.

Klingt irgendwie schräg. Wer nur ein bisschen Gefühl dafür hat, was „Gewaltenteilung“ bedeutet, bekommt jetzt Bauchgrummeln.

Dennoch ist eine solche Vorgehensweise nicht ausgeschlossen, wie ein Beispiel aus dem Jahre 1952 zeigt. Damals, in den Gründerjahren der Bundesrepublik, arbeitete das Getriebe des Rechtsstaates noch etwas holperig. Der Bundesgerichtshof urteilte seinerzeit noch, dass Sinti und Roma für die Haft in den Konzentrationslagern der Nazis nicht zu entschädigen seien. Die „Zigeuner« hätten ihre Verfolgung schließlich durch »eigene Asozialität, Kriminalität und Wandertrieb« selbst verursacht (BGH, Urt. v. 07.01.1956, Az.: IV ZR 273/55). In dieser Zeit also war ungeklärt, was die Nationalhymne des jungen Staates sein solle.  Die Nationalflagge hatte im Grundgesetz eine eigene Regelung bekommen (Art. 22 GG), das als Hymne überlieferte Lied der Deutschen hatten die Alliierten jedoch 1945 als „nazitypisch“ verboten.

Nachdem Bundeskanzler Adenauer allerdings bei einem USA-Besuch mangels Hymne ein „Heidewitzka, Herr Kapitän« entgegengeschmettert worden war, sah er Handlungsbedarf. Bundespräsident Heuss war schon vorher initiativ geworden und hatte eine neue Hymne beauftragt. Die fiel jedoch bei ihrer Uraufführung durch und wurde fortan als »Theos Nachtlied« verspottet. In dieser Situation verständigten sich Adenauer und Heuss darauf, das alte Gedicht des Hoffmann von Fallersleben, gesungen auf die alte österreichische Kaiserhymne, künftig als deutsche Nationalhymne zu verwenden.

Bemerkenswert ist dies deshalb, weil die Hymne in § 90a StGB gegen Verunglimpfung strafrechtlich geschützt ist. Das konnten Heuss und Adenauer noch nicht wissen, aber irgendwann hätte doch eigentlich jemand fragen müssen, ob Kanzler und Präsident per Briefwechsel darüber entscheiden können, was in diesem Land strafbar ist. Zweifel an der Legitimation der Hymne sind deshalb nie verstummt, doch zumindest wer sich an der dritten Strophe des Liedchens vergreift, muss tatsächlich mit Bestrafung rechnen. So hat es das Bundesverfassungsgericht 1990 entschieden (konkret ging es um die Anspielung des Kopulierens mit einem Schaf – offenbar ein Running Gag im Bereich der Satire).

Wer nun denkt, die Nationalhymne sei zwar nicht durch Gesetz, aber zumindest durch die Verlautbarungen verschiedener Verfassungsorgane hinreichend geschützt, hat die Rechnung ohne die moderne Gender-Ideologie gemacht. Denn in der dritten Strophe des »Lied der Deutschen“ tauchen zwei Worte auf, die man heutzutage noch weniger in den Mund nehmen darf, als die Kampfrufe der Nazis. Die Rede ist von „brüderlich“ und „Vaterland“.

Künftig solle das „Heimatland“ besungen werden, fordert die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesfamilienministeriums hier. Und dieses möge künftig gefälligst „couragiert“ zusammenhalten. Was die Rechtssetzung durch einen Briefwechsel zwischen Kanzler und Präsident taugt, wird nun seine Bewährungsprobe erfahren. Denn das Duo Adenauer / Heuss hat eben das »Hoffmann-Haydn’sche Lied« zur Hymne erkoren und nicht eine Bearbeitung durch den Zeitgeist. Zumindest diese Beiden wären der aktuellen Verunglimpfung durch die Gleichstellungstante sicher „couragiert“ entgegengetreten.

Übrigens: Die Strafe beträgt bis zu drei Jahre Haft und die Tat ist von Amts wegen zu verfolgen. Zuständig ist die Staatsanwaltschaft Berlin.

dolus eventualis

Was ist eigentlich ein „dolus eventualis“?

