Verteidigerfeindlichkeit im Jugendstrafrecht
„Einer Diversion wird nicht zugestimmt, denn der Beschuldigte ist nicht geständig. Er hat einen Verteidiger beauftragt.“ – so etwas lese ich regelmäßig, wenn ich in Jugendstrafsachen Akteneinsicht nehme. Es ist ein Grund dafür, warum ich nur selten Hüte trage: Meine Hüte hängen alle an der Decke.
Kann es in einem Rechtsstaat von Nachteil sein, einen Verteidiger zu beauftragen? Natürlich nicht! – sagen regelmäßige Leser dieses Blogs, alle Strafverteidiger dieser Welt und außerdem noch jeder, der alle Tassen im Schrank hat. Denn sich verteidigen zu lassen ist ein Grundrecht aller – auch der unschuldigen – Beschuldigten. Jemanden für schuldig zu halten, nur weil er einen Verteidiger beauftragt hat, ist eines Rechtsstaates unwürdig.
Dennoch existiert dieser Textbaustein. Warum?
Zunächst einmal gibt es in Jugendstrafsachen eine Regelung, die es für Erwachsene so nicht gibt. Straffällige Jugendliche kann man nämlich „umleiten“, also zur Jugendgerichtshilfe schicken. Dort sollen Sozialarbeiter erzieherische oder fürsorgerische Defizite des Jugendlichen klären und die Tat mit ihm aufarbeiten, indem sie ihn zur Schadenswiedergutmachung anleiten oder ihm Sozialstunden auferlegen. Insgesamt eine gute Sache, denn sie vermeidet Anklage und Verurteilung. Voraussetzung für diese Vergünstigung ist allerdings ein Geständnis. Der jugendliche Delinquent soll zugeben, dass er Mist gebaut hat, nur dann reicht der Staat ihm die Hand zur Versöhnung.
Nehmen wir nun einmal an, Du, geneigter Leser hast mit Deiner Clique in jugendlichem Leichtsinn ein Auto geknackt, um eine Spritztour damit zu machen. Anlässlich einer polizeilichen Vorladung stellst Du Dir jetzt allerlei Fragen: Wem gehörte das Auto? Habe ich einen Schaden verursacht? Wer hat mich gesehen und angezeigt? Gibt es Hinweise darauf, dass ich etwas beschwingt war? Und (bei Jugendlichen immer besonders wichtig): Sind die anderen, die dabei waren, namentlich bekannt? Natürlich willst Du für Deine Tat gerade stehen, aber Kumpels verpfeifen geht gar nicht!
Jetzt bei der Polizei auszusagen ist wie Surfen zwischen Skylla und Charybdis. Verschweigst Du die Kumpels obwohl die ebenfalls verpfiffen wurden, bekommst Du den Stempel „nicht geständig“. Fragst Du erstmal naiv nach, ob die Polizei schon weiß, wer alles zur Clique gehört, schaut der Polizist Dich mõglicherweise ùberrascht an und sagt dann lauernd: „Ach, da waren noch welche dabei?“ Genau hier kommt der Verteidiger ins Spiel. Er kann für Dich klären, wie Du den sicheren Hafen erreichst und trotzdem ein guter Kumpel bleibst. Denn zum Glück entscheidet der Staatsanwalt über die Diversion. Der hat kein Problem damit, wenn Du Dich zuerst vom Anwalt beraten lässt und dann zur Sache Angaben machst.
Ärgerlich bleibt der eingangs zitierte Satz trotzdem, denn er gibt Einblicke in die Denkweise der Polizei. Soll er doch letztlich bedeuten: Wen wir als Beschuldigten vorladen, der ist schuldig und wer sich einen Anwalt nimmt, der ist es erst recht. Irrtum ausgeschlossen! Konsequenterweise müsste der Satz daher lauten: „Der Jugendliche hat sich einen Anwalt genommen, dadurch gibt er zu, dass er schuldig ist. Diversion wird daher befürwortet.“ – So etwas lese ich aber seltsamerweise nie.