Gesetzliche Vergütung

Das RVG und seine Unzulänglichkeiten

Für die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit gilt grundsätzlich das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Gesetzlicher Name: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Kurzform: RVG)

Das Gesetz zeichnet sich dadurch aus, dass es nur unzureichend an die veränderten Verhältnisse angepasst wird. Die letzten Gebührenerhöhung gab es im Jahre 2013 und danach zum Jahre 2021. Kaum eine Berufsgruppe muss sieben Jahre und länger zu den gleichen finanziellen Konditionen arbeiten.

Außerdem berücksichtigt das RVG soziale Gesichtspunkte in dem Sinne, dass Recht „für jedermann erschwinglich“ sein soll. Aus diesem Grunde ist der Gesetzgeber der Meinung, dass ein Anwalt bei einer Tätigkeit in der untersten Gebührengruppe (Streitwert bis 500,- EUR) für eine Gebühr von 76,44 EUR netto durchaus stundenlange Besprechungen führen, seitenlange Briefe schreiben und sich monatelang mit der Gegenseite auseinandersetzen kann.

Die im RVG ausgewiesenen Honorarsätze sind Mindestgebühren, die der Rechtsanwalt bei der gerichtlichen Tätigkeit nicht unterschreiten darf. Bei der außergerichtlichen Tätigkeit, wäre eine Unterschreitung der Sätze möglich, es macht aber keinen Sinn, mit mir darum zu feilschen, ob es auch noch billiger geht. Wer unter den Sätzen des RVG abrechnet, handelt nicht unbedingt unseriös und vor allem wirtschaftlich unvernünftig.

Bei mir können Sie grundsätzlich davon ausgehen, dass ich nach den Sätzen des RVG abrechne. Komme ich allerdings aufgrund der Kenntnis Ihres Falles zu der Einschätzung, dass diese nicht kostendeckend sind, werde ich Sie darauf ansprechen und Ihnen den Abschluss einer Honorarvereinbarung anbieten. Diese kann ein Zeithonorar oder ein Pauschalhonorar beinhalten.

Auf jeden Fall wird dies eingehend besprochen, damit Klarheit herrscht.

Schreibe einen Kommentar