Derzeit ist der dolus eventualis ziemlich berühmt, denn das Landgericht Berlin war der Meinung, wer bei einem illegalen Autorennen andere totfährt, nehme dies billigend in Kauf. Der BGH hat dieses Urteil bekanntlich aufgehoben, weshalb Viele jetzt denken, die Tötung sei nur eine fahrlässige, was der BGH so aber gerade nicht gesagt hat. Immerhin weiß jetzt auch der Laie: Der dolus eventualis – auf deutsch heißt er „bedingter Vorsatz“ – ist kein richtiger Vorsatz, bei dem jemand weiß und will, dass etwas passiert, sondern nur ein billigendes Inkaufnehmen. Deshalb wird viel über ihn geschrieben, um ihn abzugrenzen vom direkten Vorsatz einerseits und der Fahrlässigkeit andererseits.

Als Studenten haben wir versucht, den dolus eventualis mit einer Faustformel zu begreifen: Jemand hält es für möglich, dass etwas Bestimmtes passiert und es ist ihm egal, ob das passiert. Also nimmt er es billigend in Kauf. Würde er statt „egal“ eher denken „wird schon gutgehen“, wären wir nach Meinung der Juristen im Bereich der Fahrlässigkeit. Ein Ritt auf der Rasierklinge.

Schauen wir uns das einmal an einem gewöhnlichen Elfmeter im Fußball genauer an: Der Schütze weiß und will, dass der Ball ins Netz fliegt. Er erzielt seinen Treffer also vorsätzlich. Aber was ist mit dem Torwart, der dazwischen hechtet? Dass der da ist, weiß unser Schütze. Ganz sicher will er aber nicht, dass der Torwart den Ball fängt. Allerdings hält er das auch nicht für völlig unmöglich. Klingt nach bedingtem Vorsatz, doch jeder wird unterstellen, dass der Schütze hofft, es werde schon gutgehen. Er hat seinen Elfmeter also nicht bedingt vorsätzlich, sondern nur fahrlässig verschossen.

Dummerweise landet der Ball nun aber nicht in den Armen des Torwarts, sondern in dessen Gesicht und bricht ihm die Nase. Zunächst denken wir, das habe der Schütze ja noch weniger gewollt als einen Fehlschuss. Aber der Spieltag war ansonsten wenig ereignisreich, darum hat die Boulevardpresse den Torwart bereits gekauft. „Ich sah die Mordlust in den Augen meines Gegners, dann zielte er genau auf meine Nase“, wird der zitiert. Umgehend schaltet die Politik in den Wahlkampfmodus, rügt „die zunehmende Brutalität des Sports“ und kündigt drakonische Gesetze dagegen an. In dieser Situation soll der deutsche Stammtisch als Richter nun im Nachhinein entscheiden, was genau der Spieler sich vorstellte, bevor er den Ball trat.

Sofern der Torjäger vor dem Spiel ein Interview gegeben hat, wissen wir ziemlich genau, was er dachte. Gibt er das Interview erst hinterher, wird er natürlich abstreiten, so einen Nasenbeinbruch auch nur annähernd für möglich gehalten zu haben. Da kann dann jeder eine andere Meinung dazu haben und keine ist richtig falsch. Letztlich bleibt nur, zu glauben, was der Schütze erzählt – oder eben nicht. Viel zu tun für den Strafverteidiger und am Ende ein Urteil, das genauso gut anders lauten könnte. Eine Glaubensverkündung gewissermaßen – eigentlich die Aufgabe des Pfarrers, nicht des Richters.

Im Fall der Berliner Raser hat der Volksmund sein Urteil längst gesprochen: Sinnlose Raserei und sinnlose Tötung, also Mord. Spätestens jetzt benötigen wir den Pfarrer vom vorherigen Absatz: Herr vergib‘ ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun!

