Gibt es eigentlich ein „Recht auf Rasen“?
Robert Habeck weiß das Sommerloch zu nutzen. Denn wer verkündet, im Falle einer Regierungsbeteiligung seiner Partei werde ein generelles Tempolimit auf Autobahnen kommen, dem ist in Deutschland Aufmerksamkeit gewiss, selbst wenn es derzeit überhaupt keinen Grund gibt, über eine derartige Regierungsbeteiligung nachzudenken.
Den Juristen interessiert an dieser Erklärung weniger das politische Tamtam, sondern eher die rechtlichen Ausführungen, die Habeck gleich mitgeliefert hat. Denn der Slogan „freie Fahrt für freie Bürger“ genießt hierzulande so etwas wie Verfassungsrang. Der deutsche Michel bleibt relativ gelassen, solange Polizeigesetze und Strafprozessreformen seine Rechte zunehmend einschränken, aber er wird zum Revolutionär, wenn er den Fuß vom Gas nehmen soll. Bürgerrechte seien durch das Tempolimit aber gar nicht in Gefahr, lässt Habeck dazu verlauten, denn es gebe kein Recht auf Rasen. Da zeigt sich der Unterschied zwischen Politik und Juristerei, denn Juristen definieren zuerst und formulieren dann Argumente. Bei Politikern ist es umgekehrt. Wer sich zum Recht auf Rasen qualifiziert äußern möchte, sollte zuerst begründen, was er unter Rasen versteht. Darum dreht sich nämlich die Diskussion: Weshalb sollte auf einer 4spurigen Autobahn das Überholen mit 150 Km/h Raserei sein?
Ein Habeck gibt sich mit solch gedanklicher Basisarbeit nicht ab, denn er ist nicht Denker, sondern Dogmatiker. Das Ergebnis steht für ihn fest: Über 130 Km/h ist Raserei. Daher begeht er einen Fehler, der in der Rhethorik zutiefst verpönt ist. Er begründet eine Behauptung mit der Behauptung selbst. Hätte Habeck gesagt: „Die Sonne scheint mit 30 Grad, also ist Sommer„, wäre er vielleicht als Logiker durchgegangen. Aber er sagt letztlich, dass die Sonne mit 30 Grad scheine und darum wohl eine Sonne sei.
Dies nennt man einen Zirkelschluss. Er disqualifiziert das Scheinargument ebenso wie den, der es vorbringt.