Wozu dient eigentlich eine „Einlassung“?
Geht es um die täglichen Verstöße im Straßenverkehr, kann ich meistens vorhersagen, wie es dazu kam. Der Raser hatte Magenverstimmung und suchte dringend ein stilles Örtchen – mit 90 Km/h in der Spielstraße vor einem Kindergarten. Der Drängler hat gar nicht selbst gedrängelt, sondern wurde gedrängelt, ja genötigt, zu nah aufzufahren. Die rote Ampel wurde nur deshalb übersehen, weil man schon zehn Jahre lang nicht mehr in der Nachbarstadt und daher völlig orientierungslos war. Die Alkoholfahne kam vom Sektumtrunk im Betrieb – stundenlang her und danach richtig gut gegessen. Das Handy war gar nicht am Ohr, sondern rutschte auf der Konsole umher, weshalb man es nur umlegen wollte. Das unangeschnallte Kind auf der Rückbank hat sich just vor der Kontrolle plötzlich selbst abgeschnallt … usw.
Ebenso routiniert wie diese Ausreden sind die Reaktionen der Bußgeldrichter, die speziell bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr nicht die geringste Lust haben, freizusprechen. Daher senden sie nach Eingang der Akte – meiner Meinung nach noch bevor sie diese gelesen haben – zunächst ein Formblatt: „Es wird empfohlen, den Einspruch zurückzunehmen, da der Bußgeldbescheid nach vorläufiger Prüfung zutreffend sein dürfte. Außerdem kommt Vorsatz in Betracht, weshalb mit einer Verdoppelung des Bußgeldes zu rechnen ist.“ Wenn der Verteidiger jetzt nicht zitternd vor Angst den beabsichtigten Kotau macht, folgt die nächste Nebelkerze: „Es wird gebeten, binnen zwei Wochen mitzuteilen, was eingewendet werden soll.“ Spätestens jetzt will der Mandant unbedingt, dass man seine Diarrhö zur Tatzeit wortreich schildert.
Warum dies ein Fehler ist, möchte ich Dir, geneigter Leser, an zwei Beispielen erläutern. Dazu stellen wir uns einen LKW-Fahrer vor, der auf der Autobahn ein Überholverbot übersieht und den Truck vor ihm überholt, um nicht bergauf an Schwung zu verlieren. Standardausrede: Der vor mir wurde plötzlich immer langsamer und ich dachte, der hat ein Panne und bleibt stehen.
Wenn ich dies dem Gericht vorab mitteile, also die gewünschte Einlassung abgebe, ist noch wenigstens ein Monat Zeit bis zum Termin. Irgendwann in dieser Zeit tauchen die Polizisten, welche den Vorfall gesehen haben wollen, in anderer Sache als Zeugen beim Gericht auf. Man kennt sich, man unterhält sich unverbindlich und im Termin des LKW-Fahrers höre ich folgende Aussage: „Der LKW überholte, obwohl der Laster vor ihm ganz normal weiterfuhr. Ich kann ausschließen, dass der Vordermann verlangsamte.“
Ist dies eine normale Aussage? Nein, natürlich nicht, denn das fehlende Langsamerwerden des Vorausfahrenden würde ein unvorbereiteter Zeuge allenfalls auf Nachfrage aussagen, niemals aber von sich aus. Die Chance besteht nun in der Vernehmung des zweiten Polizeizeugen, denn wenn der ähnlich merkwürdig aussagt, besteht wenigstens das Indiz einer Absprache. Aber: Der zweite Polizist ist in Bußgeldsachen regelmäßig verhindert.Seine Ladung zu einem neuen Termin kann man zwar beantragen, das Gericht wird dies aber als „zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich“ ablehnen. Chance auf Freispruch? Keine!
Betrachten wir die gleiche Situation bei einem Richter, der unvorbereitet von dem langsamer werdenden LKW erfährt. Was ändert sich? Zunächst einmal wird der Polizist nicht ungefragt kategorisch ausschließen, dass es eine Panne beim Vorausfahrenden gab, denn er weiß ja nichts von dieser Einlassung. Der Richter wird daher soufflieren: „Der Betroffene hat behauptet, dass …“. An dieser Stelle muss der Verteidiger auf Zack sein und eine derartige Suggestivbefragung verhindern. Das kann ruppig werden, aber so ist das eben in diesem Beruf. Am Ende stellt sich mit viel Glück heraus, dass der Polizeizeuge sich an den Monate zurückliegenden Vorgang nicht konkret erinnern und das Langsamerwerden nicht ausschließen kann. Oder positiv formuliert: Es ist möglich, dass der vorausfahrende LKW eine Panne hatte und der nachfolgende LKW-Fahrer daher trotz Überholverbot überholen musste!
Chance auf Freispruch? Ebenfalls keine! – Denn das Gericht wird nun plötzlich den zweiten Polizisten für „zur Erforschung der Wahrheit dringend erforderlich“ halten und einen neuen Termin zur Vernehmung dieses Zeugen bestimmen. Was der sagt, kann man sich denken, denn anders als sein Kollege kann er sich noch ganz genau an den Vorfall erinnern. Und er wird ausschließen, dass da ein LKW stark verlangsamte.