Beweisverwertungsverbot

Was ist eigentlich eine „Eilanordnungskompetenz“?

Morgens halb zehn in Deutschland: Die Bauarbeiter der Nation kauen gerade Nussriegel, die Richter sitzen in der Kantine und trinken Kaffee. Alles ruht, einer wacht: der Staatsanwalt! Ebenfalls immer im Dienst ist die Polizei, die soeben einen ganz heißen Tipp bekommen hat. Daniel Düsentrieb hortet in seiner Wohnung Drogen! Schnell ein Anruf beim Staatsanwalt: Dürfen wir rein?

Der Staatsanwalt kämpft sich durch eine äußerst komplizierte Rechtslage, denn die Antwort auf das Anliegen der Polizei liegt in zwei Gesetzen verstreut. Da wäre zunächst das Grundgesetz mit der klaren Ansage „Die Wohnung ist unverletzlich.“ Daneben gibt es eine Strafprozessordnung, die vorschreibt, dass Wohnungsdurchsuchungen nur durch einen Richter angeordnet werden dürfen. Allerdings, so steht da weiter, darf die Anordnung bei Gefahr im Verzug auch der Staatsanwalt treffen. Was nun? Liegt hier Gefahr im Verzug vor, nur weil der Richter gerade Kaffee trinkt? Oder braucht es dazu mehr, vielleicht den Totalausfall aller Richter, den Stillstand der Rechtspflege, die Stunde Null des Rechtsstaates?

In der Praxis besteht Gefahr im Verzug regelmäßig samstagnachts um drei. Denn das Böse schläft nie, Richter schon. Darum ist irgendwo im Land immer ein Staatsanwalt wach. Nicht weil er böse wäre, sondern weil die Jagd nach Verbrechern sein Lebenszweck ist. Der Blick auf die Uhr zeigt jedoch: Es ist jetzt erst dreiviertel zehn an einem gewöhnlichen Werktag. Noch ziemlich lange hin bis samstagnachts. Was mach´ ich nur, was mach´ ich nur?
Rückfrage an den Außendienst: Wie sieht’s aus vor Ort? Die Antwort jagt den Puls nach oben: Polizeimeister Bullerich hat gerade dezent an der Tür gelauscht, die dabei die wie von Wunderhand einfach aufgesprungen ist. Wir blicken auf ein ganzes Arsenal von Drogen, Waffen und Falschgeld. Dürfen wir jetzt endlich rein?

Und in diesem Augenblick tut der Staatsanwalt Daniel Düsentrieb einen sehr großen Gefallen: „Hebt die Bude aus!“ spricht er in das Telefon. Den Rest des Tages verbringt die Polizei mit dem Katalogisieren einer LKW-Ladung voller Asservate, so nennen sie das, was sie jetzt aus Daniel Düsentriebs Wohnung abtransportieren.

Machen wir uns nichts vor: Hätte der Staatsanwalt diesen Sachverhalt einem Ermittlungsrichter geschildert, wäre die Durchsuchungsanordnung postwendend ergangen, ohne dass jener sich beim Kaffeetrinken hätte stören lassen. Das ist der Grund, warum die selbsternannten Verfechter des Rechtsstaates nun aufheulen. Alles nicht so schlimm! Was soll der Quatsch? Bloße Förmelei! Und während Daniel Düsentrieb (er ist wohl mittlerweile an seiner Wohnung aufgetaucht) bereits in Handschellen zu Gericht transportiert wird, die Anordnung der Untersuchungshaft nur noch eines kurzen Termins beim Haftrichter bedarf (auch so eine unnütze Förmelei?), lese ich nochmal kurz bei Rudolf von Ihering nach. Der war ein ziemlich bedeutender Rechtswissenschaftler des vorletzten Jahrhunderts und ziemlich überzeugt davon, „dass wir in der Form die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit haben“.

