Verlobung

Welche Rechtsfolgen hat eigentlich eine „Verlobung“?

Dieser Tage waren die Schlagzeilen mal wieder voll davon. Ich vermute, die Klatschblätter werden bis Weihnachten nichts anderes mehr berichten. Denn ein Abkömmling des britischen Staatsoberhauptes hat sich verlobt.
Auch bei uns im Lande sind Verlobungen populär, weil ein sogenanntes soziales Netzwerk den Beziehungsstatus „verlobt“ kennt, was dort soviel heißt wie „soeben aus der Disco abgeschleppt“.
Neben Thronfolgern und Halbstarken finden auch Strafverteidiger das Thema hochinteressant, allerdings relativ unbeeindruckt von Regenbogenpresse und Beziehungsstatus. Was uns daran fasziniert, ist das Recht zu schweigen.

Schweigen spielt im Strafprozess eine große Rolle, denn nicht jedem, der einfach nur nichts sagen möchte, ist dies auch erlaubt. Grundsätzlich hat jeder Zeuge umfassend und wahrheitsgemäß auszusagen. Er hat ferner – und das wird häufig übersehen – auch die Pflicht, sich überwachen zu lassen durch Observierung, Abhören seiner Telefonate oder Anzapfen seiner Rechner. Ausnahmen hiervon sind spärlich gesät, sie gelten derzeit eigentlich nur für zwei Berufsgruppen, die absolut unantastbar sind: Priester und Strafverteidiger.
Die Bundestagsabgeordneten als Macher des Gesetzes haben sich selbst natürlich auch privilegiert. Journalisten behaupten gerne, sie würden „Quellenschutz“ gewähren. Wie ein Blick in § 20u Abs. 2 des BKA-Gesetzes zeigt, kann man sich da jedoch nicht so sicher sein. (Ab Mai 2018 gibt es wieder ein paar mehr geschützte Berufe. Journalisten werden trotzdem nicht dazu gehören).
Darf also Otto Normalverbraucher sich schon nie ganz sicher sein, dass „die Dienste“ nichts alles von ihm erschnüffeln, so bleibt ihm doch wenigstens erspart, auch noch selbst alles über sich erzählen zu müssen – sofern er verlobt ist. Da wir in modernen Zeiten leben, muss die Verlobung übrigens nicht zwischen Mann und Frau stattfinden. Die „Verlobung für alle“ ist schon länger als die gleichnamige Ehe Gesetz.
Was nicht geht, ist eine bigame oder polygame Verlobung. Da ist der Gesetzgeber eher konservativ. Man muss also unverheiratet sein und sich für einen einzigen künftigen Partner entscheiden. Hier liegt der wesentliche Unterschied zur Verlobung als Netzwerkbeziehungsstatus.

Formal geht es erheblich unkomplizierter zu als bei der Eheschließung.
Wenn der Zuhälter seine Bordsteinschwalbe grün und blau prügelt und ihr dann kurz bevor sie dazu vernommen wird ein „Schatz willst du mich heiraten“ zuruft, reicht ein Kopfnicken der Dame. Reden kann sie ja wahrscheinlich noch nicht wieder.
Wie die Polizei dann den Täter der Körperverletzung feststellt, bleibt ihr überlassen. Das Opfer jedenfalls darf schweigen und ist dadurch in einer besseren Position als andere Opfer desselben Zuhälters. Die müssen umständlich herumlügen („Kann mich nicht erinnern.“, „Es ging so schnell, hab keinen erkannt.“, „Hab den Typen vorher noch nie gesehen.“).
Damit sind wir auch bei einem Hauptanwendungsfall dieses Zeugnisverweigerungsrechtes. Strafprozessual findet die Verlobung nämlich überwiegend in gewaltexzessiven Beziehungen statt. Ein Umstand, der Verteidiger fast zu Tränen rührt. Immer wenn so eine Dumpfbacke seine Partnerin brutal zusammengeschlagen hat, wenn die Beweislage so klar ist, dass ihm eigentlich keiner mehr helfen könnte, dann siegt plötzlich die Liebe und Täter und Opfer versprechen sich die Ehe. Der Schreibtisch in meinem Besprechungszimmer ist an der Unterseite heftig zerkratzt, weil ich ihn in solchen Momenten mit den Fingernägeln malträtiere.
Wie viele dieser Verlobungen auch vor dem Traualtar enden, habe ich statistisch noch nicht erfasst. Eine Einladung zur Hochzeit blieb mir wenigstens in solchen Fällen bisher erspart.

Kritiker unseres Rechtssystems werden jetzt wieder nörgeln und die umgehende Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechtes für Verlobte fordern. Sind sie zu idealistisch, werden sie vom Kampf um die Wahrheit schwafeln, kommen sie eher aus der law-and-order-hardliner-Ecke, lügen sie uns den Kampf für die Frauenrechte vor, die dort nur dann von Bedeutung sind, wenn man Gesetzesverschärfungen damit begründen kann.
Doch machen wir uns nichts vor: Wenn sie ihn nicht verpfeifen will, wird sie dies so oder so nicht tun. Eher macht sie eine Falschaussage. Das ist nämlich häufig die Folge, wenn eine Verlobung vom Gericht nicht anerkannt wird, weil zB. einer der Beteiligten noch verheiratet ist.

Die strafprozessuale Bedeutung der Verlobung liegt wohl auch darin, Menschen im Taumel ihrer Gefühle unnötige Einmischungen durch den Staat zu ersparen. Meines Erachtens eine brauchbare Lösung, solange die beiden – trotz allem – einfach nicht voneinander lassen können.
Irgendwann ist es aber vorbei und dann kommt der Augenblick, die Verlobung feierlich wieder zu lösen. Bewährt hat sich eine SMS mit dem Götz-von-Berlichingen-Zitat oder eine WhatsApp-Nachricht mit Stinkefinger-Emoj. Im Gegensatz zur Ehescheidung ist das ohne anwaltlichen Beistand möglich. Ob es auch klug ist, möchte ich eher bezweifeln. Im Hintergrund lauert nämlich schon der Staatsanwalt, der es nie verwinden konnte, dass seine Anklage wegen eines Scheinverlöbnisses zum Freispruch führte.
Wer bisher noch keinen Verteidiger hatte, sollte sich jetzt einen nehmen.