Was denkt denn wohl der Raser, bevor er auf‘s Gas tritt? Ist er wirklich so kaltblütig, dass ihm querkommende Autos egal sind? Oder denkt er viel eher, es werde schon gut gehen? Oder ist er schlichtweg zu doof zum Denken, was zumindest mit der studentischen Faustformel nicht zu lösen wäre.

Bevor Du, geneigter Leser, nun den Daumen senkst, frage Dich doch einmal, wie Du bei anderen Verkehrsvergehen entscheiden würdest. Was ist mit dem Brummifahrer, der ungebremst in das Stauende rast, weil er die Abstandsautomatik abgeschaltet hat, um schneller voranzukommen? Was ist mit der Feuerwehr im Einsatz, die mit Blaulicht über die rote Ampel rast, weil es Vorschrift ist, dass alle anderen warten müssen? Und was ist mir Dir selbst, der Du es morgens im Berufsverkehr mal wieder besonders eilig hast und schnell noch über den Zebrastreifen huschst?

Alle Autofahrer wissen um die Gefahren und brechen dennoch permanent die Gesetze. Aber gilt darum für sie, was Tucholsky einst über die Soldaten sagte?

ex ante

Was ist eigentlich die „ex-ante-Sicht“?

Vor vielen Jahren habe ich mich einmal auf der Suche nach einem Zeugen spät nachts in eine als Drogenhölle verschriene Spelunke begeben, denn ich wusste, dass der Zeuge dort sicher anzutreffen ist. Natürlich bin ich nicht mit Anzug und Schlips aufgetaucht, aber irgendwie war mein Erscheinen doch auffällig. Zuerst wurde getuschelt, dann flog das Wort „Anwalt“ durch den Raum, kurz später schon die Warnung „Spitzel“ und plötzlich stand der Wirt vor mir, mit rot glühendem Gesicht und glasigen Augen. In der Hand hielt er einen Knüppel, keinen Baseballschläger, eher so einen Schlagstock wie ihn englische Polizisten am Mann führen. „Ich schlag ihm die Zähne raus“, brüllte er und sah irgendwie so aus, als ob er das tatsächlich vorhatte. Mir war klar, dass ein schützend erhobener Unterarm gegen solche Knüppel kein wirklicher Schutz ist. Obwohl nicht schmächtig gebaut, war ich körperlich schon deshalb unterlegen, weil ich saß, während er stand. In dieser Situation fiel mir ein, dass ich ein Messer bei mir trug, ein Opinel, Klingenlänge 8 cm, zusammengeklappt in der Hosentasche.
Wie es tatsächlich weiterging, lässt sich in einem meiner Romane nachlesen. Ich denke, ich habe die Szene irgendwo dort beschrieben. Wie es rechtlich weitergeht, entscheiden in solchen Fällen letztlich die Strafgerichte und ihre mitunter verwirrenden Vorstellungen darüber, was Notwehr ist.

Schulmäßig definiert man Notwehr als die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff schnell und sicher zu beenden. Wenn also Kinder in einen Kirschbaum klettern, um sich an den Früchten zu laben, der Eigentümer des Kirschbaums aber nicht klettern kann, um die Kinder zu vertreiben, darf er zur Verteidigung seines Eigentums die Kinder mit der Schrotflinte vom Baum schießen. So zumindest wäre es, wenn man das Gesetz wörtlich nähme und so wurde es 1920 auch vom Reichsgericht noch entschieden.
Der moderne Rechtsstaat hat dem Gesetz darum ein paar ungeschriebene Ergänzungen hinzugefügt. Heutzutage operieren die Strafgerichte mit sogenannten sozial-ethischen Einschränkungen des Notwehrrechts und nehmen eine Rechtsgüterabwägung vor. Kinderleben gegen Kirsche ist irgendwie nicht stimmig, darum würde derselbe Rentner, den das Reichsgericht 1920 freigesprochen hat, für dieselbe Tat 2018 mindestens fünf Jahre hinter Gittern verschwinden.