Für Daniel Düsentrieb bedeutet dieser Satz an diesem Tag tatsächlich Freiheit, auch wenn Du, geneigter Leser, nun ungläubig staunen wirst. Denn der Staatsanwalt hat einen entscheidenden Fehler begangen. Er hätte die Polizei anweisen müssen, die Wohnung so lange zu bewachen, bis die Kaffeepause des Richters beendet und dieser bereit zu einer Entscheidung ist. Niemals aber hätte er selbst die Durchsuchung anordnen dürfen, denn er hatte keine Eilanordnungskompetenz, jedenfalls nicht morgens um halb zehn in Deutschland.

In Karlsruhe, dort wo unsere höchsten Strafrichter sitzen, sieht man diese Eigenmächtigkeiten sehr ungern. Zwar würde ich nicht meine Hand dafür ins Feuer legen, dass der LKW voller Asservate tatsächlich einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, aber zumindest beim Haftrichter findet der Staatsanwalt keine Gnade. Denn durch die grobe Missachtung des Richtervorbehalts wurden wesentliche Sicherungsmechanismen des Rechtsstaates umgangen und Beweise durch bewussten Rechtsbruch erlangt.

Darum pfeift sich Daniel Düsentrieb jetzt etwas zur Erholung rein und Polizeimeister Bullerich wird künftig mitteilen, dass es sich beim Lauschen so anhöre, als würde da gerade jemand Drogen in der Klospülung versenken. Das könnte die Gefahr in Verzig begründen, nützen wird ihm das aber nicht, denn der Staatsanwalt wird künftig lieber den Telefonhörer abhängen und sich einen Müsliriegel gönnen, morgens um halb zehn in Deutschland.

Nachtrag:

Ganz kampflos hat die Staatsanwaltschaft das nicht hingenommen. Nach einer Beschwerde wurde Daniel Düsentrieb vom Landgericht wieder in U-Haft geschickt. Meine weitere Beschwerde hat dann aber beim OLG Koblenz Gehör gefunden. Die Untersuchungshaft wurde aufgehoben. Und weil´s so schön ist, veröffentliche ich den Beschluss hier mal.

Winterstrafrecht

Im Strafrecht ist jetzt Winter

Heute am 1. Oktober beginnt die strafrechtliche Winterzeit. Wann immer die Polizei nicht zweimal klingelt, sondern einmal heftig klopft, fragt zwar jeder sofort nach dem Durchsuchungsbeschluss, aber keiner kommt auf die Idee, einen Blick auf Uhr und Kalender zu werfen. Denn Wohnungsdurchsuchungen zur Nachtzeit sind – von Ausnahmen abgesehen – verboten.

Die Nachtzeit hielt der Gesetzgeber schon immer für besonders schützenswert. Daher wurden früher Wohnungsdiebstähle auch härter bestraft, die „daselbst zur Nachtzeit verübt“ wurden. Wenn der Deutsche Michel die Schlafmütze aufhat, will er eben nicht gestört werden. 

Heutzutage gilt der Dieb in der Nacht nicht mehr für schlimmer als der am Tage. Geschützt wird der Bürger nur noch vor der Polizei in der Nacht. So ändern sich die Zeiten.

Und mit Ihnen wandelt sich die Vorstellung darüber, wann eigentlich Nacht ist. Denn Strafrecht ist stets den Launen seiner Macher unterworfen, es gilt weder seit noch für ewig.

Die bloße Dunkelheit schien den historischen Strafjuristen keine hinreichende Abgrenzung für die Schwelle der Nacht zum Tage, ebenso wenig die Schlafenszeit. Also einigte man sich darauf, dass Nacht im rechtlichen Sinne nur dann sei, wenn Dunkelheit und Schlafenszeit zusammenfallen. So weit die Theorie.

Im alten Preußen begann die Nacht in Umsetzung dieser Grundsätze abends um zehn und endete morgens um vier. Im Juni und Juli währte sie gar nur von 23 bis 3 Uhr.
Im Vergleich dazu ist der moderne Staat recht großzügig. Er gönnt Dir, geneigter Leser, bereits ab 21 Uhr Ruhe. So ist das seit 1877, obwohl zwischenzeitlich mal die Sommerzeit eingeführt wurde und im Juni/Juli um 21 Uhr nicht geschlafen, sondern bei Tageslicht gegrillt wird.

