Das Vorschussrecht des Rechtsanwaltes
Der Anwalt hat das Recht, für seine Arbeit einen Vorschuss zu verlangen (§ 9 RVG). Davon mache ich Gebrauch indem ich – stufenweise mit dem Fortschritt des Mandats – die aktuell entstandenen Gebühren abrechne UND meine weitere Tätigkeit vom Ausgleich der Vorschussnote abhängig mache.
Üblicherweise wird dies als selbstverständlich angesehen. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant werden sicherlich dringend erforderliche Schritte nicht deshalb unterlassen, weil ein Zahlungsziel geringfügig überschritten ist.
ABER: Ich habe in meinem Anwaltsleben kaum noch zählbare Verbrechen und Vergehen verteidigt. Die einzige Straftat, die mich wirklich erschüttert, ist und bleibt der Honorarbetrug.
Nur ein schlechter Anwalt würde dagegen keine Vorsorge treffen. Bei mir sieht diese Vorsorge so aus, dass Sie bei Terminvereinbarung regelmäßig gebeten werden, einen Vorschuss in Höhe von 250,00 EUR mitzubringen.