Klingt irgendwie beruhigend, löst aber mein Problem mit dem Wirt in der Spelunke nicht. Dort stellte sich ja eher die Frage Schädelbruch gegen Messer im Bauch, eine prinzipiell einmal nicht unangemessen erscheinende Reaktion.
Aber die Strafgerichte haben nicht nur sozial-ethische Einschränkungen erfunden, sondern etwas, das ebenfalls nicht im Gesetz steht, nämlich die objektive ex-ante-Sicht. So etwas können sich eigentlich nur Juristen ausdenken. Und noch schlimmer: Sie können es auch anwenden. Die Frage, ob man das Messer ziehen darf, wird nämlich „auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung“ beantwortet. Mit anderen Worten: Der Richter kocht sich einen Tee, setzt sich an seinen Schreibtisch und tunkt den Teebeutel rhythmisch in die Tasse, während er sich die konkrete Situation ausmalt. Dann lehnt er sich zurück, genießt den feinen Bergamotte-Ton seines Earl-Grey und blendet ganz entspannt zunächst einmal den konkreten Stress der Mann-gegen-Mann-Situation völlig aus (objektiv!). Die gespannten Erwartungen einer aufgeputschten Menge sieht er nicht, die Schreie „Los, gib´s ihm“ hört er nicht. Stattdessen grübelt er sachlich und besonnen darüber nach, wie ein vernünftiger Mensch nun reagieren sollte. Das bringt ihn zu der bahnbrechenden Erkenntnis, dass es möglicherweise ein milderes Mittel zur Verteidigung gab, nämlich die bloße Androhung des Stichs.
Rechtlich korrekt, da hat er keine Zweifel, wäre eigentlich gewesen, dem Wirt das Opinel zunächst einmal zu zeigen (allein das Aufklappen dauert schon eine Ewigkeit) und ihm freundlich zu erklären: „Lieber Wirt, wenn Du diesen Knüppel gegen meine Zähne richten solltest, muff if leider fuftechen.“ Hat man es versäumt, diese Warnung auszusprechen – der zweite Teil des Satzes wurde offensichtlich bereits ohne Zähne gesprochen – wird der Richter zu dem Schluss kommen, dass das Messer hier verfrüht zum Einsatz kam. Wohlgemerkt: ex ante.

Nun lebt der gemeine Bürger ja nicht gerade ständig in der Gefahr, seine Zähne durch einen Schlagstock zu verlieren (der gemeine Strafverteidiger übrigens auch nicht). Wahrscheinlich werden es eh schon die Dritten und die Rechtsgüterabwägung bei einem künstlichen Gebiss möglicherweise auch völlig anders zu treffen sein.
Die breite Masse treibt das Notwehrrecht heutzutage erst dann um, wenn wieder Sommer ist und die Nation kein anderes Problem hat, als dass ein Hund im Auto auf dem Supermarktparkplatz etwas schwitzen könnte. In sozialen Netzwerken wird darum schon etwa ab Ostern prophylaktisch dazu aufgerufen, auf jeden Fall hemmungslos Autoscheiben einzuschlagen. Wer das nicht umgehend liked und teilt, ist verdächtig, wahrscheinlich missbraucht er auch zuhause seine Kinder. Ginge es nach den Verbreitern solcher Aufrufe, sähen unsere Parkplätze im Sommer aus wie Hamburg nach dem G 20.

Ex ante betrachtet wird ein Richter nicht dazu tendieren, die Sachbeschädigung am Auto als Notwehr zugunsten eines Hundes anzusehen. Klar, Dackelblicke sind unwiderstehlich, da kann man gar nicht anders. Aber möglicherweise hätte ja ein Anruf bei der Polizei oder ein Rundruf im Supermarkt auch schon gereicht, um Waldi frische Luft zuzufächeln. Höchstwahrscheinlich kommt der Richter noch nicht einmal zur ex-ante-Sicht, sondern stolpert schon vorher über das Problem, ob fremde Hunde ein Rechtsgut sind, das jedermann zu schützen sich berufen fühlen darf.

Diese Frage beantworte ich aber erst, wenn ich mal Bock auf einen richtig großen Shitstorm habe.