Da allerdings nur das gute Gewissen ein sanftes Ruhekissen ist und das Böse ohnehin nie schläft, meinte der Gesetzgeber beim Ende der Nacht differenzieren zu müssen: Zwischen dem 1.4. und dem 30.9. endet diese rechtlich schon um 4 Uhr, ansonsten erst um 6 Uhr. Daher markiert der heutige Tag einen Wendepunkt.

Rührt das schlechte Gewissen übrigens nicht von krummen Dingern, sondern nur von unbezahlten Rechnungen her, darf der Bürger ganzjährig bis 6 Uhr schlafen. Für die Durchsuchung seitens des Gerichtsvollziehers gilt nämlich § 758a ZPO. Der kennt keinen Unterschied zwischen Sommer und Winter.

Pläne, angesichts der demnächst kommenden ewigen Sommerzeit die Nacht neu zu definieren, gibt es keine. Und so wird auch in Zukunft der Strafverteidiger im Sommer mitunter zwei Stunden vor seinem zivilistischen Kollegen auf Trab sein müssen. 

Ein Beruf, der eben nicht für Schlafmützen gedacht ist.

Nachtrag: Durch das „Gesetz zur Fortentwicklung der StPO u.a.“ vom 25.6.2021 (BGBl I, S. 2099) hat der Gesetzgeber § 104 StPO geändert. Die Nachtzeit dauert jetzt einheitlich von 21 bis 6 Uhr.

Hausdurchsuchung

Was passiert eigentlich bei einer „Hausdurchsuchung“?

Wenn der Postmann zweimal klingelt, soll dies bisweilen freudig-erregt aufgenommen werden. Ist es aber die Polizei, die hereinwill, dürften die Betroffenen andere Gedanken hegen.

„Einfach nicht öffnen“, könnte dann eine naheliegende Überlegung sein. Ein guter Rat ist das nicht, denn das Klingeln wahrt nur den Anschein der Höflichkeit. Wer die Tür nicht freiwillig öffnet, wird kurz darauf wissen, was das „Gewaltmonopol des Staates“ in der Praxis bedeutet.

Dass ein Amtsrichter die Durchsuchung vorher erlauben muss, ist heutzutage Allgemeinwissen. Betonen die Politiker doch bei jeder Verschärfung der polizeilichen Eingriffsrechte die hohe Bedeutung des Richtervorbehalts. Daran ist zumindest wahr, dass in der Tat regelmäßig ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt. Wie der zustande kam, soll hier vorerst nicht Thema sein.

Schlaumeier der Sorte „Google weiß Rat“ werden die Zeit, bis ihnen die eigene Haustür um die Ohren fliegt, dazu nutzen, sich schnell mit Argumenten aus dem Internet zu wappnen. Dort stoßen Sie regelmäßig auf drei angeblich äußerst nützliche Anweisungen:

1.) Prüfe den Durchsuchungsbeschluss sehr genau!

Dazu solltest Du, geneigter Leser, wissen, dass während Du – was eigentlich – prüfst, die Polizei schonmal Deine Schränke durchwühlt, Deine schriftlichen Unterlagen zerfleddert und in Deinen PC‘s nachschaut, was Du so treibst. Also lass das Prüfen, Du weißt eh nicht, worauf Du achten musst.

2.) Achte darauf, dass nur Deine Räume durchsucht werden!

Sätze wie „In diesem Zimmer wohnt nur meine Freundin“ oder „Ich habe hier nur einen Raum gemietet, den Rest des Anwesens darf nur der Vermieter betreten“ sind allenfalls dann angebracht, wenn die Durchsuchung in aller Herrgottsfrühe von einer Horde Morgenmuffel durchgeführt wird. Du verursachst damit nämlich Lachkrämpfe bei den Beamten und verbesserst die Stimmung ungemein.

3.) Verlange die Versiegelung der beschlagnahmten Papiere!

Wer das ernsthaft empfiehlt, hatte wahrscheinlich letztmals mit einer Durchsuchung zu tun, als Heinz Fischer gerade Bundespräsident wurde (das wurde er damals wirklich, allerdings in Österreich). Seither ist viel geschehen und wenn die Polizei die Erlaubnis zum Auslesen Deiner Papiere und Handys nicht gleich dabei hat, genügt ein Anruf.

Es trifft zu, dass die Durchsicht der Papiere ursprünglich mal dem Richter vorbehalten war und ab 1974 immerhin noch dem Staatsanwalt. Seit 2004 kann der Staatsanwalt diese Aufgabe aber an die Polizei delegieren und die entsprechende Vorschrift (§ 110 StPO) steht eigentlich nur noch deshalb im Gesetz, weil der Anschein erweckt werden soll, als würden Deine Persönlichkeitsrechte geschützt. Ehrlicher wäre es, den Paragraphen einfach zu streichen.

Kommen wir also zu dem, was wirklich wichtig ist:

1.) Mach keine Angaben zu gar nichts!

Klar kannst Du »Guten Morgen« wünschen und auf Nachfrage Deinen Namen sagen. Danach springe aber sofort weiter zu nachstehendem Punkt 2. Diskutiere nicht, rechtfertige Dich nicht, beantworte keine Fragen. Es mag ja sein, dass Du unschuldig bist, aber momentan glaubt Dir das leider keiner. Sonst würde Deine Wohnungstür nicht so aussehen, wie sie jetzt eben aussieht.

2.) Prüfe den Durchsuchungsbeschluss sehr genau!

Wie? Jetzt etwa doch? Ja, jetzt doch! Weil Du gleich erfährst, was Du dazu wissen musst: In jedem Durchsuchungsbeschluss steht, was gesucht wird. Zumindest sollte es dort stehen (ziemlich weit unten, kurz vor dem Ende). Wenn es sich tatsächlich um konkrete Gegenstände handelt, dann gib sie freiwillig heraus, denn damit ist die Durchsuchung erledigt. Steht da beispielsweise etwas von einer Schusswaffe, dann wird die Polizei die ohnehin finden. Also verursache nicht unnötig Probleme, notfalls leih Dir schnell eine bei Deinem Nachbarn und überreiche Sie den Beamten. Dann sind die zufrieden und ziehen ab.

Aber Vorsicht: Nicht immer sind die Durchsuchungsobjekte so genau bezeichnet, dass Du sie freiwillig herausgeben kannst. Wenn laut Durchsuchungsbeschluss einfach »Betäubungsmittel« gesucht werden, dann wird es Dir nichts nutzen, schamhaft errötet Dein Gramm Eigenbedarf auf den Tisch zu legen. Die suchen nämlich viel mehr und Du kannst nur hoffen, dass Dein Versteck gut ist (also nicht die Plastiktüte in der Klosettspülung!).

Ziemlich hoffnungslos ist Deine Situation auch, wenn der Ermittlungsrichter seine Lieblingsformulierung in den Durchsuchungsbeschluss geschrieben hat. Steht dort etwas über das »Auffinden von Beweismitteln, vor allem Unterlagen, Handys, PC´s usw.«, dann steht Dir das volle Programm bevor. Koch Dir einen Kaffee und springe zurück zu vorstehendem Punkt 1.

3.) Rufe einen Verteidiger an!

Das Recht auf einen Anwalt kann Dir niemand nehmen. Wenn der sein Geschäft versteht, wird er sich mit dem Verantwortlichen vor Ort verbinden lassen und anschließend entscheiden, welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Das bedeutet nicht, dass er fünf Minuten später persönlich auftaucht (Hast Du schonmal darüber nachgedacht, wer das bezahlt?), aber er wird tun, was zu tun ist, um Dein Problem zu lösen.

Was das genau ist, wirst Du erfahren, wenn die Vorschussfrage geklärt ist. Bis dahin halte Dich an die obigen Ratschläge.